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Finanzamt kann Domain pfänden

FG Münster, Urteil vom 16.09.2015, Az. 7 K 781/14 AO


Finanzamt kann Domain pfänden

Mit Urteil vom 16. September 2015 hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass es sich bei schuldrechtlichen Ansprüchen um Vermögensrechte im Sinne des § 857 Abs.1 ZPO handelt, wenn diese dem Inhaber einer Internetseite gegenüber einem Dritten bzw. einer sonstigen Vergabestelle zugesprochen werden kann. Ein Vergleich mit dem Marken-, Urheber- oder Patentrecht komme allerdings nicht in Betracht, so dass es sich bei einer Internetseite nicht um ein anderes Vermögensrecht gemäß § 857 Abs.1 ZPO handelt. Der Unterschied bestehe nach Auffassung des Gerichts nämlich darin, dass es sich bei einer Website lediglich um eine technische Adresse handelt. Sie gewährleistet für dem Inhaber damit keinen Absolutheitsanspruch, da die Vergabe durch eine Vereinbarung der Parteien erfolgen kann.

Dem Rechtsstreit lag folgender Sache zu Grunde:

Die Parteien des Rechtsstreits haben insbesondere streitig zu der Frage verhandelt, ob und wie eine Internet-Domain gepfändet werden kann. Bei der Klägerin handelte es sich um eine Genossenschaft, die als Registrierungsstelle Domains betreibt und verwaltet. Um eine Internetseite registrieren zu lassen, muss der Benutzer sich entweder an die Klägerin selbst oder an einen anderen Provider ihrer Mitgliedsliste wenden. Welchen Weg der Kunde letztendlich auch wählt, die Registrierung wird ausschließlich von der Klägerin selbst vorgenommen. Entscheidet sich der Nutzer daher zur Registrierung über einen Provider, wird dadurch zugleich auch ein Vertrag mit der Klägerin begründet. Der Beklagte erließ am 15. Mai 2013 eine Pfändungsverfügung gegen die Klägerin. Grund dafür waren Steuerschulden eines angemeldeten Nutzers in Höhe von rund 90.000 €. Die Klägerin sollte vorliegend als Drittschuldnerin haften. Die Klägerin wehrte sich dagegen mit dem Argument, dass sie nicht als Drittschuldnerin in Betracht komme. Demgegenüber begründete der Beklagte seinen Anspruch mit § 321 AO, wonach es sich bei dem Vertrag über die Domain um ein anderes Vermögensrecht handelt. Demnach könnten sämtliche materiellen Ansprüche im Wege der Pfändungsverfügung geltend gemacht werden, die ursprünglich dem Domaininhaber gegenüber der Registrierungsstelle zugestanden haben. Mit ihrer Klage wehrte sich die Klägerin gegen ihre Inanspruchnahme und beantragte die Aufhebung der Verfügung.

Das Finanzgericht Münster wies die Klage als unbegründet zurück. Nach Einschätzung des Gerichts sei die Pfändungsverfügung sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Der Beklagte habe die Klägerin zu Recht als Drittschuldnerin im Sinne von § 316 AO in Anspruch genommen. Gestützt werde der Anspruch auf Erlass der Pfändungsverfügung nach §§ 309 ff AO. Anspruchsgrundlage für die Pfändungsverfügung sei § 321 i. V. m. §§ 309, 316 f AO. Das Finanzgericht begründete seine Auffassung damit, dass es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen des Beklagten um andere Vermögensrechte im Sinne von § 321 Abs. 1 AO handelt. Dabei hat das Gericht darauf hingewiesen, dass vorliegend eine Differenzierung zwischen den schuldrechtlichen Ansprüchen und der Internetseite an sich vorzunehmen ist. Lediglich die schuldrechtlichen Ansprüche seien vom Vollstreckungstitel umfasst, wobei es sich um diejenigen handeln muss, die der Domaininhaber selbst gegenüber der Registrierungsstelle geltend machen könnte. Grundlage dieser Verbindung war der Vergabevertrag, der vorliegend zwischen dem Kunden und der Klägerin - unabhängig von der Wahl des Providers - zu Stande gekommen ist.

Hat sich der Nutzer zum Abschluss eines Vertrages, die Registrierung bei der Klägerin betreffend, entschieden, erhalte er auch einen durchsetzbaren Anspruch auf die Registrierung, wobei die Bedingungen und Richtlinien der Klägerin zugrunde gelegt werden. Der Anspruch sei darauf gerichtet, dass die Domain in das Register sowie auf dem Server eingetragen wird. Bereits aus den Bedingungen der Klägerin ergebe sich, dass der Kontrakt hier auf Dauer geschlossen werden sollte. Damit schulde sie dem Nutzer vor allem auch die Erhaltung seiner Eintragung auf dem Server. Hieraus ergebe sich folglich, dass die Klägerin nach den Regelungen der Drittschuldnerhaftung verantwortlich gemacht werden kann. Gemäß § 316 AO unterliege sie insoweit auch der Erklärungspflicht im Sinne des Zwangsvollstreckungsrechts, wobei es sich um eine ausdrücklich geregelte gesetzliche Pflicht handelt. Die Pfändung könne daher direkt in das vertragliche Verhältnis zwischen dem Nutzer sowie der Klägerin eingreifen.

FG Münster, Urteil vom 16.09.2015, Az. 7 K 781/14 AO


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