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Nachbar darf nicht gefilmt werden

LG Duisburg, Urteil vom 17.10.2016, Az. 3 O 381/15


Nachbar darf nicht gefilmt werden

Das Landgericht (LG) Duisburg hat mit seinem Urteil vom 17.10.2016 unter dem Az. 3 O 381/15 entschieden, dass die Aufnahme eines Videos von einer Person auch in einem öffentlich zugänglichen Bereich und auch ohne Verbreitungsabsicht ein unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen kann. Auch dann, wenn sich der Aufgezeichnete außerhalb seiner Privatsphäre bewegt, ist die Filmaufnahme nur dann zulässig, wenn das Interesse an der Aufnahme den Schutz des Persönlichkeitsrechts überwiegt. Eine etwaige Einwilligung ist irrelevant, wenn die entsprechende Äußerung im Zuge eines emotionalen Streitgesprächs getätigt wurde und daher Zweifel an ihrer Ernsthaftigkeit aufkommen.

Damit hat das LG den Beklagten zu 1. verurteilt, es unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, Filme oder Fotos vom Kläger zu 1. und der Klägerin zu 2. herzustellen.
Ferner muss der Beklagte dem Kläger zwei bereits angefertigte Videos aushändigen und diese nebst Kopien zu löschen.
Im Übrigen hat das LG die Klage abgewiesen und dem Kläger zu 1. 38 % der Kosten auferlegt. Die Klägerin zu 2. trägt 44 % der Kosten, der Beklagte zu 1. 18 %.

Bei den Parteien handelt es sich um Nachbarn. Die Beklagten sind Eigentümer, die Kläger Mieter einer Wohnung. Von Sommer 2013 bis Sommer 2015 waren zwei Geräte am Haus der Beklagten befestigt, die wie eine Kamera aussahen. Streitig ist, ob es sich hierbei um bloße Attrappen handelt.

Am 18.05.14 sah sich der Kläger zu 1. durch die Beklagten gestört, die auf ihrem Grundstück grillten. Der Kläger kletterte auf das Dach der Garage, die zu dem Haus gehört. Von dort aus wedelte er mit einem T-Shirt den Rauch davon. Dann kletterte er auf seinen Balkon zurück. Der Beklagte zu 1. hielt diesen Vorgang in zwei Videos fest und zeigte das Video später einem weiteren Nachbarn.
Mit Urteil des Amtsgerichts E wurden die Beklagten zur Entfernung der streitigen Geräte verurteilt. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, es gehe von den Geräten ein Überwachungsdruck aus, auch wenn es sich nur um Attrappen handele. Es könne offenbleiben, ob die Geräte funktionsfähige Kameras darstellen.

Mit anwaltlichem Schreiben machten die Beklagten Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz geltend. Sie wollen wissen, welche Aufnahmen von ihnen gemacht wurden und ob diese Dritten zur Verfügung gestellt worden seien. Sie forderten die Beklagten zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auf. Dieses Ansinnen ließen die Beklagten von ihrem Anwalt zurückweisen.

Die Beklagten behaupten, dass es sich bei den Geräten um Kameraattrappen handele, die Einbrecher abschrecken sollen. Aufnahmen könnten damit nicht angefertigt werden. Die Kläger hätten auch erst nach über einem Jahr gegen die Kameras Einwände erhoben.

Die Videoaufnahmen seien dadurch gerechtfertigt, dass der Kläger den Beklagten bedroht hätte. Die Aufnahme sei lediglich ein "Gegenangriff". Beim Sprung des Klägers auf das Garagendach handele es sich um eine strafrechtlich relevante Handlung. Rechtmäßig hätten die Beklagten diese dokumentiert. Der Kläger soll zudem gesagt haben: „Ja – machen se ruhig Fotos, hab auch schon jede Menge gemacht“.

Das Gericht hat durch Augenscheinnahme festgestellt, dass die Beklagten nur Attrappen installiert hatten. Die Kläger hatten sich davon leicht selbst überzeugen können.
Aus diesen Gründen könne sich der Kläger zu 1. auch nicht auf eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch die vermeintlichen Kameras berufen.
Dem Kläger komme aber (vorbeugend) ein Unterlassungsanspruch zu; jedoch nicht auf Grundlage des Kunsturheberrechts. Denn dieses umfasse in § 22 nicht die reine Anfertigung von Aufnahmen.
Der Beklagte zu 1. habe aber durch die Anfertigung der Videos rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen. Die Vermutung bestehe, dass dem Kläger weitere Beeinträchtigungen seines Persönlichkeitsrechts durch den Beklagten drohen, denn dieser habe die Vermutung nicht widerlegt. Die Aufnahmen seien auch nicht durch überwiegende Interessen des Beklagten gerechtfertigt.

LG Duisburg, Urteil vom 17.10.2016, Az. 3 O 381/15


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Kommentare (2)

  • Andreas Kraft

    02 Juni 2020 um 09:02 |
    Guten Morgen Herr Bräuer,

    Ich habe eine Frage , mein Nachbar macht zu wiederholten mal aus seinem Garten unerlaubte Video Aufnahmen von mir/meine Gäste und deren Kinder bei einem Familienfest ich fühle mich dabei gestört ich habe ihn weder darum gebeten noch das erlaubt !!! Was kann ich dagegen tun ?

    Mit freundlichen Grüßen Kraft

    antworten

    • Antonio Marasuti

      07 Januar 2021 um 22:03 |
      Hallo,

      Seit ca. 1 Jahr hat mein Nachbar eine Kamera aufgestellt, die uns aufnimmt. Ist das rechtswidrig?
      Danke

      antworten

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