• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Der Alkohol in der Ruhepause

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.11.2014, 5 Sa 15/14


Der Alkohol in der Ruhepause

Das Landesarbeitsgericht (LAG) in Mecklenburg-Vorpommern hat mit seinem Urteil vom 27.11.2014 unter dem 5 Sa 15/14 entschieden, dass ein Angestellter, der während seiner Arbeitszeit Alkohol trinkt, keine Vertragsstrafe aus dem Arbeitsvertrag zahlen muss, wenn der Alkohol nur während der elfstündigen Ruhepause getrunken wurde und der Angestellte während der Arbeitszeit nüchtern gewesen ist.

Damit wies das Gericht die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Vorinstanz (Arbeitsgericht Rostock) zurück und ließ die Revision nicht zu.

Die Parteien streiten über die Zahlung von Arbeitslohn und die Berechtigung einer Vertragsstrafe.
Der Kläger war 5 Monate bei dem Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt, als er selbst kündigte.
Im Arbeitsvertrag fand sich u.a. die Regelung, dass dem Arbeitnehmer jeglicher Alkoholkonsum vor und während der Arbeit untersagt sei. Bei einem Verstoß gegen dieses Verbot ließ sich der Arbeitgeber eine Vertragsstrafe von 1910 Euro brutto versprechen.

Am 24.05.13 kam es in der Nacht auf einer Raststätte zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung zwischen einem anderen Fahrer und dem Kläger. Der Kläger hatte gerade seine vorgeschriebene Ruhezeit begonnen. Er erlitt durch die Streitigkeit eine Platzwunde, die in der Klinik behandelt werden musste. Die Polizei hat noch während des Verfahrens in der ersten Instanz gegen den Kläger ermittelt. Vorgeworfen wurden ihm gefährliche Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung. Das Ergebnis der Ermittlungen ist dem Gericht nicht bekannt.

Die Beklagte hat den Kläger abgemahnt. Er habe gegen die Regelung des Arbeitsvertrages verstoßen und habe die Vertragsstrafe verwirkt. Die Beklagte wollte die Vertragsstrafe ggf. mit dem pfändungsfreien Betrag des Lohns verrechnen.
Das Gehalt für Juni 2013 (rund 1500 Euro) wurde in Höhe von 975 Euro ausgezahlt. Den Rest behielt die Beklagte ein. Gleiches erfolgte auch im Juli 2013, das ist jedoch hier nicht Streitgegenstand.

Der Kläger mahnte die Beklagte ab (ohne Erfolg) und erhob die Klage auf Zahlung des vollen Gehalts.
Das Arbeitsgericht verurteilte die Beklagte antragsgemäß. Gegen dieses Urteil richtet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie behauptet, der Kläger sei ein Alkoholiker. In alkoholisiertem Zustand habe er einen anderen LKW-Fahrer grundlos mit einer Eisenstange angegriffen. Kurz darauf hätte die Fahrt wieder aufgenommen werden müssen. Daher sei die Vertragsstrafe fällig geworden. Es könne dahinstehen, dass das Arbeitsgericht davon ausging, die Beklagte hätte nicht vorgetragen, dass der Kläger Alkohol während der Arbeitszeit konsumiert hätte. Darauf komme es auch nicht an. Der Vorfall sei geeignet gewesen, eine fristlose Kündigung auszulösen. Der Kläger habe gebeten, dies zu unterlassen. Man habe sich auf eine Abmahnung geeinigt. Der Kläger habe zugegeben, alkoholisiert gewesen zu sein und die Vertragsstrafe ausgelöst zu haben.

Doch das konnte die Richter am LAG Mecklenburg-Vorpommern nicht überzeugen. Das LAG sprach dem Kläger das ausstehende Gehalt zu. Der Beklagte habe nicht wirksam aufrechnen können. Es bestehe kein Rechtsgrund für die Forderung des Beklagten. Die Vertragsstrafe wäre zu zahlen gewesen, wenn der Kläger den Alkohol während der Arbeitszeit getrunken hätte. Dies wurde jedoch von der Beklagten nicht vorgetragen. Die Anerkennung der Vertragsstrafe erfolgte nicht unabhängig von den vertraglichen Voraussetzungen.

Für die Vertragsstrafe sei es unerheblich, ob der Kläger kurz nach dem Vorfall die Fahrt hätte fortsetzen müssen. Der Kläger war am Beginn der Ruhezeit (11 Stunden). Was soll es nun heißen, fragt das Gericht, dass „kurz“ darauf die Fahrt fortgesetzt werden sollte? Es könne dem Kläger schließlich nicht jeglicher Alkoholkonsum in seiner Freizeit verboten werden.
Auch wenn der Kläger so stark betrunken gewesen wäre, dass er zum Arbeitsantritt nicht mehr hätte fahren dürfen, wäre dies dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen. Sie hätte dann auch erläutern müssen, woraus sie das hätte ableiten wollen.

Auch wäre zu hinterfragen, woraus ersichtlich sein soll, dass der Kläger ohne Not die Zahlung einer Strafe anerkannt. Eine Kündigung wäre der Beklagten rechtlich nicht möglich gewesen.

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.11.2014, 5 Sa 15/14


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland