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Auskunft eines Bewertungsportals über anonymen Nutzer

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 07.12.2020, Az. 13 W 80/20


Auskunft eines Bewertungsportals über anonymen Nutzer

Das Oberlandesgericht Celle befand per Beschluss am 07.12.2020, dass ein Bewertungsportal Auskunft über Bestands- und Nutzungsdaten zu erteilen habe, wenn von einem anonymen Nutzer falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden.

Müssen Nutzerdaten herausgegeben werden?
Antragstellerin war ein Unternehmen aus der IT-Branche. Sie forderte von einem Internetportal zur Bewertung von Arbeitgebern die Offenlegung von Bestands- und Nutzungsdaten. Das Portal zeigte von einem nicht näher benannten „Mitarbeiter“ zwei negative Bewertungen zur Antragstellerin an. In einer Bewertung hieß es unter anderem „Gehalt kommt nicht pünktlich, Telefone gesperrt wegen offener Rechnungen“; in einer anderen Bewertung „Fairness gebe es nicht, da einige Angestellte Gehalt bekämen und andere nicht“. Die Antragstellerin begehrte Auskunft über den Verfasser. Sie behauptete, die angegebenen Tatsache seien unwahr. Das Gehalt der Mitarbeiter sei regelmäßig und pünktlich gezahlt worden. Die Gegenseite verweigerte die Auskunftserteilung. Durch die Gewährung von Anonymität solle die Bereitschaft zur freien Äußerung über den jeweiligen Arbeitgeber gefördert werden. Die Vorinstanz gab dem Auskunftsantrag statt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Bewertungsportals.

Äußerungen erfüllen Tatbestand der Kreditgefährdung
Das Oberlandesgericht Celle befand, die Äußerungen, es werde kein Gehalt gezahlt, seien als Kreditgefährdung im Sinne des § 187 Alt. 3 StGB zu bewerten. Schutzgut des Paragrafen sei das Vermögen. Deswegen seien auch Handlungen erfasst, die sich gegen juristische Personen und Wirtschaftsunternehmen richten. Voraussetzung sei, dass die Äußerungen das Vertrauen in die Erfüllung vermögensrechtlicher Verbindlichkeiten erschüttern. Dies sei vorliegend der Fall. Denn die Äußerungen enthalten gerade die Behauptung, die Antragstellerin sei nicht willens oder nicht in der Lage, bestehenden Gehaltszahlungen nachzukommen.

Mitwirkungspflicht eines Onlineportals
Zwar reiche für den Erlass einer gerichtlichen Anordnung die bloße Behauptung einer Rechtsverletzung nicht aus, so das Gericht. Es müsse gesichert sein, dass es nicht vorschnell zur Herausgabe von Daten komme. Anderseits treffe die Beteiligte eine Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Es könne verlangt werden, den „Mitarbeiter“ konkret zu benennen, ohne dessen Identität aufzudecken. Grundsätzlich sei das Portal ohnehin in der Lage, vom Bewertenden zusätzliche Angaben und ggf. Belege für die Richtigkeit der infrage stehenden Tatsachenbehauptungen zu verlangen. Aufgrund dieser Mitwirkungsobliegenheit wäre zumindest der Vortrag zuzumuten, dass bestimmte Tatsachenbehauptungen nach den vorliegenden Informationen wahr seien. Angaben dazu seien jedoch nicht vorgebracht worden.

Auskunftspflicht aus § 14 TMG
Das OLG sprach der Antragstellerin schließlich einen Anspruch auf Auskunftserteilung zu. Dass sich die Auskunft auf Bestandsdaten beziehe, folge aus § 14 TMG. Aufgrund der Verweisung in § 15 Abs. 5 S. 4 TMG umfasse sie aber auch Nutzungsdaten, also insbesondere die IP-Adresse sowie den Zeitpunkt des Hochladens. Eine Abwägung der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Rechte und Interessen könne offenbleiben. Die Abwägung wäre aber zu Gunsten einer Offenlegung der Daten vorzunehmen. Denn die Äußerung sei auch unter Berücksichtigung ihrer sich aus den Profilaufrufen ergebenden Verbreitung geeignet, wirtschaftliche Interessen der Antragstellerin zu gefährden. Sie könne Interessenten davon abhalten, sich als Mitarbeiter bei der Antragstellerin zu bewerben. Dahinter müsse das Interesse des Nutzers an einem Schutz seiner Daten und seiner Meinungsäußerungsfreiheit zurückstehen.

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 07.12.2020, Az. 13 W 80/20


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