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Fristlose Kündigung durch Videokamera-Beweis

LAG Hamm, 16 Sa 1629/13


Fristlose Kündigung durch Videokamera-Beweis

Das Landesarbeitsgericht (LAG) in Hamm hat mit seinem Urteil vom 27.03.2014 unter dem Aktenzeichen 16 Sa 1629/13 entschieden, dass die Kündigung eines beim Diebstahl erwischten Mitarbeiters eines Supermarktes rechtmäßig ist.

Die Beklagte betreibt einen Supermarkt, bei dem der Kläger als Leitungsassistent angestellt war. Im Laden der Beklagten befinden sich diverse Kameras, die den Kassen- und Warenbereich überwachen sollen.

Die Beklagte wirft dem Kläger vor, im Februar 2013 eine Lichtquelle gewechselt und bei dieser Gelegenheit den Blickwinkel der Kamera geändert zu haben, die auf die Kassen gerichtet gewesen sei. Er habe sodann einen Karton vor den Bereich der Kamera gestellt, um den Blickwinkel weiter einzuschränken.

Dann habe er einen Eimer hingestellt, den er mit Zigarettenstangen befüllt und mit Papiermüll abgedeckt hat. Den Eimer habe er daraufhin in den hinteren Ladenbereich gebracht und dort habe er die Zigaretten an eine dritte Person übergeben.

Die Beklagte erstattete nach Sichtung der Aufnahmen Anzeige und sprach dem Kläger eine Kündigung aus, die fristlos, hilfsweise fristgemäß sein sollte.

Hiergegen wendete sich der Kläger an das Arbeitsgericht Detmold. Er bestreitet den Tatvorwurf und behauptet, die Zigaretten in ein Ablagefach unter dem Ladentisch gelegt zu haben. Die Kamera habe er nur zufällig berührt. Nach seinem Austritt aus der Firma sei es im Übrigen zu erneutem Fehlen von Zigaretten gekommen. 

Das Arbeitsgericht hat nach Sichtung des Videomaterials die Klage abgewiesen. Den Aufnahmen sei es zu entnehmen, dass sich der Sachverhalt so zugetragen habe, wie es von der Beklagten dargestellt worden sei. Die Klage auf Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Kündigung sei daher abzuweisen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung an das LAG Hamm. Doch auch die zweite Instanz sah die Kündigung als rechtmäßig an.

Damit wies das LAG Hamm die Berufung des Klägers zurück, denn es stehe nach Überzeugung des Gerichts fest, dass es zahlreiche Ungereimtheiten im Vortrag des Klägers gebe. Es stehe daher folglich fest, dass die Vorwürfe gegen den Kläger zutreffen. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht hat das LAG Hamm nicht zugelassen. 

Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm, Urteil vom 27.03.2014, Aktenzeichen 16 Sa 1629/13


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