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Anspruch auf Löschung einer Patientenbewertung

AG München, Beschluss vom 11.08.2015, Az. 161 C 7001/15


Anspruch auf Löschung einer Patientenbewertung

Wie das Amtsgericht München entschieden hat, sei die Formulierung des „Herausrennens“ aus einer Arztpraxis nicht als reine Tatsachenbehauptung, sondern auch als Meinungsäußerung zu werten, sodass kein Anspruch des betroffenen Arztes bestehe, einen entsprechenden Eintrag in einem Online-Bewertungsportal löschen zu lassen.

Eine Patientin hatte nach der ärztlichen Behandlung die Praxis eines Bonner Arztes ohne Vereinbarung eines neuen Termins verlassen und daraufhin im Oktober 2014 in einem Ärzte-Bewertungsportal eine diesbezügliche Kritik unter Verwendung der streitigen Formulierung und unter Angabe von fünf Gründen verfasst.

Als der Arzt im November 2014 die Negativbewertung seiner Patientin entdeckte, wandte er sich an die Betreiberin des Online-Portals und forderte diese zur Löschung des Eintrags auf. Hierfür ging er auf die fünf genannten Gründe der Patientin ein, um diesen im Einzelnen seine Sichteise entgegenzustellen. Die Betreiberin des Portals kam ihm daraufhin insoweit entgegen, dass sie die aufgeführten Gründe entfernte. Die Negativformulierung des „Hinausrennens“ blieb jedoch ebenso bestehen wie eine Schlussfolgerung, dass es sich „alles in allem um den absolut falschen Arzt“ gehandelt habe. So wandte sich der Arzt schließlich an das zuständige Amtsgericht München.

Nach Klageerhebung erklärte sich die Betreiberin des Portals zwar bereit, die Kritik dennoch zu löschen, und kam ferner für die Anwaltskosten des klagenden Mediziners auf. Über die Verfahrenskosten bestand jedoch weiter Streitigkeit zwischen den Parteien, sodass das Amtsgericht in der Sache zu entscheiden hatte.

Zur gefestigten Rechtsprechung zählt, dass der Verletzte einer Website sich unmittelbar an dessen Betreiber wenden kann, um eine Löschung zu verlangen, falls hierfür ein Anspruch besteht. Ein solcher Anspruch hätte sich vorliegend ergeben können, wenn das „Herausrennen“ als Behauptung einer widerlegbaren, der Beweiserhebung zugänglichen falschen Tatsache zu werten gewesen wäre. Der klagende Arzt hatte entsprechend argumentiert, und angeführt, die behauptete Tatsache des „Herausrennens“ sei deshalb unzutreffend, da die Patientin die Praxis nicht wie beschrieben fluchtartig, sondern ruhigen Schrittes verlassen habe.

Das Gericht sah diesen streitigen Punkt jedoch grundlegend anders, und beurteilte die Formulierung des „Herausrennens“ zumindest auch als Meinungsäußerung. Die Patientin habe durch diese Wortwahl bildlich ihre Unzufriedenheit mit der Behandlung des Arztes zum Ausdruck gebracht. Da durch die Bewertung zudem keine Diffamierung oder Herabsetzung der Person des Arztes bezweckt war, war sie – entgegen der Auffassung des Klägers – auch nicht als Schmähkritik zu beurteilen. Nach Auffassung des Gerichts habe es sich daher um eine zulässige Meinungsäußerung gehandelt, die durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt sei. Auf diesen Schutzbereich könne sich ebenso die Betreiberin des Online-Portals berufen. Eine Pflicht zur Löschung von Beiträgen würde ihr Grundrecht auf Kommunikationsfreiheit „in nicht unerheblicher Weise“ einschränken.

Demnach hatte das Amtsgericht eine Abwägung zu treffen zwischen dem genannten Grundrecht der beklagten Webseiten-Betreiberin sowie dem Grundrecht des klagenden Arztes auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG), mithin dem Recht, über die Verwendung seiner personenbezogenen Daten selbst frei bestimmen zu können.

Entsprechend der von der Rechtsprechung entwickelten Sphärentheorie bestimmte das Gericht den zu schützenden Bereich des Persönlichkeitsrechtes des Arztes: Da sich die Kritik lediglich auf seine beruflichen Tätigkeit beziehe, für die er auch grundsätzlich mit Kritik rechnen müsse, sei nur die so genannte Sozialsphäre berührt. Ein unzulässiger Eingriff in diese „äußere“ Sphäre des Lebensbereichs läge dann vor, wenn dieser im gesonderten Fall zugleich schwerwiegende Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht nach sich zöge. Dies sei etwa im Falle von Stigmatisierung und sozialer Ausgrenzung zu bejahen.

Im Ergebnis trete vorliegend das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Arztes hinter das Grundrecht auf Informationsfreiheit der Betreiberin des Bewertungsportals zurück. Letztere hätte die Kritik nicht löschen müssen. Somit hatte letztlich der klagende Arzt die streitigen Verfahrenskosten zu tragen.

AG München, Beschluss vom 11.08.2015, Az. 161 C 7001/15


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