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Facebook-Funktion "Freunde finden" unzumutbar

BGH, Urteil vom 14.01.2016, Az. I ZR 65/14


Facebook-Funktion "Freunde finden" unzumutbar

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 14.01.2016 unter dem Az. I ZR 65/14 entschieden, dass das Versenden einer Einladungs-E-Mail an Personen, die bisher nicht bei Facebook registriert waren, mit Hilfe der Funktion „Freunde finden“, die Facebook-Nutzer dazu veranlasst, ihre Mail-Adressdateien zu importieren, ist eine belästigende Werbung aus der Sicht der Empfänger und daher nicht zulässig. Die Mails stellen keine Mitteilung des Facebook-Nutzers dar, sie seien lediglich eine Werbung von Facebook. Im Rahmen der Registrierung sollen von den Nutzern Angaben gemacht werden, die sich Facebook zunutze macht und die User über Art und Umfang der Nutzung getäuscht hat.

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände in Deutschland gegen die Beklagte, die in Irland ansässig ist und in Europa die Internetseite „Facebook“ betreibt.

Der Kläger begehrt Unterlassung der seiner Ansicht nach unzulässigen Werbemethoden und beanstandet die Gestaltung der Funktion „Freunde finden“, mit der Nutzer veranlasst werden, ihre Mail-Adressdateien in den Datenpool von „Facebook“ zu übertragen. Es finde eine Versendung von Einladungsmails an Personen statt, die sich bisher nicht als Nutzer bei Facebook registriert haben. Der Kläger sieht in der Werbemethode eine Belästigung für den Empfänger im Sinne des § 7 UWG. Er macht geltend, die Beklagte würde die Nutzer im Rahmen des Registrierungsvorgangs darüber täuschen, in welchem Rahmen seine Adressdateien von „Facebook“ benutzt würden.

Das Landgericht gab der Klage statt. Die Berufung vor dem OLG gegen das landgerichtliche Urteil ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten vor dem Bundesgerichtshof. Doch auch diese blieb ohne Erfolg.
Einladungen von „Facebook“ an Empfänger, die der Werbung nicht ausdrücklich zugestimmt hätten, stellten auch nach Ansicht des BGH eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 UWG dar. Die Einladungen seien als Werbung der Beklagten zu klassifizieren, auch wenn deren Versendung durch den Nutzer ausgelöst werde, der sich bei „Facebook“ registriert habe. Denn es handele sich bei dieser Versandautomatik um eine Funktion, die die Beklagte zur Verfügung gestellt habe und mit der Dritte auf „Facebook“ aufmerksam werden sollen. Die E-Mails werden von dem Adressaten als Werbung aufgefasst und nicht als private Mitteilung.

Durch Angaben, die Facebook im Jahre 2010 bei der Registrierung für die Funktion „Freunde finden“ machte, habe die Beklagte Nutzer im Widerspruch zu § 5 UWG über die Art und den Umfang der Nutzung ihrer Mail-Kontaktdaten getäuscht und sich die Mailadressen erschlichen.
Der am Beginn des Registrierungsvorgangs gezeigte Hinweis „Sind deine Freunde schon bei Facebook?“ kläre nicht darüber auf, dass importierte Kontaktdaten ausgewertet würden und eine Versendung der Mails auch an solche Dritte erfolge, die nicht bei „Facebook“ teilnehmen bzw. teilnehmen wollen. Die unter dem Verweis „Dein Passwort wird von Facebook nicht gespeichert“ weitergehenden Informationen seien nicht geeignet, die Irreführung auszuräumen, da deren Kenntnisnahme durch die Nutzer nicht sichergestellt sei.

BGH, Urteil vom 14.01.2016, Az. I ZR 65/14


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