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Fristlose Kündigung nach Schlägerei

Gericht bestätigt fristlose Kündigung nach Schlägerei


Fristlose Kündigung nach Schlägerei

Eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung ist in bestimmten Fällen gerechtfertigt. So kann ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter fristlos entlassen, wenn dieser zuvor eine tätliche Auseinandersetzung mit einem Arbeitskollegen gesucht hat. Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte ein entsprechendes Urteil der Vorinstanz und lehnte die Berufung des betreffenden Arbeitnehmers ab (LAG Köln, Urteil vom 6. November 2012, Az. 11 Sa 412/12).

Der Mitarbeiter war seit 2005 als Produktionshelfer beschäftigt. Im September 2011 geriet er vor dem Betriebsgelände in eine Schlägerei mit einem Kollegen. Dessen befristetes Arbeitsverhältnis ließ der Arbeitgeber auslaufen, dem anderen Mitarbeiter kündigte er fristlos. Dagegen erhob der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage, die allerdings vom Arbeitsgericht Bonn abgelehnt wurde. Der Kläger sei nicht Opfer eines tätlichen Angriffs geworden, sondern er habe vielmehr aktiv an einer exzessiven Schlägerei teilgenommen.

So beurteilte auch das Kölner Landesarbeitsgericht in nächster Instanz den Fall und lehnte die Berufung ab. Die fristlose Kündigung sei in diesem Fall gerechtfertigt. Grundsätzlich könne eine Tätlichkeit unter Arbeitnehmern einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung darstellen. Denn mit dem Angriff auf einen Kollegen verletze der betreffende Mitarbeiter seine arbeitsvertraglichen Pflichten.

Auch bei der Betrachtung des Einzelfalls ergab sich nach der Beweisaufnahme für das Gericht kein anderes Bild. Denn der klagende Arbeitnehmer hatte sich offenbar bewusst und gewollt in die Schlägerei begeben. Anders als von ihm behauptet, war er demnach nicht Opfer eines Übergriffs des Arbeitskollegen und hatte sich dementsprechend auch nicht in Notwehr verteidigt. Nach Zeugenaussagen hatte der klagende Mitarbeiter vor der Auseinandersetzung im Betrieb bereits angekündigt, draußen auf den Kollegen warten zu wollen, um ihn dort zu schlagen. Andere Mitarbeiter hatten daraufhin versucht, den Kollegen länger im Betrieb zu halten, um die Schlägerei zu verhindern. Das gelang aber nicht. Bei der Schlägerei wurden beide Männer erheblich verletzt.

Die gezielte Teilnahme des klagenden Mitarbeiters an der von ihm initiierten gewalttätigen Auseinandersetzung rechtfertige die fristlose Kündigung. Dem Arbeitgeber sei es unter diesen Umständen nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen, befand das Gericht. Der Kläger argumentierte zwar, dass es sich bei der körperlichen Auseinandersetzung um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe und das Arbeitsverhältnis bis dahin mehr als sechs Jahre lang ohne Beanstandung war. Doch das Gericht kam bei der Abwägung zu dem Schluss, dass das Bestandsschutzinteresse des klagenden Mitarbeiters weniger schwer wiege als das Interesse des Arbeitgebers am sofortigen Ende des Arbeitsverhältnisses. Der Mitarbeiter habe die Schlägerei, bei der beide Männer erheblich verletzt wurden, vorsätzlich gesucht, was den Betriebsfrieden nachhaltig störte.

LAG Köln, Urteil vom 6. November 2012, Az. 11 Sa 412/12


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