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Kündigungsklausel von Online-Partnerbörse

LG München I, Urteil vom 12.05.2016, Az. 12 O 18874/15


Kündigungsklausel von Online-Partnerbörse

Das Landgericht (LG) München I hat mit seinem Urteil vom 12.05.2016 unter dem Az. 12 O 18874/15 entschieden, dass eine bestimmte Kündigungsklausel in einer Partnerbörse im Internet rechtswidrig ist. Vorliegend wurde eine Klausel verwendet, die dem Verbraucher nicht transparent war. In einer milden Auslegung der Klausel würde der Verbraucher Gefahr laufen, dass die Kündigung nicht wirksam sei, in der schärfsten Auslegungsart jedoch setzte sie der Kündigungserklärung zu hohe Hürden.

Damit hat das Landgericht München die Beklagte verurteilt, eine Klausel in ihren AGB zu unterlassen, nach der die Nutzer der Online-Börse nicht nur eine Kündigungsfrist von 8 Wochen einhalten müssen, sondern die Kündigung auch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen müssen und nicht in Textform an die Beklagte absenden dürfen.

Der Kläger ist ein Verbraucherverband, die Beklagte betreibt ein so genanntes Online-Dating-Portal (edates.de), wo sie kostenfreie und auch kostenpflichtige Dienste anbietet. In diesem Rahmen werden Verträge über verschiedene Typen von Mitgliedschaften abgeschlossen, darunter eine kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft. Die Beklagte verwendet Allgemeine Geschäftsbedingungen. In einer dieser Klauseln der AGB heißt es, es sei eine Frist von 8 Wochen bis zum Vertragsende einzuhalten und es müsse in elektronischer Form gekündigt werden. Eine andere Form der Kündigung sei ausgeschlossen. Die Beklagte führt hierzu Gründe des Datenschutzes und der Sicherheit an. Bei Nichtkündigung verlängere sich eine kostenpflichtige Mitgliedschaft um die jeweilige gewählte Laufzeit.

Nach Ansicht des Klägers unterliegt diese Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB und sei unwirksam. Vor allem sei die Klausel nicht klar und verständlich. Der Verbraucher könne anhand der Klausel nicht erkennen, wie er den Vertrag mit dem Onlinedatingportal kündigen könne. Die Klausel sei auch nach § 309 BGB unwirksam.
Das LG sieht die Klage als begründet an. Dem Kläger stehe ein Anspruch gegenüber der Beklagten auf Unterlassung der Klausel zu. Dies ergebe sich bzw. folge in diesem Fall aus § 1 UKIaG.

Die Klausel verstoße nämlich gegen das Transparenzgebot aus § 307 BGB. Hiernach ist ein Verwender von AGB verpflichtet, Rechte und Pflichten des Vertragspartners klar, genau und einfach darzustellen. Diesen Anforderungen werde die Klausel nicht gerecht.

Die Klausel sehe vor, dass der Verbraucher, der bei der Beklagten einen Vertrag über eine Premium-Mitgliedschaft abgeschlossen habe, diesen nur per Mail kündigen könne. In Textform sei die Kündigung nicht möglich.

Die elektronische Form, die in § 126a BGB geregelt sei, sehe vor, dass der Absender der Erklärung seinen Namen hinterlegen und das Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen müsse. Eine einfache E-Mail genüge insoweit nicht.
Zwar sage die Beklagte, der Verbraucher könne die Erklärung schriftlich abfassen, das Dokument einscannen und es per E-Mail an die Beklagte senden. Doch dem sei nicht zu folgen. Denn die dargestellte Auslegung der Klausel erschließe sich dem Verbraucher aus dem Text der AGB gerade nicht. Dieser werde aus dem Ausschluss der Textform in die Lage versetzt, nicht zu wissen, wie er den Vertrag auf wirksame Weise kündigen kann. Die Klausel lasse den Verbraucher darüber völlig im Unklaren. Es bestehe somit für ihn die Gefahr, eine Erklärung abzugeben, die den entsprechenden Anforderungen der Beklagten nicht gerecht wird, weshalb es automatisch zu einer Vertragsverlängerung um eine erhebliche Zeitspanne kommen würde. Die Klausel verstoße daher gegen das Transparenzgebot und sei unwirksam.

Ferner liege auch ein Verstoß gegen § 309 BGB vor. Danach seien Bestimmungen in AGB unwirksam, mit denen der Verwender eine strengere als die Schriftform wünsche oder die Erklärung sonst an besondere Zugangserfordernisse binde. Dies sei hier der Fall. Denn die Klausel verweise ausdrücklich auf die "gesetzlich geregelte elektronische Form". Dies setze eine elektronische Signatur gemäß des Signaturgesetzes voraus.

Durch derartige Erfordernisse werde der Verbraucher jedoch unangemessen benachteiligt, denn es werde ihm hierdurch eine Hürde aufgestellt.

LG München I, Urteil vom 12.05.2016, Az. 12 O 18874/15


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