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Verzicht auf Urlaubsabgeltung

Verzicht auf Urlaubsabgeltung im Aufhebungsvertrag möglich


Verzicht auf Urlaubsabgeltung

Nachdem das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2011 anerkannt hat, dass auch Urlaubsabgeltungsansprüche tariflichen Verfallsklauseln unterliegen können, hat nun auch das LAG Köln in seiner Entscheidung vom 08.11.2012 festgestellt, dass Arbeitnehmer im Rahmen von Aufhebungsverträgen wirksam auf bereits entstandene Urlaubsabgeltungsansprüche verzichten können.

Der Kläger war seit Juni 2009 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt und hatte im Oktober 2010 mit seinem Arbeitgeber eine Aufhebungsvereinbarung abgeschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2010 endete. Gleichzeitig erhielt er nach dieser Vereinbarung als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung. Weiter waren die Parteien übereingekommen, dass mit der Erfüllung dieser Vereinbarung alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten und erledigt sein sollten, insbesondere sollten auch alle etwaigen Urlaubsansprüche abgegolten sein. Beiden Parteien war zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bewusst, dass in erheblichem Umfang noch Urlaubsansprüche des Klägers aus den Jahren 2009 und 2010 im Raum standen.

Der Kläger vertrag im Folgenden die Auffassung, er habe wegen der in § 13 I 3 BUrlG normierten Unabdingbarkeit des Urlaubsanspruchs im Aufhebungsvertrag nicht wirksam auf seine Urlaubsabgeltungansprüche verzichten können. Nachdem seine Klage vor dem Arbeitsgericht Köln bereits keinen Erfolg hatte, folgte auch das LAG Köln nicht seiner Ansicht. Stattdessen wies es darauf hin, dass zwar gemäß § 13 I 3 BUrlG der gesetzliche Urlaubsanspruch unabdingbar sei. Bei dem Urlaubsabgeltungsanspruch handele es sich jedoch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts um einen reinen Zahlungsanspruch, auf den der Arbeitnehmer verzichten könne. Vor diesem Hintergrund sei nicht einzusehen, weshalb nicht auch dieser Anspruch den allgemeinen Regelungen über einen Anspruchsverzicht unterfallen solle. Insbesondere dann, wenn die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers im Zeitpunkt des Verzichtes bereits entstanden seien und das Arbeitsverhältnis bereits beendet oder dessen Ende bereits verbindlich feststehe, müsse es dem Arbeitnehmer frei stehen, über die Urlaubsabgeltungsansprüche als reine Zahlungsansprüche frei zu verfügen.

Schließlich habe der Kläger auch nicht unentgeltlich auf seine Urlaubsansprüche verzichtet, sondern im Rahmen der Vereinbarung eine wesentlich höhere Abfindung erhalten, als er bekommen hätte, wenn er auf Bezahlung seiner Urlaubsabgeltungsansprüche bestanden hätte.

Im Hinblick auf die Aufgabe der Surrogationstheorie des BAG und dem inzwischen in ständiger Rechtsprechung anerkannten möglichen Verfall von Urlaubsabgeltungsansprüchen langzeiterkrankter Arbeitnehmer ein konsequentes Urteil. Es legalisiert die auch in der Praxis durchaus verbreitete Vorgehensweise, Urlaubsansprüche im Rahmen einer Gesamtabfindung "mit zu erledigen". Arbeitgeber und Arbeitnehmer ersparen sich in diesem Fall Sozialabgaben, wodurch eine Gesamtabfindung in der Regel höher ausfällt. Arbeitnehmer sollten trotzdem nicht leichtfertig eine solche Vereinbarung unterzeichnen, sondern genau überdenken, ob sich eine solche Gesamtlösung für sie lohnt.

LAG Köln, Urteil vom 08.11.2012, Az. 7 Sa 767/12 


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