Arbeitgeber muss Namen einer Ex-Mitarbeiterin von Webseite entfernen
In einem Beschluss vom 01.06.2018, Az. 2-03 T 4/18 kam das Landgericht Frankfurt am Main zu dem Ergebnis, dass die Verwendung des Namens einer ehemaligen Mitarbeiterin eines Unternehmens für eine Zitatunterschrift auf dessen Webseite eine allgemeine Persönlichkeitsrechtsverletzung begründet. Der frühere Arbeitgeber erwecke durch die Angabe den unwahren Eindruck, dass das Vertragsverhältnis mit seiner Ex-Mitarbeiterin fortbesteht, weshalb diese von jenem die unverzügliche Beseitigung ihres Namens verlangen könne.
Namen einer Ex-Mitarbeiterin auf Firmenwebseite
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einer ehemaligen Mitarbeiterin eines Unternehmens (Antragstellerin). Diese hatte ihre Tätigkeit bei ihrem Arbeitgeber (Antragsgegner) wirksam beendet. Allerdings fanden sich ihr Namen und ihre frühere Position als „Leiterin... Projekte/Presse- und Öffentlichkeitsarbeit“ trotz Beendigung der Zusammenarbeit noch im Nachhinein unter einem Zitat auf der Webseite des Unternehmens.
Antragstellerin machte Unterlassungsanspruch geltend
Hiergegen wehrte sich die Antragstellerin. Sie machte vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main im Wege einer einstweiligen Verfügung einen Unterlassungsanspruch gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber geltend. Ihrer Ansicht nach erwecke die Zitatunterschrift auf der Internetseite den Eindruck, dass sie nach wie vor als „Leiterin... Projekte/Presse- und Öffentlichkeitsarbeit“ bei dem besagten Unternehmen tätig ist.
Landgericht teilte Auffassung des Amtsgerichts nicht
Allerdings blieb das Begehren der Antragstellerin zunächst erfolglos. Mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 29.05.2018, Az. 31 C 1472/18 (96) konnte sie hingegen vor dem Landgericht Frankfurt am Main ihren angestrebten Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog durchsetzen.
Äußerung beeinträchtigt das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Das Landgericht verband mit der in Streit stehenden Äußerung eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts seitens der Antragstellerin aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. Dieses schütze auch die Sozialsphäre, also etwa die Darstellung einer Person im Zusammenhang mit ihrer in der Öffentlichkeit wahrnehmbaren (beruflichen oder ehrenamtlichen) Tätigkeit.
Persönlichkeitsrechtsverletzung erfordert umfassende Abwägung
Das Gericht führte an, dass die Reichweite dieses Rechts aufgrund seiner Eigenart als Rahmenrecht nicht absolut feststeht. Es müsse vielmehr stets eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange vorgenommen werden. Interpretationsleitend zu berücksichtigen seien hierbei die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht könne nur dann als rechtswidrig zu qualifizieren sein, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiege (vgl. BGH, Urteil vom 15.09.2015 – VI ZR 175/14; BGH, Urteil vom28.07.2015 – VI ZR 340/14).
Schutzinteresse der Antragstellerin im Streitfall bedeutungsvoller
Dies treffe nach Ansicht des Landgerichts für den Streitfall zu. Die Meinungsfreiheit des Antragsgegners aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK müsse infolge der stattgefundenen Abwägung hinter dem Schutzinteresse der Antragstellerin aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 zurücktreten. Zugunsten des Antragsgegners spreche zwar die durch die Zitatunterschrift „lediglich“ tangierte Sozialsphäre, sodass der Grundrechtseingriff nicht so schwer wiege wie bei Eingriffen in die Privat- oder gar Intimsphäre. Jedoch herrsche in der Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen auch unter dem Aspekt der Meinungsfreiheit gerade kein schützenswertes Interesse besteht (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.12.2011 – 1 BvR 2678/10; BGH, Urteil vom 28.07.2015 – VI ZR 340/14).
Aktualisierung der Webseite muss unverzüglich erfolgen
Zudem statuierte das Gericht, dass die Beseitigung des Namens der Antragstellerin auch unverzüglich durch den Arbeitgeber erfolgen muss. Er könne sich den mehrfach erfolgten Aufforderungen hinsichtlich der Aktualisierung der Webseite gerade nicht durch den Einwand einziehen, dass der hierfür zuständige Mitarbeiter erkrankt ist. Vielmehr müsse der Antragsgegner der Beseitigung der Rechtsverletzung unverzüglich nachkommen, notfalls unter Heranziehung externer Ressourcen.
Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 01.06.2018, Az. 2-03 T 4/18
von Sabrina Schmidbaur