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Zu dick für den Job?

ArbG Darmstadt, Urteil vom 12.06.2014, Az. 6 Ca 22/13


Zu dick für den Job?

Leichtes Übergewicht ist im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) nicht als eine Behinderung zu werten. Zu diesem Schluss kommt das Arbeitsgericht Darmstadt in seinem Urteil vom 12.06. 2014 (Az. 6 Ca 22/13). Darüber hinaus sieht Klägerin eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Sie forderte dafür von der Beklagten eine Entschädigung von mindestens 30.000 Euro.

Gegenstand der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Darmstadt war die Klage einer Frau, die sich bei einer gemeinnützigen Institution beworben hatte, die im Bereich der Gesundheitsförderung tätig ist. Die Klägerin führte mit dem Vorsitzenden des Vereins ein Vorstellungsgespräch, bei dem auch ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend war. Danach war ein weiteres Gespräch zwischen Verein und Bewerberin vereinbart worden. 

Zwischenzeitlich erhielt die Klägerin von dem beklagten Verein ein Schreiben. Darin wurde die Beklagte nach den Umständen gefragt, die dazu geführt hätten, dass sie kein „Normalgewicht“ habe. Des Weiteren wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit bei Mitgliederversammlungen anwesend sein müsse. Bei diesen Treffen müsse unter den Mitgliedern des Vereins immer wieder über das Thema Übergewicht gesprochen werden. In ihrem jetzigen „Zustand“ wäre die Klägerin kein gutes Beispiel für die Empfehlungen des Vereins für eine gesunde Ernährung und sportliche Aktivitäten. Die Klägerin verzichtete auf das zweite Vorstellungsgespräch. Als Grund gab sie vor Gericht an, einer der Beklagten habe gegenüber ihrem Ehemann geäußert, sie brauche zu dem zweiten Gespräch gar nicht erst zu erscheinen, wenn sie nicht zu den Ursachen ihres Übergewichts Stellung nehmen wolle. Allerdings habe die Klägerin gegenüber der Beklagten keine Gründe für ihr Fernbleiben genannt. 

Der beklagte Verein bestreitet, dass die Klägerin wegen ihres vermeintlichen Übergewichts oder einer vermuteten Behinderung nicht eingestellt worden sei. Der Grund der Nichtberücksichtigung der Bewerberin sei ausschließlich ihr unentschuldigtes Fernbleiben beim zweiten Vorstellungsgespräch gewesen. Das Gericht schloss sich der Auffassung der Beklagten an. Die aus § 15 Abs. 2 AGG abgeleiteten Ansprüche ergeben sich nicht. Demnach kann keine Diskriminierung wegen einer Behinderung festgestellt werden. Die Klägerin ist weder behindert noch ist sie derart übergewichtig, dass im rechtlichen Sinne eine Behinderung attestiert werden könne.

Nach Auffassung des Gerichts liegt auch keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vor. Nach Überzeugung des Gerichts kann auch deshalb keine Rede von einer Diskriminierung sein, weil die Klägerin zu einem zweiten Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Außerdem billigt das Gericht der Beklagten zu, dass bei einer Einstellung auch das äußere Erscheinungsbild eines Bewerbers durchaus eine Rolle spielen darf. Für den Beklagten, so das Arbeitsgericht Darmstadt, besteht keine Rechtspflicht, absolut unabhängig von der äußeren Erscheinung eines Bewerbers eine Entscheidung zu treffen. Der Beklagten steht es frei, auch andere Kriterien bei der Einstellung einzubeziehen. Es liegt im Interessen der Beklagten, die Gesamtpersönlichkeit der Klägerin zu bewerten und ob diese bereit und in der Lage ist, die Anliegen des Vereins angemessen zu vertreten. Im konkreten Fall die Empfehlungen des Vereins für ein gesundheitsbewusstes Gebaren. Aus der Sicht des Vereins hätte die Klägerin in der Funktion einer Geschäftsführerin mit ihrem Erscheinungsbild diese Aufgabe nicht erfüllen können. Zudem hat sie keine Bereitschaft erkennen lassen, sich darüber mit den Vertretern des Vereins auszutauschen. Der Beklagten ist durch dieses Verhalten kein widerrechtlicher Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorzuwerfen. Ein Ausgleich durch ein Schmerzensgeld ist nicht gerechtfertigt.

ArbG Darmstadt, Urteil vom 12.06.2014, Az. 6 Ca 22/13


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