Kein Anspruch auf Entfernung aus Suchergebnissen
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle wies in seinem Urteil (13 U 85/16) vom 29. Dezember 2016 die Klage einer Geschäftsführerin einer GmbH ab, in der sie von einer Suchmaschine die Löschung eines Links verlangte, der bei der Eingabe ihres Namens zu einem Fernsehbeitrag mit einem von ihr gegebenen Interview führt.
In der Vergangenheit hatte die Klägerin ein Interview in einer Fernsehsendung mit dem Titel "Die fiesen Tricks der Arbeitgeber" gegeben, bei der es um die praktische Wirksamkeit des Kündigungsschutzes und der Gefahr der Umgehung des Kündigungsschutzes durch den Arbeitgeber ging. Wird der Name der Klägerin in der Suchmaschine eingegeben, erscheint im Suchergebnis unter anderem der betreffende Link, der aus einem öffentlich zugänglichen Archiv des Senders stammt. Demzufolge kann jedermann auf den Beitrag der Sendung, in dem auch das Interview der Klägerin zum Inhalt gehört, zugreifen.
Die Klägerin ist der Meinung, dass der streitgegenständliche Link ihre Privatsphäre verletzt, da er nach Eingabe Ihres Namens erscheint. Durch die Fernsehsendung sei ihr Privatleben derart beeinträchtigt, dass sich ehemalige Schulkameraden von ihr abwenden und sie auch dadurch kaum neue Bekanntschaften knüpfen könne.
Das OLG Celle verneint den Anspruch auf Entfernung des Links. Durch die Veröffentlichung des Fernsehbeitrages ist nicht die Privatsphäre, sondern lediglich die Sozialsphäre der Klägerin betroffen, da sie als Geschäftsführerin der GmbH erwähnt wird. Zudem habe die Klägerin dem betreffenden Interview für die Fernsehsendung zugestimmt und damit indirekt auch ihre Einwilligung zu dessen Verbreitung erteilt. Demzufolge ist die beklagte Suchmaschine dazu berechtigt, in ihren Suchergebnissen auch den Namen der Klägerin zu nennen. Durch das Interview taucht ihr Name auf der verlinkten Webseite auf, wodurch er zu den öffentlich zugänglichen Daten gehört.
Zudem sind seit der Ausstrahlung der Sendung und dem Interview der Klägerin weniger als sieben Jahre vergangen. An dem Thema Kündigungsschutz besteht nach wie vor in der Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse. Ein Anspruch auf Löschung könne sich eventuell nach 10 bis 15 Jahren ergeben oder wenn die Klägerin dauerhaft nicht mehr als Geschäftsführerin der betroffenen GmbH tätig ist.
Auch zu einer inhaltlichen Änderung des angezeigten Links kann die beklagte Suchmaschine nicht verpflichtet werden, da die Überschrift sich auf den Titel des Fernsehbeitrages bezieht. Der Fernseh-Titel "Die fiesen Tricks der Arbeitgeber" lässt keinen Bezug auf die Klägerin als Privatperson zu. "fies" bezieht sich nicht auf ihre Person sondern auf die "Tricks", die scheinbar in der Ausübung ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer (Arbeitgeber) angewendet werden. Für das Oberlandesgericht ist daraus kein Überwiegen der persönlichen Interessen der Klägerin ersichtlich.
Die Klage gegen die Suchmaschine bzw. gegen den Suchmaschinen-Betreiber wurde damit abgewiesen, da keine Voraussetzungen zur Anwendung des § 35 Abs. 2 Satz 2 BDSG noch der §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art 2 Abs. 1 GG, dem Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten, vorliegen. Die Klägerin hat sämtliche Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Weiter wird auch die Revision nicht zugelassen.
OLG Celle, Urteil vom 29.12.2016, Az. 13 U 85/16
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Harold Treysse
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Rechtsanwalt Alexander Bräuer
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