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Keine konkrete Kindeswohlgefährdung durch Smartphone-Nutzung und freiem Internetzugang

Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.06.2018, Az. 2 UF 41/18


Keine konkrete Kindeswohlgefährdung durch Smartphone-Nutzung und freiem Internetzugang

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied am 15.06.2018, dass eine Kindesgefährdung nicht bereits dann vorliege, wenn das minderjährige Kind ein Smartphone besitzt und somit theoretisch auch Zugang zu nicht altersgerechten Internetinhalten habe. Nur wenn im konkreten Einzelfall eine Gefährdung des Kindeswohls festgestellt werde, können staatliche Auflagen erteilt werden.

Gefährdung des Kindeswohl durch freien Zugang zum Smartphone?
Die Parteien waren getrennt lebende Eheleute. Sie besaßen das gemeinsame Sorgerecht für die achtjährige Tochter. Seinen Lebensmittelpunkt hatte das Kind jedoch im Haushalt der Mutter. In diesem Zusammenhang gab das Amtsgericht der Mutter auf, feste Regeln für die Mediennutzung der Tochter zu finden. Dies bezog sich insbesondere auf Zeiten und Inhalte der Nutzung. Außerdem sollte der Tochter kein eigenes und frei zugängliches Smartphone mehr zur Verfügung gestellt werden. Das achtjährige Kind sei für die freie eigene Nutzung eines Smartphones noch viel zu jung. Denn digitale Medien begründen für Kinder Risiken und Gefahren in Form jugendgefährdender Inhalten und Cybermobbing. Die gerichtliche Auflage sollte bis zum 12. Geburtstag des Kindes gelten. Die Eltern wandten sich gemeinsam gegen die erteilte Auflage.

Voraussetzungen für familiengerichtliche Auflagen
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. seien derartige gerichtliche Auflagen nur dann zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet sei. Denn solche staatlichen Maßnahmen tangierten auch immer die Grundrechte der Eltern. Daher seien verfassungsrechtlich hohe Anforderungen an einen Eingriff in die elterliche Sorge zu stellen. Es müsse demzufolge positiv festgestellt werden, dass ein Schaden zum Nachteil des Kindes mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten sei. Das Vorliegen einer bloßen Möglichkeit rechtfertige eine derartige Auflage nicht. Denn es gehöre nicht zum staatlichen „Wächteramt“, für die bestmögliche Förderung des Kindes und seiner Fähigkeiten zu sorgen. Die Interessen der Kinder werden in alle Regel am besten von den Eltern wahrgenommen. Dies gelte auch dann, wenn durch bestimmte Verhaltensweisen Nachteile in Kauf genommen werden müssten. Staatliche Maßnahmen seien daher erst dann angebracht, wenn die Eltern ihrer Verantwortung nicht mehr gerecht werden. Vorher könne der Staat den Eltern grundsätzlich keine bestimmte Lebensführung vorschreiben.

Keine konkrete Gefährdung der Tochter
Das Vorliegen einer konkreten Gefährdung der Tochter durch die Mediennutzung konnte das Gericht nicht feststellen. Denn die allgemeinen Risiken der Smartphone-Nutzung würden nicht per se eine konkrete Gefährdung von Minderjährigen begründen. Der Besitz eines Smartphones oder Tablets bzw. die Nutzung von Internet oder WhatsApp reiche hierfür nicht aus. Denn grundsätzlich seien die Schädigungen nicht anders zu bewerten als bei zu ausgedehnten Fernsehzeiten, dem Anschauen kindergefährdender Sendungen oder dem Konsum von zu viel Junkfood. Kinder seien Alltagsgefahren in vielfältiger Form ausgesetzt. Es sei aber zunächst Aufgabe der Eltern, sie dafür zu schützen.

Pädagogische Begleitung der Mediennutzung durch die Eltern selbst
Auch fehlte nach Ansicht des OLG eine gerichtliche Überprüfung, inwieweit die Kindesmutter selbst bereit gewesen sei, die Nutzung des Smartphones durch ihre Tochter kritisch zu hinterfragen und zu beschränken. Eine solche Prüfung wäre wegen des Grundsatzes subsidiären staatlichen Eingreifens erforderlich gewesen. Grundsätzlich sollte die Nutzung digitaler Medien von Minderjährigen pädagogisch begleitet werden. Hierbei lägen jedoch individuelle Spielräume vor. Familien könnten daher eigenverantwortlich festlegen, wie diese Spielräume zu füllen seien. Dies erfolgte auch durch die Kindesmutter in Form von sozialpädagogischer Familienhilfe. Es spreche somit sehr viel dafür, dass eine mögliche Gefährdung von der Kindesmutter selbst ohne gerichtliche Auflage beseitigt worden wäre.

Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.06.2018, Az. 2 UF 41/18


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