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Anschlussinhaber haftet nicht für Nutzung von Mehrwertdiensten durch Minderjährige

AG Bocholt, Urteil vom 13. November 2014, Az. 4 C 26/14


Anschlussinhaber haftet nicht für Nutzung von Mehrwertdiensten durch Minderjährige

Das Amtsgericht Bocholt hat sich in seinem Urteil vom 13. November 2014 zu der Frage der Haftung eines Telefonanschlussinhabers auseinandergesetzt, wenn durch die minderjährigen Kinder des Anschlussinhabers Mehrwertdienste in Anspruch genommen werden. Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Im Zeitraum zwischen dem 24. August bis zum 25. August 2010 habe der Beklagte über seinen Telefonanschluss Auskunfts- und Servicedienste angerufen, so der Vortrag der Klägerin. Sie hat dementsprechend in dem Rechtsstreit Forderungen aus den Telekommunikationsdienstleistungen beansprucht. Es habe sich bei den Anrufen um die Kontaktaufnahme von Auskunftsdiensten im Inland gehandelt. Insgesamt seien durch die Inanspruchnahme Kosten in Höhe von 632,16 € entstanden. Eben diesen Betrag hat die Klägerin mit der vorliegenden Klage beantragt. Demgegenüber beantragte der Beklagte, die Klage abzuweisen. Dazu trägt er vor, dass nicht nur er, sondern darüber hinaus auch sein minderjähriger Sohn sowie dessen Schwester den Telefonanschluss ebenfalls nutzen konnten. Auch seine Ehefrau habe Zugang zu dem Anschluss gehabt. Er habe beide minderjährigen Kinder insoweit über eine verantwortungsvolle Nutzung im Hinblick auf die bestehenden Gefahren aufgeklärt. Insbesondere seien die Kinder über den Gebrauch von Mehrwertdiensten informiert worden. Er habe es ihnen auch untersagt, diese in Anspruch zu nehmen. Allerdings habe er das Telefon nicht ständig kontrolliert, wobei es sich dabei um ein mobiles Gerät handelt.

Das Amtsgericht Bocholt wies die Klage als unbegründet zurück. Die Klägerin habe es versäumt, den Vorwurf substantiiert zu begründen. Sie habe nämlich nicht konkret dargelegt, um welche Leistungen es sich bei den Angeboten gehandelt hat. Sie habe lediglich die angerufenen Telefonnummern sowie die damit verbundenen Anbieter genannt. Es reiche nicht aus, dass die Klägerin darauf verwiesen hat, dass es sich um Auskunftsdienste im Inland gehandelt haben soll. Ferner seien die genannten Anbieter auch nicht unbedingt einer Telefonauskunft zuzuordnen. Vielmehr handle es sich um Anbieter von erotischen Inhalten.

Gemäß den allgemeinen Regelungen Erfolge der Abschluss des Vertrages durch ein konkludentes Angebot des Kunden. Dieses bestehe darin, dass er die Telefonnummer eines Dienstleisters anruft. Daraufhin könne der Dienstleister das Angebot über den Netzbetreiber annehmen, wobei es sich dabei um einen Realakt handelt. Berufe sich der Anbieter nunmehr auf den Vertragsabschluss, müsse er auch offenlegen, welcher Vertragsinhalt dem Abschluss zugrunde lag. Von ihm sei daher zu erwarten, die konkreten Leistungen zu benennen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass einige Angebote im Rahmen der Mehrwertdienstleistungen gegen § 138 BGB verstoßen und somit sittenwidrig sind.

Dem Vertragspartner dürfe auch nicht die Möglichkeit genommen werden, so überprüfen, ob der Dienst überhaupt von ihm selbst genutzt worden ist. Dies könne jedoch nur bei konkreter Darlegung der Leistungen erfolgen. Es sei ausreichend, wenn die Dienstleistungen global beschrieben werden. Diesem Erfordernis entspreche die Bezeichnung eines Auskunftsdienstes nicht, weil diese zu grob ist, um eine tatsächliche Zuordnung zu ermöglichen. Dies sei Anbieter bereits deswegen zuzumuten, weil er seine Dienstleistungen mit der dazugehörigen Telefonnummer bewirbt. Sein Name lasse jedenfalls noch keinen hinreichenden Schluss über das Angebot zu.

Das Amtsgericht ist der Meinung, dass die Klage auch bei gegenteiliger Auffassung unbegründet gewesen ist. Denn der Beklagte sei vorliegend seiner sekundären Darlegungslast in hinreichender Art und Weise nachgekommen. Der Darlegungslast werde bereits dadurch genügt, dass vom Beklagten vorgetragen worden ist, welche konkreten Personen den Telefonanschluss ebenfalls selbstständig nutzen konnten. Damit kommen vorliegend insbesondere die beiden minderjährigen Kinder als auch die Ehefrau des Beklagten als potentielle Vertragspartner in Frage. Der Vortrag stimme auch mit der allgemeinen Lebenserfahrung überein. Da es die Klägerin selbst unterlassen hat, konkrete Angaben zu den Leistungen zu machen, müsse der Beklagte seine Familienangehörigen auch nicht zu dem Vorwurf befragen. Da er seine beiden Kinder auch hinreichend über die Gefahren aufgeklärt hat, hafte er auch nicht wegen seiner Aufsichtspflicht. Er sei nicht dazu verpflichtet gewesen, seinen Anschluss für die Kinder zu sperren.

AG Bocholt, Urteil vom 13. November 2014, Az. 4 C 26/14


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