• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Grob fahrlässiger Umgang mit Onlinebanking Daten

LG Köln, Urteil vom 10.09.2019, Az. 21 O 116/19


Grob fahrlässiger Umgang mit Onlinebanking Daten

Mit Urteil vom 10.09.2019 entschied das Landgericht Köln, dass eine Person, die grob fahrlässig gegen die vertraglichen Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Nutzers bei der Verwendung des SMS-TAN Verfahrens verstößt, keinen Erstattungsanspruch gegen die Bank wegen unberechtigter Abbuchungen durch Dritte geltend machen kann.

Unberechtigte Überweisungen
Der Kläger führt bei der Beklagten ein Girokonto, von dem ohne Berechtigung am 07.01.2019 ein Betrag von 9.850,00 €, am 08.01.2019 weitere 9.350,00 € und am 09.01.2019 erneut 9.350,00 € auf ein Konto einer türkischen Bank überwiesen werden. Bereits seit 2002 nutzt der Kläger im sogenannten SMS-TAN Verfahren das Onlinebanking der Beklagten. Hierbei eröffnet der Benutzer durch Eingabe eines nur ihm bekannten Benutzernamens sowie eines Kennwortes eine Onlinebanking Sitzung. Indem eine Mobilfunknummer durch den Nutzer hinterlegt wird, werden die TANs durch SMS für Überweisungsaufträge gesendet. Ein solcher Auftrag wird von der Beklagten jedoch nur ausgeführt, wenn der Nutzer die korrekte TAN für die jeweilige Überweisung in der Onlinebanking Maske freigibt.

Folgende Vorgeschichte:
Den genannten Überweisungen war vorausgegangen, dass sich Mitte 2018 ein vermeintlicher Mitarbeiter der Beklagten beim Kläger meldete und vorgab, dort in der Abteilung der Kundenbetreuung tätig zu sein. Dieser teilte dem Kläger mit, dass eine ihm bekannte ausländische Firma versucht habe, vom Konto des Klägers Geld abzubuchen, weshalb er unberechtigte Abbuchungen in Zukunft verhindern wolle. In Folge dieser Ankündigung erhielt der Kläger ein Schreiben einer ihm unbekannten Firma, in dem diese eine Zahlung forderte. Der vermeintliche Mitarbeiter der Beklagten meldete sich am 27.11.2018 erneut beim Kläger und gab diesmal an, dass eine Auslandsabbuchung versucht worden sei. Hiergegen könne das Konto jedoch gesichert werden. Kurze Zeit später erhielt der Kläger ein Forderungsschreiben einer N AG. Weitere Anrufe derselben Person folgten, in denen fälschlicherweise erklärt wurde, dass nun eine angebliche Kontoabsicherung durchgeführt werde. Hierbei teilte der Anrufer dem Kläger eine neue Kennnummer und eine neue PIN für die Eröffnung von Onlinebanking Sitzungen mit. Kurz darauf erhielt der Kunde eine TAN, die er telefonisch an den Anrufer weitergab. Nachfolgend betrieb der Kunde mit seinen neuen Kenndaten mehrere Onlinebanking Sitzungen. Schließlich kam es im Zeitraum vom 07.01.2019 bis zum 09.01.2019 zu den genannten unberechtigten Überweisungen auf ein Konto einer türkischen Bank.

Klage auf Erstattung der Beträge hatte keinen Erfolg
Das Gericht stellte klar, dass ein Zahlungsanspruch dem Kläger schon von vorne herein nicht zustehe, da im Fall einer unberechtigten Überweisung der Anspruch des Zahlers gem. § 675u Satz 2 BGB allenfalls auf Erstattung durch eine Gutschrift des schon belasteten Betrags und nicht auf eine Zahlung gerichtet sei. Darüber hinaus wurde ein Erstattungsanspruch jedoch ebenfalls abgelehnt. Zwar habe der Anspruch grundsätzlich aufgrund der nicht autorisierten Überweisungen bestanden, diesem habe die Bank aber einen eigenen Schadensersatzanspruch nach § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB entgegenhalten können, den sie bereits mit der Klageforderung aufgerechnet habe. Der Kläger musste sich entgegenhalten lassen, dass er gegen die vertraglichen Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten bei der Verwendung des SMS-TAN Verfahrens, die bereits bei Vertragsschluss zwischen ihm und der Rechtsvorgängerin der Beklagten Vertragsbestandteil waren, grob fahrlässig verstoßen hat. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss für die Nutzung des Onlinebanking Angebots hatten ihm die Pflicht auferlegt, dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person von der PIN und den TANs Kenntnis erlangt. Indem der Kläger jedoch dem vermeintlichen Mitarbeiter der Beklagten diejenige TAN weitergab, die es diesem ermöglichte, seine eigene Mobiltelefonnummer für die spätere Abfrage computergenerierter TANs zu hinterlegen, hat er gegen diese Pflicht verstoßen.

Verhalten des Klägers war grob fahrlässig
Die genannte vertragliche Sorgfaltspflicht verletzte der Kläger grob fahrlässig. Hierbei kann nach Ansicht des Gerichts dahinstehen, ob bereits der Umstand, dass der Täter die Zugangsdaten zum Online Banking erlangt hat, auf grober Fahrlässigkeit beruht hatte. Dem Kläger hätte bereits auffallen müssen, dass ein derartiges Verhalten eines Kreditinstituts absolut außergewöhnlich ist, denn schon dies hätte einem durchschnittlich sorgfältigen Kunden Anlass zu Misstrauen gegeben. Darüber hinaus war noch auffälliger, dass der Mitarbeiter sodann die telefonische Durchgabe der TAN verlangte. Der Kläger hatte selbst eingeräumt, die mit der Hinterlegung der Telefonnummer verbundene, unmissverständliche Warnnachricht der Beklagten nicht gelesen zu haben. Darüber hinaus hat er zugegeben, dass er bei weiteren Überweisungen zwischen seiner und der neu hinterlegten Telefonnummer auswählen musste. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte sich ihm die Erkenntnis aufdrängen müssen, dass ein ihm unbekannter Nutzer von seinem Konto Überweisungen tätigen konnte. Neben den die grobe Fahrlässigkeit begründenden Umständen fand jeglicher Kontakt telefonisch statt und es gab kein einziges Schriftstück hinsichtlich der angeblichen Angriffe auf das klägerische Konto. Aufgrund der Vielzahl an eindeutigen Umständen konnte der Kläger sich auch nicht damit entlasten, dass es sich bei dem Täter um einen psychologisch gut geschulten Betrüger gehandelt hat. Die Vorgänge hätten von ihm schlicht reflektiert und der Betrug erkannt werden können.


LG Köln, Urteil vom 10.09.2019, Az. 21 O 116/19


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland