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Abgasskandal: Arglistige Täuschung nicht schlüssig dargelegt

LG Braunschweig, Urteil vom 27.09.2016, Az. 7 O 586/16


Abgasskandal: Arglistige Täuschung nicht schlüssig dargelegt

Mit Urteil vom 27.09.2016 (Az. 7 O 586/16) hat das Landgericht Braunschweig die Klage eines vom Abgasskandal betroffenen VW-Kunden auf Rückabwicklung des Kaufvertrags zurückgewiesen. Der Kläger machte Volkswagen den Vorwurf, ihn arglistig über die wahren Emissionswerte getäuscht zu haben. Zu seinem Scheitern führten die hohen Ansprüche des Gerichts an die Darlegungslast. Der Kläger vermochte den zuständigen Richter nicht zu überzeugen, dass die Stickoxidwerte für seinen Kaufentscheid von Bedeutung waren. Ebenso wenig konnte er die Behauptung belegen, das Fahrzeug erfülle die Euro-5-Abgasnorm ohne Manipulation nicht.

Sachverhalt
Im September 2015 wurde bekannt, dass VW beim Dieselmotor des Typs EA189, die Messung der Abgaswerte manipuliert hatte. Eine Software in der Motorsteuerung verstärkte die Abgasrückführung, sobald sich das Fahrzeug im Rollenprüfstand befand. Auf diese Weise konnten die Stickoxidemissionen während der Messung deutlich gesenkt werden.
Der Kläger, ein Kölner Journalist, hatte 2013 online im Direktverkauf einen VW Touran TDI 2.0 erstanden. Als er erfuhr, dass sein Familienvan von der Abgasmanipulation betroffen war, focht er den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an und klagte gegen die Volkswagen AG auf Rückabwicklung. Er verwies auf die Werbung, in der die Autoherstellerin ihre Motoren als "besonders umweltfreundlich" angepriesen hatte. Der Kläger betonte, die Einhaltung der Euro-5-Norm sei für ihn ein "KO-Kriterium" beim Fahrzeugkauf gewesen. Das Auffliegen der Abgasmanipulation habe bei seinem Auto einen Wertverlust verursacht. Arglistig getäuscht fühlte sich der Kläger auch bezüglich des Kraftstoffverbrauchs, der selbst bei sparsamer Fahrweise deutlich über den Herstellerangaben liege. Neben der Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung forderte der Kläger Schadensersatz für die Kosten, die ihm bei der Werksabholung des Neuwagens entstanden waren.
Volkswagen wehrte sich gegen die Klage mit dem Argument, es liege keine Täuschung vor. Für das Auto des Klägers bestehe eine Typengenehmigung nach der Euro-5-Abgasnorm. Ein Entzug der Genehmigung drohe nicht. VW werde die Manipulation des Abgasverhaltens durch ein Software-Update beheben.

Urteilsbegründung
Für das Landgericht Braunschweig sind die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung nicht gegeben. VW habe den Kläger nicht über das Vorliegen einer EG-Typengenehmigung nach Euro-5-Norm getäuscht. Dass die Stickoxidwerte beim Fahrzeugkauf ein mitentscheidendes Kriterium gewesen seien, habe der Kläger nicht schlüssig vorgetragen. Er habe nicht erklärt, welche Autos er vor dem Kauf verglichen und nach welchen Merkmalen er deren Umweltverträglichkeit bewertet habe. Vielmehr habe er als "KO-Kriterium" das Erfüllen der Euro-5-Norm genannt. Auf die einzelnen Abgaswerte sei es ihm mithin nicht angekommen, solange sie sich innerhalb der Euro-5-Grenzwerte bewegten.
Die Emissionswerte, die Volkswagen im Datenblatt der EG-Übereinstimmungsbescheinigung angebe, seien unbestritten falsch. Doch der Kläger habe die Behauptung, die Stickoxidgrenzwerte der Euro-5-Norm seien ohne die Schummelsoftware nicht zu erreichen, nicht genügend substantiiert. Zwar habe er einen Mitarbeiter des International Council on Clean Transportation - jener Organisation, die die Abgasmanipulation entdeckt hatte - als Zeugen benannt. Ohne eine vorhergehende substantiierte Darlegung gerate die Zeugenvernehmung indes zur unzulässigen Beweisausforschung.
Dass Volkswagen die eigenen Motoren in der Werbung als "besonders umweltfreundlich" bezeichnete, beurteilt das Gericht nicht als täuschend. Es handle sich lediglich um ein subjektives Werturteil, das sich nicht gerichtlich überprüfen lasse.

Mit dem Argument des Wertverlusts drang der Kläger beim zuständigen Richter ebenso wenig durch. Eine allfällige Wertminderung sei erst als nach Bekanntwerden des Abgasskandals eingetreten. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung könne sich jedoch ausschließlich auf Tatsachen beziehen, die bei Vertragsschluss bereits bestanden hätten.
Auch hinsichtlich der Verbrauchswerte erkennt das Landgericht keinen Anfechtungsgrund. Die in der EG-Übereinstimmungserklärung angegebenen Werte entstammten einer Prüfstandsmessung, die auf einem genormten Fahrzyklus beruhe. Dieser ermögliche die Vergleichbarkeit verschiedener Fahrzeuge, stimme aber selten mit dem Nutzungsprofil eines Kunden überein. Ein Sachmangel könne vorliegen, wenn die Prüfstandswerte vom effektiven Kraftstoffverbrauch abwichen. An die Messung des tatsächlichen Verbrauchs sei freilich ein allgemeiner Maßstab anzulegen, da verschiedene Fahrer unterschiedliche Verbrauchswerte erzielten. Die bloße Angabe des Klägers, den ausgewiesenen Verbrauch selbst bei sparsamster Fahrweise nicht zu erreichen, genüge nicht.

LG Braunschweig, Urteil vom 27.09.2016, Az. 7 O 586/16


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