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Beleidigung der Schulleiterin im WhatsApp Gruppenchat

VG Stuttgart, Beschluss vom 01.12.2015, Az. 12 K 5587/15


Beleidigung der Schulleiterin im WhatsApp Gruppenchat

Das Verwaltungsgericht (VG) in Stuttgart hat mit seinem Beschluss vom 01.12.2015 unter dem Az. 12 K 5587/15 entschieden, dass ein Schüler, der über das Internet beleidigende Äußerungen über seine Lehrerin verbreitet, vom Unterricht ausgeschlossen werden kann. Damit hat das Gericht einen Eilantrag eines Schülers abgewiesen, mit dem dieser sich gegen die Anordnung der Schule gewehrt hat, für die Dauer von 15 Tagen dem Unterricht fernzubleiben.

Ein 14-jähriger Schüler einer 7. Klasse einer Stuttgarter Schule wurde durch die Schulleiterin für 15 Tage vom Unterricht verbannt. Anlass war ein Klassenchat, in dem der Schüler gegen die Schulleitung gerichtete beleidigende Äußerungen über „What’s App“ getätigt hat. So schrieb er am 12.11.2015 über die Schulleiterin: „Fr v muss man schlagen “, „Ich schwör Fr v soll weg die foatze“, „Also du hast ja nur gesagt das fr v scheise ist“ - „ja ich weis gebe ich auch zu aber nicht das ich sie umbringen möchte“. Mündlich hat er am 13.11.15 gegenüber einem Mitschüler gesagt: „Die kleine Hure soll sich abstechen“. Hierauf erließ die Schulleiterin am 21.11.2015 einen Bescheid, mit dem der Unterrichtsausschluss mit sofortiger Wirkung verfügt wurde.
Hiergegen legte der Schüler bzw. dessen Eltern Widerspruch beim Regierungspräsidium in Stuttgart ein. Er beantragte die Aussetzung des sofortigen Vollzugs der Anordnung.

Dieser Antrag wurde von der 12. Kammer des Stuttgarter Verwaltungsgerichts abgelehnt. Zu den Gründen führte das VG aus, es werte die Äußerungen des Schülers als schweres, wiederholtes Fehlverhalten, das eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Schulleiterin und eine schwere Störung des schulischen Friedens darstelle. Es liege auch vollkommen fern, dass der Antragsteller nicht selbst diese Äußerungen getätigt haben wolle. Denn die Äußerungen, die in Form von Screenshots vorlagen, passen nach Ansicht der Kammer des VG in jeder Hinsicht zu den vorangegangenen ähnlichen Äußerungen und Fehlverhalten. So wurde der Schüler bereits schon einmal im April 2015 für einige Tage vom Unterricht ausgeschlossen, weil er eine Lehrerin im Pausenbereich als „Hurenfotze“ bezeichnet habe.

Das Fehlverhalten dieses Schülers sei auch deshalb als besonders schwerwiegend anzusehen, weil sich seit der 5. Klasse die Klassentagebucheinträge über ihn häufen würden. Diese seien weitgehend ohne Folgen für den Schüler geblieben. Das sich stets wiederholende Fehlverhalten des Schülers bestehe in einem „Angrinsen der Lehrkräfte“, in „permanenter Provokation“, im „Nichterscheinen zum Nachsitzen“ und vielen weiteren Unarten. So etwas müsse eine Schule auf Dauer nicht hinnehmen. Vielmehr müsse auch zum Schutz des Schulfriedens nunmehr konsequent durchgegriffen werden. Ein solches Durchgreifen stelle der angegriffene Bescheid dar. Die Androhung, den Schüler dauerhaft von der Schule auszuschließen sei angesichts des Fehlverhaltens recht- und auch verhältnismäßig.

Der Schüler kann gegen diesen Beschluss binnen 14 Tagen Beschwerde zum Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.

VG Stuttgart, Beschluss vom 01.12.2015, Az. 12 K 5587/15


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