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Land Berlin unterliegt im Rechtsstreit um www.berlin.com

LG Berlin, Urteil vom 27.02.2017, Az. 3 O 19/15


Land Berlin unterliegt im Rechtsstreit um www.berlin.com

Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass das Land Berlin den Betreiber der Webseite „berlin.com“ nicht auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann, wenn ein Disclaimer auf der streitgegenständlichen Webseite eindeutig darauf hinweist, dass es sich nicht um eine Homepage des Landes Berlin handelt.

Der Betreiber der Webseite „berlin.com“ begeht mit der Benutzung dieser Domain durch eine weltweit agierende Mediengruppe keine Namensrechtsverletzung im Sinne von § 12 BGB. Dem Land Berlin steht demzufolge auch kein Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber der Webseite zu, da ein gut sichtbarer Disclaimer darauf hinweist, dass es sich bei diesem Medienangebot nicht um eine Webseite des Lands Berlin handelt. Das Gericht weist darauf hin, dass der Stadtname Berlin nicht nur in Deutschland existiert, sondern dass es alleine in den USA 30 Städte mit demselben Namen gibt. Aufgrund der internationalen Endung „.com“ kommen daher zahlreiche internationale Nutzer dieser Domain in Frage und nicht nur das Land Berlin.

Das Landgericht gab dem Kläger in der ersten Instanz Recht und bestätigte seine Unterlassungsansprüche gegen das beklagte Medienunternehmen. Der Kläger macht eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Angebot der Beklagten und dem Medienangebot, dass er unter der Domain Berlin.de anbietet, geltend. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Zahlung von 2.744,00 Euro Schadenersatz in Anspruch. Da die Beklagte keinen Firmensitz im Hoheitsgebiet der Europäischen Union hat, sondern dieser sich laut Impressum in den USA befindet, ist Art. 7 EuGVVO nicht einschlägig. Das Landgericht Berlin war zunächst zuständig, da es sich in diesem Fall um eine Klage aus unerlaubter Handlung handelt, die nicht von vorneherein auszuschließen war. Eine Verletzung des Namensrechts und damit die unerlaubte Handlung tritt überall dort ein, wo die entsprechende Webseite abrufbar ist, so auch im Bezirk des Landgerichts Berlin. Obwohl der Klage die Vollstreckungsmöglichkeit aufgrund des außerhalb der EU-Mitgliedstaaten befindlichen Unternehmenssitzes fehlt, besteht dennoch ein Rechtsschutz- und Feststellungsbedürfnis. Die Klage ist damit zwar zulässig, aber unbegründet, weil sie in der Sache erfolglos bleibt.

Als Gebietskörperschaft stehen dem Land Berlin dieselben Schutzrechte gemäß § 12 an dem Namen Berlin zu wie Privatpersonen. Allerdings wird mit der Domain „berlin.com“ der Name Berlin nicht im Sinne des Namensrechts gebraucht. Diese Verwendung besteht immer dann, wenn eine eindeutig erkennbare Beziehung zu dem jeweiligen Namensträger hergestellt wird. Das Landgericht Berlin war zu dem Entschluss gekommen, dass in diesem Fall die Benutzung des Namens Berlin durch die registrierte Domain erfolgte und damit eine eindeutig erkennbare Beziehung zu dem Land Berlin hergestellt wird. Damit sei die Namensfunktion des Klägers als Identitätsbezeichnung eingeschränkt. Ferner sind die Richter des Landgerichts zu dem Entschluss gekommen, die Gestaltung des Internetauftritts und die Domain selbst enthielten keine ausreichenden Hinweise darauf, dass es nicht um ein Medienangebot des Lands Berlin handelt.

Die Berufungsinstanz folgt der Rechtsauffassung der Kollegen am Landgericht nicht, sondern sieht den Disclaimer, der einen eindeutigen Hinweis dahingehend enthält, dass es sich nicht um eine Interpräsenz des Landes Berlin handelt, als ausreichend an. Auch können die Richter der Berufungsinstanz keine Verletzung des Namensrechts erkennen, sondern allenfalls eine Namensnennung. Aufgrund der gestiegenen wirtschaftlichen Bedeutung des Internets werden immer mehr Seiten mit sogenannten Topleveldomains betrieben, die Informationen zu allen möglichen Lebensbereichen enthalten. Diese zumeist kommerziellen Webseiten zielen auf eine ständige Erhöhung des Traffics ab. Daher legt die Lebenserfahrung nahe, dass Besucher der Seite „berlin.com“ nicht automatisch erwarten, auch tatsächlich ein Medienangebot des Landes Berlin vorzufinden, sondern lediglich Informationen über die Stadt Berlin. Niemand erwarte zum Beispiel, dass die Webseite „chefkoch.de“ tatsächlich von einem Chefkoch betrieben würde, sondern dass diese lediglich Informationen rund um das Thema Kochen bereithalte. Nach Meinung der Richter sind daher die Inhalte der Webseiten maßgeblicher als die Domain selber.

LG Berlin, Urteil vom 27.02.2017, Az. 3 O 19/15


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