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Anspruch auf Entschädigung nicht vererblich?

BGH, Urteil vom 29.11.2016, Az. VI ZR 530/15


Anspruch auf Entschädigung nicht vererblich?

Mit Urteil vom 29. November 2016 (Az. VI ZR 530/15) bestätigt der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung, dass Ansprüche auf Schmerzensgeld wegen Persönlichkeitsverletzung nicht vererbbar sind. Er hält im Übrigen fest, dass § 7 BDSG bei immateriellen Schäden, die aus nicht automatisierter Datenverarbeitung stammen, keine Geldentschädigung vorsieht. Dies treffe bei richtlinienkonformer Auslegung zumindest dann zu, wenn sich die verarbeiteten Personendaten nicht in einer Datei befänden. Ein medizinisches Einzelgutachten sei keine Datei im Sinne der Datenschutzrichtlinie (95/46/EG).

Sachverhalt
Eine Krebspatientin beanspruchte ihre gesetzliche Krankenversicherung auf Kostenübernahme einer alternativen Behandlungsmethode. Im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens holte die Krankenkasse ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Nordrhein ein. Das Gutachten empfahl die Ablehnung der Kostenübernahme. Die Kasse verwendete das Gutachten ohne Einwilligung der Patientin in anderen Prozessen als Argumentationshilfe. Dabei anonymisierte sie das Gutachten nur unzureichend.
Die Tochter der inzwischen verstorbenen Krebspatientin erkannte im Vorgehen der Krankenversicherung einen Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht ihrer Mutter. Sie verklagte die Kasse aus übergegangenem Recht der Erblasserin auf eine Geldentschädigung von mindestens 5.000 Euro.
Sowohl das Landgericht Wuppertal als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf wiesen die Klage zurück. Mit ihrer Revision an den Bundesgerichtshof blieb die Klägerin erfolglos.

Aus den Gründen
Der Bundesgerichtshof verneint einen Entschädigungsanspruch der Klägerin. Ansprüche auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsverletzung seien prinzipiell nicht vererbbar. Der Senat verweist auf sein Urteil vom 29. April 2014 (Az. VI ZR 246/12). Darin begründet er die Unvererblichkeit von Schmerzensgeldansprüchen bei Persönlichkeitsverletzung mit ihrer Genugtuungsfunktion. Einem Verstorbenen könne keine Genugtuung mehr für die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts verschafft werden.
Vorliegend lassen die Richter offen, ob der Erblasserin aufgrund der mangelhaften Anonymisierung des Gutachtens ein Anspruch auf Schadensersatz aus Amtshaftung nach § 839 BGB zugestanden hätte. Keine Anspruchsgrundlage sehen sie hingegen in § 7 BDSG, der Entschädigungsansprüche bei nicht automatisierter Verarbeitung von Personendaten regelt. Die Bestimmung gelte ausschließlich für den Ersatz materieller Schäden. Gemäß § 253 Abs. 1 BGB bestehe ein Schadensersatzanspruch bei immateriellen Schäden lediglich, wenn er im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei. Bei § 7 BDSG sei dies - im Gegensatz zu § 8 BDSG (der Schadensersatzansprüche bei automatisierter Datenverarbeitung betrifft) - nicht der Fall.
Eine europarechtskonforme Auslegung ergibt nach Ansicht der Karlsruher Richter kein anderes Ergebnis. Art. 23 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) sehe zwar ein Recht auf Schadensersatz bei rechtswidriger Datenverarbeitung vor. Die Frage, ob davon auch der Ersatz immaterieller Schäden erfasst sei, habe der EuGH allerdings noch nicht entschieden.
Ohnehin gelange die Datenschutzrichtlinie vorliegend nicht zur Anwendung. Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie gelte sie bei manueller Datenverarbeitung nur für Personendaten, "die in einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen". Die Legaldefinition des Art. 2 lit. c der Datenschutzrichtlinie verstehe unter dem Begriff "Datei" jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sei. Ihr Zweck bestehe darin, den Zugriff auf die Daten zu erleichtern.
Der Senat betont, dass sich auch Akten unter den Dateibegriff der Datenschutzrichtlinie subsumieren lassen, sofern sie eine entsprechende Struktur aufweisen. Voraussetzung sei, dass die Daten so angeordnet seien, dass sich Teilmengen personenbezogener Daten anhand eines Merkmals finden ließen, ohne die Akte sequenziell durchgehen zu müssen.
Das streitgegenständliche Gutachten lasse eine solche Strukturierung vermissen. An die personenbezogenen Daten der Erblasserin gelange bloß, wer den Fließtext durchlese. Deshalb kommt der Bundesgerichtshof zum Schluss, dass es sich nicht um eine Datei im Sinne der Datenschutzrichtlinie handelt.

BGH, Urteil vom 29.11.2016, Az. VI ZR 530/15


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