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Blitzerapps sind verbotenes Gerät

OLG Celle, Beschluss vom 3. 11. 2015, Az. 2 Ss (OWi) 313/15


Blitzerapps sind verbotenes Gerät

Der Beschwerde des Antragstellers ging das Urteil des Amtsgerichts Winsen/Luhe voraus. Dieses hatte ihn zu einer Geldbuße von 75,00 Euro wegen des Verstoßes gegen § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO verurteilt. Darin heißt es: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören.“

Ausgangspunkt war das regelwidrige Verhalten des Antragstellers und die anschließende Verkehrskontrolle durch einen Polizeibeamten und seiner Kollegin. Sie beobachteten, wie der Antragsteller ohne Setzen eines Blinkers sofort von der Autobahnauffahrt auf die linke Spur zog, sodass ein nachfolgender PKW mäßig abbremsen musste. Bei der nachfolgenden Verkehrskontrolle sah der Polizeibeamte, dass ein Smartphone fest am Armaturenbrett hing, auf dem eine „Blitzer App“ installiert war. Diese dient dazu, den Benutzer vor stationären oder mobilen Geschwindigkeitsmessgeräten zu warnen. Zur Inbetriebnahme bedarf es einer GPS-Verbindung, die während der Fahrt hergestellt werden muss. Im Prozess vor dem Amtsgericht fungierte der Polizeibeamte als Zeuge. Er sagte aus, dass er die „Blitzer App“ kenne und sie selbst als Beifahrer nutze. Daher konnte er weiter berichten, dass die von ihm erkannte Oberfläche der App nur dann erscheint, wenn diese in Betrieb sei. Zwar kenne er die technischen Hintergründe der Funktionsweise der App nicht, aber das Ergebnis ist eindeutig: Das Smartphone gibt ein Warnsignal ab. Um sicherzugehen, dass beide Apps identisch sind, überprüfte er zu Hause erneut den Sachverhalt. Seiner Meinung nach handelte es sich tatsächlich um die ihm bekannte „Blitzer App“. Eigens gefertigte Fotos zeigten außerdem ein Symbol im Display, das mit dem auf der Herstellerseite der App übereinstimmte.

Das Amtsgericht verurteilte den Antragsteller daraufhin zu einer Geldbuße wegen fahrlässigen Handelns. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen das Gesetz konnte nicht nachweisen werden.

Dennoch beschwerte sich der Antragsteller beim Oberlandesgericht Celle. Er führte aus, dass der von ihm geforderte Sachverständige nicht hinzugezogen worden sei. Das widerspreche der Aufklärungspflicht. Zudem sei nicht eindeutig erwiesen, dass sich die „Blitzer App“ tatsächlich bei der Verkehrskontrolle in Betrieb befand. Die vom Zeugen vorgelegten Fotos würden das nicht eindeutig aussagen. Außerdem sei ein Smartphone vornehmlich für die Kommunikation bestimmt, auch wenn darauf die „Blitzer App“ installiert sei.

Das Oberlandesgericht ließ die Beschwerde des Antragsstellers zu. Als Begründung hieß es, dass bislang keine obergerichtliche Rechtsprechung zu Thematik vorliege. Zu klären sei, ob ein Smartphone dazu bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören.

Zunächst lehnt es die Beschwerde des Antragstellers hinsichtlich des nicht hinzugezogenen Sachverständigen ab. Um das Beschwerdegericht erfolgreich in puncto Verfahrensfehler anzurufen, bedarf es der umfänglichen Darstellung des Sachverhalts. Das versäumt der Antragssteller nach Auffassung des Gerichts.

In Bezug auf die entscheidungsrelevante Frage, ob ein Smartphone als Gerät unter die Bestimmungen des § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO fällt, beschäftigte sich das Oberlandesgericht mit dem Begriff des „Bestimmtseins“.

Nach Auffassung der Richter dient ein Smartphone, auf dem eine „Blitzer App“ installiert und funktionsfähig ist, einem bestimmten Zweck, nämlich der Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen. Das ist auch dann der Fall, wenn das Gerät für viele andere Dinge genutzt werden kann. Vergleichsweise fallen mobile Navigationsgeräte mit Anzeigefunktion für Verkehrsüberwachung ebenfalls unter das Verbot des § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO. Abgegrenzt dazu bewertete das Gericht die Blitzerinformation im Radio. Weder habe der Hörer einen Einfluss auf das Sendeprogramm, noch kann er den Zweck der Information bestimmen.

Das Gericht stellte eindeutig klar, dass der Gesetzgeber einen weiten Spielraum hinsichtlich der vom § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO erfassten Geräte eingeräumt hat, um der technischen Entwicklung Rechnung zu tragen. Ziel des Paragrafen § 23 StVO sei es, durch funktionierende Kontrolle, die Verkehrsteilnehmer zu einem regelkonformen Verhalten zu erziehen. Jedes Gerät, was dieses Ziel unterlaufe, sei unzulässig.

Auch sah es das Gericht als erwiesen an, dass der Antragsteller die App während der Fahrt nutzte.

Abschließend wies es dem Antragsteller eine vorsätzliche Handlung nach, hielt sich aber in der Höhe des Strafmaßes an das Urteil des Amtsgerichts.

OLG Celle, Beschluss vom 3. 11. 2015, Az. 2 Ss (OWi) 313/15


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Kommentare (1)

  • Matthias

    21 Februar 2016 um 11:03 |
    Ich würde sagen, der Antragsteller ist schlecht verteidigt worden.
    In der Blitzer-App gibt es eine Möglichkeit, die Warnungen vor Blitzern auszuschalten und die App nur als Warngerät für Baustellen und Gefahren zu nutzen, was dann nicht unter § 23 StVO fällt.

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