Eventim - Übermittlungsentgelt für Tickets zum Ausdrucken unzulässig
Mit Urteil vom 31.08.2016 hat das Landgericht Bremen entschieden, dass ein Unternehmen, das Tickets über das Internet vertreibt, für die Beschaffung bereits erworbener Tickets keine pauschalen und gesonderten Serviceentgelte erheben darf.
Gegenstand der Klage waren zwei Bestimmungen für den Ticketversand auf dem Internetportal der CTS EVENTIM AG & Co. KGaA. Nach Erwerb des Tickets können Kunden dort zwischen verschiedenen Möglichkeiten der Ticketzustellung wählen. Eine dieser Optionen lautete "Premiumversand" und wurde mit 29,90 Euro "inklusive Bearbeitungsgebühr" berechnet. Die zweite strittige Option nannte der Betreiber "ticketdirect". Der Kunde druckt sein Ticket am heimischen Computer selbst aus. Hierfür sollte ein Entgelt in Höhe von 2,50 Euro entrichtet werden. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V. hatte in einer mündlichen Anhörung im Mai 2016 die Streichung bzw. Anpassung der beiden Bestimmungen gefordert. Da Eventim diese als legitim verteidigte, erhob die Verbraucherzentrale in Bremen Klage, wo das Unternehmen seine Hauptverwaltung betreibt.
Die Verbraucherzentrale argumentierte, die beiden Bestimmungen stünden in Widerspruch zu den § 307 ff. BGB. Nach diesen Bestimmungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ungültig, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Die Zusendung der Tickets sei eine vertragliche Pflicht der Eventim. In einer Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es, dass der Kunde für die Leistungserbringung (Erwerb von Tickets für Veranstaltungen) "keine weiteren nicht ausgewiesenen Kosten" tragen müsse. Alle anfallenden Kosten sollen laut dieser Bestimmung "im Warenkorb angezeigt werden". Das Entgelt für den Premiumversand sei jedoch durch das Vermengen mit einer Bearbeitungsgebühr in unbekannter Höhe nicht mehr transparent. Zudem stehe den 2,50 Euro bei der zweiten Regelung (eigener Ausdruck des Tickets) keine besondere Leistung der Eventim gegenüber.
Eventim hielt entgegen, dass die zwei bemängelten Bestimmungen nicht unter die § 307 ff. BGB fallen. Sie seien eigene Hauptleistungen oder mindestens gesonderte Vertragsleistungen. Für diese gelte daher die sogenannte Inhaltskontrolle nicht, was eine Ungültigkeit ausschließe. Für den Kunden sei klar erkennbar, dass es sich beim Ticketkauf und dem Versand um zwei verschiedene Leistungen handle. Der Kunde könne durch den eigenen Ausdruck (Servicegebühr in Höhe von 2,50 Euro) gegenüber dem normalen Verstand (4,90 Euro) immerhin noch Kosten sparen.
Das Landgericht Bremen stellte zunächst fest, dass die beiden strittigen Regelungen Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien. Daher unterliegen sie der Inhaltskontrolle und können ungültig sein, wenn sie zu Ungunsten des Vertragspartners unangemessen von gesetzlichen Regelungen abweichen. Die Leistung der Eventim bestehe als Ticketvermittlerin im Verkauf und der Weiterleitung von Tickets an den Kunden. Die Beschaffung der Tickets sei daher eine mit dem Verkauf der Tickets entstehende vertragliche Pflicht und dem Kunden als Nebenleistung geschuldet. Für die Erbringung dieser Leistung dürfen laut gesetzlichen Regelungen keine gesonderten Entgelte in Rechnung gestellt werden. Jedoch war dies in beiden Optionen der Fall. Der Premiumversand enthielt die Entgelte in verdeckter Höhe, womit der Kunde nicht rechnen könne. Ebenso folgte das Landgericht der Ansicht des Klägers, dass das Entgelt beim "ticketdirect" (eigener Ausdruck) unzulässig war.
Die Eventim wurde durch das Landgericht Bremen verurteilt, die Verwendung der beiden strittigen Regelungen bei allen Verträgen zu unterlassen. Für ein künftiges Zuwiderhandeln wurde ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro oder sechs Monate Ordnungshaft festgesetzt.
LG Bremen, Urteil vom 31.08.2016, Az. 1 O 969/15