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Offensichtlicher Preisfehler - Kein Anspruch auf Lieferung

AG Dortmund, Urteil vom 21.02.2017, Az. 425 C 9322/16


Offensichtlicher Preisfehler - Kein Anspruch auf Lieferung

Das Amtsgericht Dortmund hat mit Urteil vom 21.02.2017 im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung entschieden, dass die Ausnutzung einer offensichtlich falschen Preisangabe in einem Online-Shop durch den Käufer gegen § 242 BGB (Treu und Glauben) verstößt.

Zum Sachverhalt: Der Käufer verlangt von dem Verkäufer die Lieferung elektronischer Vollkassettenmarkisen, die er im Online-Shop des Verkäufers bestellt haben will. Online waren die Markisen zu einem Preise von 29,90 Euro ausgewiesen, wobei zusätzlich Versandkosten in Höhe von 5,99 Euro anfallen sollten. Dabei wurden die Markisen oberhalb des Produktbildes mit "-98 %" beworben. Aus Sicht des Käufers handelte es sich um ein absolutes Schnäppchen, da die Reduzierung deutlich erkennbar war. Er bestellte am 30.08.2016 vier dieser Markisen, wofür ein Gesamtpreis von 125,59 Euro (inklusive der Versandkosten) vereinbart wurde. Der Verkäufer bestätigte den Kauf unmittelbar mittels einer Bestellbestätigung und übersandte seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen und eine Widerrufsbelehrung an den Käufer. Dabei hieß es in den AGB, dass durch das automatisierte Versenden der Auftragsbestätigung per E-Mail sofort nach der Bestellung das Angebot auf Vertragsschluss angenommen werde. Daraufhin zahlte der Käufer den Rechnungsbetrag per Überweisung. Am 05.09.2016 hat der Verkäufer die Summe zurücküberwiesen und dem Käufer eine Rückzahlungsbestätigung übersandt. Daraufhin teilte der Käufer am 14.09.2016 mit, dass er auf die Lieferung der Markisen bestehe, und setzte dafür eine Frist bis zum 23.09.2016. Daraufhin hat der Verkäufer mit Mail vom 16.09.2016 seine Willenserklärung angefochten und einer Lieferung ausdrücklich widersprochen. Er trägt vor, dass ihm ein Tippfehler unterlaufen sei. Die Markisen hätten eine unverbindliche Preisempfehlung von 2.990,00 Euro und er wollte diese zu einem reduzierten Preis von 1.499,00 Euro verkaufen. Durch einen Tippfehler seien die Markisen für 29,90 Euro eingestellt worden. Dieser Tippfehler stelle einen zulässigen Anfechtungsgrund dar.

Entscheidung des Gerichts: Das Amtsgericht Dortmund kommt zu dem Ergebnis, dass der Käufer keinen Anspruch auf Lieferung der Markisen habe. Zwar sei zunächst online ein Kaufvertrag über die Lieferung von vier elektrischen Vollkassettenmarkisen zu einem Stückpreis von 29,90 Euro zustande gekommen. Ob der Verkäufer seine darauf gerichtete Willenserklärung nach § 123 BGB wirksam angefochten habe, könne dahinstehen. Dafür sei nämlich eine umfangreiche und teure Beweisaufnahme notwendig, die entbehrlich sei, weil der Vertrag bereits aus anderen Gründen unwirksam ist. Entscheidend sei nämlich, dass das Festhalten des Käufers an der Vertragserfüllung gegen Treu und Glauben verstoße und damit nicht mit § 242 BGB, der einen allgemeinen Billigkeits- und Gerechtigkeitsgedanken normiert, im Einklang stünde. Zwar sei es legitim, wenn ein Käufer in einem Internet-Shop ein günstiges Angebot entdeckt und dieses nutzen wolle. Jedoch sei die Grenze zur Treuwidrigkeit jedenfalls dann überschritten, wenn sich jedem vernünftigen Käufer aufdrängen muss, dass es sich um einen Tippfehler handelt, weil der Preisunterschied im Vergleich zur unverbindlichen Preisempfehlung enorm ist. Dieser Schluss musste dem Käufer hier in besonderer Weise durch die Reduzierung des Preises um 98 % deutlich werden. Deshalb spricht viel dafür, dass sich der Käufer den Preisfehler des Verkäufers zunutze machen wollte. Eine solche Ausnutzung eines Fehlers der Gegenseitige kann nur als treuwidrig bezeichnet werden und steht einer Rechtsdurchsetzung daher im Wege. Dem Verkäufer steht in solchen Konstellationen daher der Einwand des Rechtsmissbrauchs zur Seite.

Denkbar wäre lediglich, dass der Verkäufer unter dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo (Verschulden bei Vertragsschluss, jetzt normiert in § 311 BGB) einem Schadensersatzanspruch des Käufers ausgesetzt sein könnte. Dafür müsste der Käufer aber einen konkreten Schaden vortragen, wie beispielsweise die entstandenen Anwaltskosten. Da er dies nicht getan hat, kann die Frage offen bleiben, ob dem Verkäufer in Bezug auf den Preisfehler ein Verschulden trifft.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass das AG Dortmund im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung judiziert hat: Wer in einem Online-Shop einen offensichtlichen Preisfehler ausnutzen will, verdient nicht den Schutz der Rechtsordnung. Vielmehr ist sein Handeln als unbillig und treuwidrig einzustufen. Es findet keine Berücksichtigung. Deshalb hat ein Käufer in einer solchen Konstellation - unabhängig von einer etwaigen Anfechtung - keinen Anspruch auf Lieferung der Ware.

AG Dortmund, Urteil vom 21.02.2017, Az. 425 C 9322/16


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