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Affiliate und Anspruch auf Handelsvertreterausgleich

LG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2015, Az. 33 O 141/13


Affiliate und Anspruch auf Handelsvertreterausgleich

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 24. April 2015 entschieden, dass die Figur des Handelsvertreters im Sinne der §§ 84 ff. HGB nicht zwingend dadurch konstruiert werden kann, wenn ein Werbetreibender, der ein Onlinegeschäft führt, als Handelsvertreter in dem Vermarktungsvertrag ausgewiesen wird. Vielmehr seien die objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, um feststellen zu können, ob es sich um einen Online-Handelsvertreter handelt. Der Gesichtspunkt, dass der Vermarktungsvertrag derart gestaltet worden ist, dass der Werbetreibende alleine Einfluss auf die Infrastruktur der Werbung für den Vermittler nehmen kann, spricht nach Auffassung des Landgerichts eindeutig gegen die Annahme eines Handelsvertreters. Darüber hinaus hat das Gericht auch entschieden, dass ein Ausgleichsanspruch nicht begründet sein kann, wenn dies unbillig sein würde. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das Unternehmen, das durch den Online-Anbieter beworben wird, selbst keine neuen Kunden in seine Datenbank aufnehmen kann, ohne nicht zuvor den Dritten beteiligen muss, damit die gewünschte Geschäftsbeziehung zu dem Kunden aufgebaut werden kann.

In dem Rechtsstreit hatte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung eines Ausgleichs aus einem Handelsvertretergeschäft verlangt. Bei der Klägerin handelte es sich um die Tochter eines Unternehmens, das Werbung auf ihrer eigenen Homepage oder auf anderen Webportalen vermarktet. Bei der Beklagten handelte es sich um die digitale Plattform netzwelt.de. Die Parteien schlossen im Jahr 2010 einen Vertrag. Inhaltlich ging es um die Vermarktung von Werbung, die im Internet bereitgestellt wird. Mit Schreiben vom 25. September 2012 kündigte die Beklagte den Vertrag zum 31. März 2013. Die Klägerin machte daraufhin ihren Anspruch aus einem Handelsvertreterausgleich in Höhe von rund 150.000 € gegenüber der Beklagten geltend.

Nach Auffassung der Klägerin sei sie selbst als Handelsvertreterin der Beklagten aufgetreten. Ihr stehe daher der Anspruch gemäß § 89b Abs. 1 HGB zu, da der Vertrag fristgemäß beendet worden ist. Insoweit sei die jährliche Nettoprovision in ihrem Durchschnitt zu bestimmen.

In dem Rechtsstreit beantragte die Klägerin darauf hin, dass die Beklagte dahingehend verurteilt wird, an sie eine Zahlung in Höhe von 178.164,43 € zu leisten. Demgegenüber hatte die Beklagte beantragt, dass die Klage vom Gericht abgewiesen wird. In ihrer Widerklage beantragte sie darüber hinaus, dass die Klägerin zur Tragung der außergerichtlichen Kosten für ihren Rechtsbeistand in Höhe von 2.526,40 € verurteilt wird.

Nach Auffassung der Beklagten habe zwischen den streitigen Parteien bereits kein Handelsvertreterverhältnis bestanden, so dass der Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichs daran scheitert. Dass die Klägerin in dem Vertrag als Handelsvertreterin der Beklagten genannt worden ist, sei für die Entstehung einer Handelsvertreterposition unerheblich. Dies gehe bereits daraus hervor, dass die Klägerin nicht in ihrem Namen und für eigene Rechnung tätig geworden ist. Letztendlich profitiere alleine Klägerin aus den Geschäftsbeziehungen, die durch das Vertragsverhältnis zwischen den streitigen Parteien aufgebaut werden konnten. Die Beklagte sei in den Abrechnungen der Klägerin auch stets als Vermittlerin genannt worden.

Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung der Richter stehe der Klägerin kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen im Sinne von § 89b Abs. 1 HGB zu. Eine Zahlung wäre unter Abwägung der Einzelheiten nicht mit einer gerechten Billigkeit zu vereinbaren. Es sei nicht ausreichen, dass die Beklagte in dem Vertrag als Handelsvertreterin genannt worden ist. Dagegen spreche bereits, dass die Klägerin die Preise sowie die vollständige Struktur der Werbung selbst bestimmen konnte. Weiterhin konnte die Klägerin selbst anordnen, in welchem Ausmaß die Plattform von der Beklagten betrieben werden sollte. Sobald die Beklagte ein Gegengeschäft abschließen wollte, bedurfte es der Zustimmung der Klägerin. Schlussendlich durfte die Beklagte auch nur unter den engen Voraussetzungen einen Auftrag ablehnen. Diese Bestimmungen wurden ihr jedoch ebenfalls von der Klägerin auferlegt.

Da die gesamte Infrastruktur der Werbung und auch die vertraglichen Gestaltung im ausschließlichen Einflussbereich der Klägerin stand, lehnte das Landgericht Düsseldorf vorliegend die Annahme eines Handelsvertretergeschäfts ab. Dies sei auch deswegen anzunehmen, weil die Klägerin die Tätigkeit, die Preise und den Umsatz der Beklagten vorliegend bestimmen konnte, so die abschließende Meinung der entscheidenden Richter.

LG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2015, Az. 33 O 141/13


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