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Voraussetzungen einer Entschädigung wegen Mobbings

Voraussetzungen einer Geldentschädigung wegen Mobbings


Voraussetzungen einer Entschädigung wegen Mobbings

Das Landesarbeitsgericht (LAG) in Düsseldorf hat sich mit seinem Urteil vom 26.03.2013 unter dem Aktenzeichen 17 Sa 602/12 zu den Voraussetzungen einer Geldentschädigung wegen Mobbings geäußert.

Geklagt hatte eine Ökonomin, die für die Beklagte, eine Betreiberin städtischer Kliniken, als Kostenrechnerin bzw. betriebswirtschaftliche Prüferin arbeitet.

Sie kann ihre Arbeitszeit frei gestalten. In der Vergangenheit stritten sich die Parteien über die richtige Einordnung der Klägerin in Lohngruppen und einigten sich durch gerichtlichen Vergleich. Durch eine Umstellung des kommunalen Haushaltsrechts ist der Aufgabenbereich der Klägerin neu gefasst worden.

Zeitgleich sieht sie sich zunehmenden Schikanen ausgesetzt, die sie als Mobbing bezeichnet. Konkret bezieht sie sich dabei auf die Tatsachen, dass sie einen Sachverhalt mehrfach erläutern musste, dass sie im Zuge eines Gespräches über krankheitsbedingte Fehltage von der Beklagten beschimpft wurde und daraufhin einen Nervenzusammenbruch erlitt. Auch sei ihr unterstellt worden, keine Leistung zu erbringen. Sie sei ferner genötigt worden, etwas zu prüfen, das zu prüfen ihr wegen fehlender Unterlagen nicht möglich gewesen sei und habe daraufhin geäußert, gegen einen Baum fahren zu wollen. Daraufhin habe ihr Vorgesetzter sie vor Kollegen als krank bezeichnet und empfohlen, sie solle bei einem Amtsarzt vorstellig werden.

Ein daraufhin erstelltes Gutachten ergab, dass keine Anhaltspunkte für Einschränkungen der Leistungsfähigkeit in irgendeiner Form vorliegen würden. Zwecks genauerer Prüfung empfahl der Gutachter eine weitere Untersuchung seitens eines Neurologen. Durch ihren Anwalt ließ die Klägerin eine solche Untersuchung ablehnen.

In der Folgezeit sei sie erneut beleidigt und vor Kollegen herabgesetzt worden. Die Beklagte wies diesen Vorwurf zurück und erklärte, lediglich Zweifel in Bezug auf die Kompetenz der Klägerin hinsichtlich ihr fremder Fachgebiete, etwa der Neuorganisation des Betriebs, geäußert zu haben.

Schließlich kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Begründung, die Klägerin habe falsche Angaben über ihre Arbeitszeiten gemacht. Eine hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Solingen hatte Erfolg, weil die Tatsachenbehauptungen der Klägerin nicht zu widerlegen waren. Die Beklagte legte kein Rechtsmittel ein.

Dennoch teilte sie der Klägerin auf Nachfrage mit, dass sie ihren Dienst nicht wieder anzutreten brauche. Nach einigen weiteren von ihr als Schikane empfundenen Gegebenheiten trat die Klägerin den Dienst wieder an. Nachdem in der Folgezeit die Situation weiter eskalierte, reichte die Klägerin eine Schmerzensgeldklage ein.

Das LAG Düsseldorf sieht diese als unbegründet an, da zum einen nur der Arbeitgeber für sein eigenes Fehlverhalten haftet, nicht aber für das von Kollegen des Betroffenen.

Zum anderen sei Mobbing kein Rechtsbegriff. Allenfalls sei zu prüfen, ob sich der Arbeitgeber einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung im Sinne des § 826 BGB schuldig gemacht oder sonst gegen das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, hier der Klägerin, verstoßen hat - ggf. mit dem Ziel oder dem Ergebnis des Ausschlusses aus der Gemeinschaft. Ein solches Verhalten sei von üblichen Konfliktsituationen zu unterscheiden. Auch müsse es konstant über einen längeren Zeitraum erfolgen, wobei einzelne Handlungen dabei durchaus rechtskonform und nur in der Geamtschau betrachtet ein rechtsverletzendes Verhalten darstellen können.

Vor diesem Hintergrund seien keine Tatsachen zu erkennen, aus denen sich eine Mobbing-Situation erkennen ließe.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2013, Aktenzeichen 17 Sa 602/12


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