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Pflichten des Unterlassungsschuldners bei Branchenbucheinträgen

Automatisierte Online-Branchendienste: ein Unterlassungsschuldner muss kontrollieren, ob er fälschlicherweise noch als „Architekt“ gelistet wird


Pflichten des Unterlassungsschuldners bei Branchenbucheinträgen

Das LG Bonn hat mit Urteil vom 01.06.2016 entschieden, dass ein ehemaliger Architekt, der sich im Wege einer strafbewehrten Unterlassungserklärung dazu verpflichtet hat, diese Berufsbezeichnung im geschäftlichen Verkehr nicht mehr zu führen, seiner Verpflichtung nicht nur durch ein Unterlassen nachkommt. Er müsse auch aktiv im Internet nach Branchenbuch-Einträgen suchen, die ihn noch als „Architekt“ führen und sich ernsthaft darum bemühen, die Seitenbetreiber zur Löschung zu veranlassen. Dies müsse er auch entsprechend darlegen können. 

Wer nicht in der Architektenkammer gelistet ist, darf sich nicht als „Architekt“ bezeichnen
Der Beklagte war bis Ende 2005 Architekt und wurde nach Anmeldung seiner Privatinsolvenz aus der Architektenliste der Architektenkammer gelöscht. Er tritt nun als Dipl. Ing. des Planungsbüros seiner Ehefrau auf. Nach Inanspruchnahme durch die Klägerin gab er zunächst vor der Einigungsstelle der IHK durch schriftlichen Vergleich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, mit der er sich verpflichtete, die Bezeichnung „Architekt“ nicht weiter zu führen, solange er nicht in der Architektenkammer eingetragen sei. Später erklärte er zudem schriftlich, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Architekturbüro“ zu verwenden.

Verschiedene Branchendienst-Internetseiten führten den Beklagten Jahre später noch als „Architekt“
Über drei Jahre später stellte die Klägerin fest, dass der Beklagte auf verschiedenen Branchenbuch-Internetseiten immer noch als „Architekt“ gelistet war. Daraufhin forderte sie ihn ohne Erfolg zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 6.000 Euro auf. Auch etwa fünf Monate später war der Beklagte auf den besagten Internetseiten noch als „Architekt“ aufgeführt. Grund dafür war, dass der Name des Beklagten nach ursprünglich korrektem Eintrag weiterhin als Basiseintrag, z. B. auf den Gelben Seiten, gespeichert war, worauf diverse Branchendienste Zugriff hätten und die Angaben – teilweise automatisch – in ihre Datenbanken übernehmen. Der Beklagte müsse dies gar nicht selbst veranlassen. Er könne die Einträge aber korrigieren, wenn er davon Kenntnis erlangt.

Ein falscher Branchendienst-Eintrag sei geeignet, Verbraucher irrezuführen
Die Klägerin erhob Klage mit der Begründung, der Beklagte müsse damit rechnen, dass Branchendienste Daten aus früher einmal selbst veranlassten Einträgen, z. B. in Telefonbüchern, übernehmen. Der Beklagte war der Ansicht, er habe nicht gegen sein Unterlassungsversprechen verstoßen. Das Landgericht Bonn hielt die Klage jedoch für begründet. Sinn der Unterlassungserklärung sei gewesen, dass die Parteien verhindern wollten, dass der Beklagte die irreführende geschäftliche Bezeichnung „Architekt“ führt. Diese sei geeignet, die Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen. Der Beklagte trete mit dieser Bezeichnung aber immer noch im Wettbewerb auf, da er auf den genannten Internetseiten noch als „Architekt“ geführt werde.

„Unterlassen“ reicht nicht – andauernde Verletzungen müssen auch aktiv verhindert werden
Als Schuldner einer Unterlassungserklärung müsse er auch aktiv alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar sei, um künftige andauernde Verletzungen zu verhindern oder rückgängig zu machen. Für das Handeln eines Dritten müsse er zwar prinzipiell nicht einstehen. Wenn ihm dessen Handeln aber wirtschaftlich zugutekommt, sei er gehalten, auf diesen Dritten einzuwirken. Dies gelte zumindest dann, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen müsse und auch rechtliche sowie tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten des Dritten habe. Er hätte eigene Recherchen durchführen müssen, um herauszufinden, ob und ggf. wo er noch unter der Bezeichnung „Architekt“ aufgeführt wird. Es gehöre zur erforderlichen Sorgfalt, das Internet regelmäßig auf derartige Einträge zu durchsuchen. Dies gelte insbesondere, nachdem die Klägerin bereits darauf hingewiesen habe.

Der Unterlassungsschuldner sollte seine Bemühungen genau dokumentieren
Das Landgericht kreidete dem Beklagten zudem an, er habe nicht darlegen können, welche konkreten Bemühungen er angestellt habe, um die Einträge löschen zu lassen. Für die Praxis ist darum anzuraten, in derartigen Fällen sämtliche Bestrebungen, entsprechende Branchenbucheinträge zu löschen, sorgfältig zu dokumentieren.

LG Bonn, Urteil vom 01.06.2016, Az. 1 O 354/15


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