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Einwilligung zur Email-Werbung erlischt nicht durch Zeitablauf

AG Hamburg, Urteil v. 24.08.2016, Az. 9 C 106/16


Einwilligung zur Email-Werbung erlischt nicht durch Zeitablauf

Das Amtsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 24. August 2016 entschieden, dass eine Einwilligung betreffend der Zusendung von Werbung nicht durch Zeitablauf erlischt. Damit ist es rechtmäßig und somit zulässig, dass ein Unternehmen einem Kunden über einen jahrelangen Zeitraum Werbung mittels E-Mail zusenden darf, wenn dieser erstmalig seine Einwilligung erteilt hat. Weitere Voraussetzung ist dabei, dass der Unternehmer bereits wiederholt von dieser erteilten Einwilligung Gebrauch gemacht und dem Kunden Werbung per E-Mail zugesandt hat.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin dem Unternehmen im Jahre 2010 eine derartige Einwilligung für das Zusenden von Werbung per E-Mail erteilt. Sie war daraufhin vom beklagten Unternehmen in dessen E-Mail-Verteiler aufgenommen worden und hatte in den Folgejahren mehrfach Werbung per E-Mail vom Beklagten erhalten. Jetzt hatte sie wegen unlauterer Werbung geklagt, weil diese vormals rechtswirksam erteilte Einwilligung nach dem Ablauf eines so langen Zeitraumes von sechs Jahren wegen Zeitablaufes erloschen sei, ohne dass sie diese explizit widerrufen müsste.

Dieser Argumentation ist das AG Hamburg in seinem Urteil nicht gefolgt.

Im Gegenteil hat es festgestellt, dass die 2010 erteilte Einwilligung auch noch im Jahr 2016 Rechtskraft entfaltet, wenn die Voraussetzung erfüllt ist, dass das werbende Unternehmen in der Vergangenheit bereits regelmäßig von dieser Einwilligung Gebrauch gemacht hat und der Klägerin Werbung per E-Mail übermittelt hat. Außerdem hatte im vorliegenden Fall die Klägerin auch mehrfach mit dem Unternehmen zu tun, sodass dieses davon ausgehen konnte, das die 2010 erteilte Einwilligung in Werbung per E-Mail weiterhin rechtsgültig ist. Allerdings hat das AG Hamburg eben auch festgestellt, dass eine erteilte Einwilligung, Werbung per E-Mail zu erhalten, sehr wohl durch Zeitablauf unwirksam werden kann und damit erlischt. Allerdings hat das AG Hamburg ausgeführt, dass für dieses Unwirksamwerden keine starren Fristen festzusetzen sind. Es ist folglich eine genaue Prüfung im Einzelfall erforderlich.

Damit ist der Maßstab für ein etwaiges Erlöschen der Einwilligung durch Zeitablauf die Frage der Verhältnismäßigkeit. Wenn eine erteilte Genehmigung erst nach Ablauf einiger Jahre erstmals für Werbung per E-Mail genutzt wird, kann ein Erlöschen durch Zeitablauf festgestellt werden. Wenn aber in Folge der Einwilligung regelmäßig über Jahre Gebrauch von dieser Einwilligung gemacht wurde, kann unterstellt werden, dass diese Einwilligung immer noch gültig ist und keine unlautere Werbung darstellt. Besonders, wenn regelmäßiger geschäftlicher Kontakt zwischen den beiden Parteien besteht, kann sich der Versender der E-Mail Werbung auf die wirksam erteilte Genehmigung berufen, wenn der Empfänger nicht ausdrücklich erklärt, keine Werbung mehr per E-Mail bekommen zu wollen. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin somit in der Sache auch keinen Erfolg und konnte die Abmahnkosten nicht gegen den Versender der E-Mail Werbung geltend machen. Unternehmen sind zumindest nach dem Urteil des AG Hamburg folglich auf der sicheren Seite, wenn sie in regelmäßigen Abständen von der erteilten Einwilligung, Werbung per E-Mail zu versenden, aktiv Gebrauch machen.

Amtsgericht Hamburg, Urteil v. 24.08.2016, Az. 9 C 106/16


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