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Kinderfotos zu Werbezwecken nicht von einem Elternteil angreifbar

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 24.05.2018, Az. 13 W 10/18


Kinderfotos zu Werbezwecken nicht von einem Elternteil angreifbar

Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied mit einem Beschluss vom 24.05.2018, Az. 13 W 10/18, dass ein Vater nicht allein gegen die Veröffentlichung von Bildern seiner minderjährigen Tochter auf einer Webseite zu Werbezwecken vorgehen kann. Vielmehr bedürfe er trotz des Umstands, dass er der Veröffentlichung der Fotos im Vorfeld nicht zugestimmt hat, mit Blick auf ein gerichtliches Vorgehen diesbezüglich das Einvernehmen der Mutter des Mädchens.

Fotos von sechsjährigem Mädchen für Werbung verwendet
Streitpunkt des Verfahrens ist die Veröffentlichung von Fotos eines sechsjährigen Mädchen auf der Internetseite eines Bauernhofs zu Werbezwecken. Die Mutter des Kindes ist mit dem Inhaber des Bauernhofes (Antragsgegner) in zweiter Ehe verheiratet und lebt mit diesem auf dessem Hof. Der geschiedene Ehemann und Vater des Mädchens, welcher die elterliche Sorge mit der Mutter gemeinsam ausübt, war mit der Veröffentlichung der Bilder seiner Tochter nicht einverstanden. Er brachte vor, dass die Fotos des Kindes nicht ohne seine Zustimmung ins Internet gestellt werden hätten dürfen.

Vater forderte u.a. Entfernung der Fotos seiner Tochter
Er begehrte daher im Namen seiner Tochter vor dem Landgericht Oldenburg, es dem Antragsgegner zu untersagen, auf der von ihm betriebenen Webseite und auch im weiteren öffentlichen Raum (z.B. Internet, Printmedien, Suchmaschinen) weiterhin Lichtbilder und weitere persönliche Informationen von dem Mädchen zu verbreiten und ihn dazu zu verpflichten, die besagten Fotos auch aus Internetsuchmaschinen wie Google zu entfernen. Er forderte von dem neuen Ehemann seiner Ex-Frau weiterhin die Information, wo und wann dieser die Lichtbilder seiner Tochter und/oder weitere sie betreffende persönliche Daten veröffentlicht hat. Zuletzt beantragte er, diesen zur Zahlung von Schadensersatz mit Blick auf die Veröffentlichungen zu verurteilen.

Landgericht und Oberlandesgericht lehnten Begehren ab
Diesen Forderungen gab das Landgericht Oldenburg mit Beschluss vom 09.04.2018 aber nicht statt. Auch die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen diese Entscheidung vor dem Oberlandesgericht Oldenburg blieb im Nachgang erfolglos. Entscheidend für diese Einschätzung der Gerichte sei, dass der Antragsteller nicht befugt ist, allein im Namen seiner Tochter gegen eine unberechtigte Veröffentlichung von Fotos des Kindes gerichtlich vorzugehen.

Begehren ist nicht Angelegenheit des täglichen Lebens
Es handele sich bei einer solchen Handlung nämlich um eine Angelegenheit, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung sei, sodass ein derartiges Begehren gemäß § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB nur im gegenseitigen Einvernehmen beider Elternteile geltend gemacht werden kann. Besagte Angelegenheiten würden sich nach den Ausführungen der Gerichte im Vergleich zu Angelegenheiten des täglichen Lebens dadurch auszeichnen, dass sie nicht häufig vorkommen und gerade deshalb in der Regel erhebliche Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben oder haben können. Die Folgen hiervon seien zudem nur mit einigem Aufwand zu beseitigen.

Beide Elternteile müssen Veröffentlichung zustimmen
§ 22 KunstUrhG als einfachgesetzliche Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG besage, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Einigkeit bestehe dahingehend, dass ein abgebildeter Minderjähriger zusätzlich die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters, im Regelfall die der sorgeberechtigten Eltern, § 1629 BGB, benötigt (vgl. BGH, Urteil vom 28.09.2004 – VI ZR 305/03).

Werbefotos gefährden allgemeines Persönlichkeitsrecht
Die besagte Norm des KunstUrhG erfasse nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts auch das Einstellen von Fotos auf einer Internetseite. Grund hierfür sei, dass gerade bei solchen das allgemeine Persönlichkeitsrecht in erhöhtem Maße gefährdet wird. Die Fotos würden schließlich einem nahezu unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht werden. Daneben sei eine Weiteverbreitung kaum kontrollierbar und zudem existiere keine verlässliche Löschungsmöglichkeit. Besonderheit im Streitfall sei, dass die Bilder auch noch eindeutigen werbenden Charakter haben und damit mithin kommerzielle Zwecke verfolgt werden. Gerade im Anbetracht dieses Umstands sei das Mädchen laut Aussage des Gerichts besonders schutzbedürftig.

Gerichtliches Vorgehen erfordert Einvernehmen beider Eltern
Die genannten Aspekte rechtfertigten nach Ansicht des Gerichts die Annahme, dass es sich bei den Forderungen des Antragstellers um eine Angelegenheit für das Kind handelt, welche gerade nicht mit denen des täglichen Lebens zu vergleichen sind. Daher erfordere die gerichtliche Inanspruchnahme des neuen Ehemanns auch das gegenseitige Einvernehmen beider Eltern des Mädchens, § 1687 Abs. 1 S.1 BGB.

Vater trotz rechtswidriger Veröffentlichung (derzeit) handlungsunfähig
Mithin könne der Vater trotz der rechtswidrigen Veröffentlichung der Bilder seiner Tochter mangels Zustimmung seinerseits nichts hiergegen unternehmen. Vielmehr sei er im Hinblick auf die gerichtliche Inanspruchnahme des Antragstellers auf das Einvernehmen der Mutter angewiesen. Eine familiengerichtliche Übertragung der Entscheidung gemäß § 1628 BGB zugunsten seiner Person sei bislang schließlich nicht erfolgt. 

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 24.05.2018, Az. 13 W 10/18

von Sabrina Schmidbaur


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