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Internet-Pranger für Autofahrer ist rechtswidrig

VG Köln, Urteil vom 16.02.17, Az. 13 K 6093/15


Internet-Pranger für Autofahrer ist rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht (VG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 16.02.17 unter dem Az. 13 K 6093/15 entschieden, dass eine gegen ein Fahrerbewertungsportal im Internet ergangene Anordnung rechtmäßig ist. Gefordert wurde darin, dass nur noch registrierte Kfz-Halter Bewertungsergebnisse zu ihrem Kfz-Kennzeichen einsehen können und dass einem Dritten kein Zugriff auf die Daten zu gewähren ist. Die Prangerwirkung für bewertete Autofahrer stehe hierbei im Vordergrund, daher sei ein besonderer Schutz personenbezogener Daten geboten.

Die Klägerin ist Betreiberin des Internetportals fahrerbewertung.de. Bei diesem Fahrerbewertungsportal handelt es sich um ein Bewertungsportal, das Autofahrern ihr Fehlverhalten bewusst machen soll. Jedermann kann einen Autofahrer anhand seines Kennzeichens dort negativ, positiv oder neutral bewerten. Dadurch will die Klägerin einen Beitrag zur Sicherheit im Straßenverkehr leisten. Die Fahrer werden nach einem Ampelsystem (Rot, Gelb, Grün) ohne Möglichkeit der Texteingabe bewertet. Die Bewertung kann um Fahrzeugangaben oder Ortsangaben ergänzt werden. Nutzer können ein Autokennzeichen eingeben und sich bisherige Bewertungen dazu in Form einer Durchschnittsnote anzeigen lassen. Freiwillige Zusatzangaben sind nicht einsehbar, sondern fließen nur in die Gesamtstatistik ein. Nutzer können sich außerdem per E-Mail über den aktuellen Bewertungsstand zu einem Kennzeichen informieren lassen.

Die Klägerin bietet auch eine auf Regionen und Städte bezogene Auswertung und Statistiken zu Hersteller, Typ und Fahrstil an. Alle diese Funktionen können ohne eine Registrierung genutzt werden. Laut AGB der Klägerin können sich Personen, die der Ansicht sind, zu Unrecht bewertet worden zu sein, an ihre Beschwerdeabteilung richten.

Mit Schreiben vom 27.03.14 teilte der LDI NRW (Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit für Nordrhein-Westfalen) dem Fahrerbewertungsportal Bedenken bezüglich der Portalgestaltung mit. Die Erhebung und Verbreitung der Daten auf dem Bewertungsportal gehe mit einem Gefährdungspotenzial einher. Es sei zum Beispiel möglich, Bewegungsprofile zu erstellen. Zudem müsse auch die Erstellung einer privaten Verkehrssünderkartei verhindert werden. Das Fahrerbewertungsportal werde nicht für eine berufliche Tätigkeit der Betreiberin gebraucht. Der Nutzerkreis sei unbeschränkt.
Erforderlich sei eine Stellungnahme der Betreiberin.

Nach deren Ansicht seien die Fahrer der mit den Kennzeichen ausgestatteten Fahrzeuge nicht identifizierbar. Bei Autokennzeichen handele es sich schließlich nicht um personenbezogene Daten. Weder ein Nutzer noch die Klägerin selbst könne anhand der Daten auf eine Person schließen. Eine Auskunft bei entsprechenden Stellen, etwa bei dem Kraftfahrtbundesamt, würden nur bei berechtigtem Interesse erteilt. Falls eine rechtswidrige Nutzung erfolge, sei dafür nicht die Klägerin verantwortlich. Zu einem Kfz-Kennzeichen sei auch nur der Name des Halters gespeichert. Dieser müsse nicht mit dem Fahrer identisch sein. Auch wenn der Nutzer eine Auskunft zum Halter eines Fahrzeuges erhalten würde, müsse es sich dabei nicht um den bewerteten Fahrer handeln. Auch aus § 45 StVG gehe hervor, dass es sich bei einem Autokennzeichen nur dann um eine personenbezogene Angabe handeln könne, wenn weitere Daten bekannt seien, beispielsweise Ort und Zeit. Aber auch dann sei eine Erhebung, Nutzung und Speicherung der Daten zulässig. Es stehe infrage, ob die Erhebung und Speicherung in das Recht der informationellen Selbstbestimmung der Betroffenen eingreifen würde. Ein solcher Eingriff sei in jedem Fall gerechtfertigt, da nur die Sozialsphäre betroffen sei. Diese würde nur verletzt, wenn die Erhebung der Daten eine Prangerwirkung entfalte. Auch könne kein Bewegungsprofil der Fahrer erstellt werden, weil nur das Autokennzeichen gespeichert werde und stets unklar bleibe, wer das Auto gefahren habe.
Die Kommunikations- und Meinungsfreiheit der Nutzer und der Klägerin sowie das Recht der Allgemeinheit auf Information sei wichtiger als die Interessen der Fahrer. Es gehe auch um die Information, wo besonders gefahrenträchtig gefahren werde.
Aus Gründen der Datensparsamkeit müsse auf eine Registrierung verzichtet werden.

Doch das VG Köln bestätigte die Ansicht des Datenschutzbeauftragten insoweit, als er die Klägerin zur Umstellung des Portals verpflichtete. Künftig müssen sich die Nutzer registrieren. Um das Recht auf Datenschutz auch für rücksichtslose Autofahrer zu gewährleisten, erhalten Dritte nun keine Auskunft mehr zu einem Kennzeichen.

VG Köln, Urteil vom 16.02.17, Az. 13 K 6093/15


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Kommentare (1)

  • Bettina

    13 Juli 2020 um 18:21 |
    Schade, dass das scheinbar nicht für auto-pranger.de gilt.

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