Online-Persönlichkeitsverletzungen und Sperrungsverfügung
Das Verwaltungsgericht (VG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 24.06.2014 unter dem Az. 27 K 7499/13 entschieden, dass kein Anspruch gegen die Stadt Düsseldorf besteht, wenn über eine Person in einer ehrverletzenden Art und Weise im Internet berichtet wird. Insbesondere kann hier keine Sperrverfügung gegen den Zugangsprovider erlassen werden, um Zugang zu anonymen Seiten zu verhindern.
Damit wies das VG Düsseldorf die Klage eines Bürgers ab, der sich als Begründer der Wissenschaft der F. und der P. Q. bezeichnet. Die F. forsche an den Grundlagen jeglicher Form von Energie. Über den Kläger wird auf verschiedenen Seiten im Internet berichtet. Auf einer Seite befinden sich Feststellungen, die der Kläger moniert. Es heißt dort u.a., der Kläger habe einen so genannten Vanity-Award erhalten, den praktisch jedermann für Geld erwerben könne. Der Kläger sei ferner eine Art Sektenanhänger, gebe zweifelhafte Äußerungen von sich und praktiziere zweifelhafte Methoden.
Mit Schreiben vom 11.10.12 beantragte der Kläger den Erlass einer Sperrverfügung gemäß § 59 des Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV). Die Sperrung sollte sich gegen Provider richten, die einen Zugang zu den oben umrissenen Inhalten ermöglichen.
Mit Bescheid vom 27.08.13 wies die beklagte Bezirksregierung den Antrag zurück und erklärte, die entsprechende Webseite und ihre Subdomains hätten aktuell keine Inhalte, die einen Bezug zum Kläger aufweisen würden. Der Kläger hätte aber auch keinen Anspruch auf Sperrung der Seiten. Es seien hierfür keine Tatbestandsvoraussetzungen gegeben, es gebe auch kein reduziertes Ermessen.
Die Ermächtigungsgrundlage des § 59 RStV seien zwar auch einschlägig, wenn gegen allgemeine Gesetze verstoßen werde, es handele sich hier jedoch nicht um schwere Verstöße. Es ginge nur um 3 streitige Aussagen. Außerdem sei bei einer Sperre nicht nur der streitige Inhalt, sondern es seien auch neutrale Inhalte betroffen. Diese zu sperren stelle ein Verstoß gegen Kommunikationsgrundrechte aus Artikel 5 des Grundgesetzes (GG) dar.
Es sei auch nicht polizeipflichtig, den Provider in Anspruch zu nehmen. Es bestehe zwar nicht die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Content-Providers nach § 7 TMG (Telemediengesetz) oder des Domaininhabers, weil ein Content-Provider für die entsprechende Domain nicht ermittelt werden könne und der Inhaber der Domain sich in Hongkong befinde. Eine Provider-Haftung scheide nach § 8 TMG aus. Die Leistung der Zugangs-Provider bestehe nur darin, die Durchleitung der Informationen technisch zu ermöglichen.
Es seien auch keine Voraussetzungen einer dann nur noch in Betracht kommenden Nichtstörer-Inanspruchnahme der Zugangs-Provider nach § 19 OBG (Ordnungsbehördengesetz - OBG) gegeben. Es fehle insbesondere an einer Gefahr für bedeutsame Rechtsgüter wie Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit von Personen bzw. wichtigen öffentlichen Einrichtungen. Im vorliegenden Fall sei nur die Ehre des Klägers verletzt. Es kämen allenfalls private Maßnahmen, aber keine hoheitlichen Sperrverfügungen in Frage, wenn kein öffentliches Interesse daran bestehe. Hinzu komme, dass das Absehen von einer Sperrverfügung ermessensgerecht wäre. Denn es sei zu bedenken, dass alle Access-Provider in NRW gesperrt werden müssten. In der Folge käme es zu einem Arbeitsanfall, der nicht würde bewältigt werden können.
Vor diesem Hintergrund habe eine Sperrverfügung sich auf Fälle von erheblichen Gefahrenlagen zu beschränken, wie das etwa bei rechtsradikalen Inhalten der Fall wäre. Dem Kläger verbleibe jedoch die Möglichkeit, Gegendarstellungen, z.B. auf einer eigenen Internetseite zu veröffentlichen oder zivilrechtlich gegen einzelne Autoren vorzugehen.
Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage wies das VG Düsseldorf ab und schloss sich im Wesentlichen der im Bescheid enthaltenen o.g. Gründe an.
VG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2014, Az. 27 K 7499/13