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Chef darf Unterwäsche vorschreiben

Dienstkleidung, Mitbestimmung, Persönlichkeitsrecht, Trageordnung


Chef darf Unterwäsche vorschreiben

Das Landesarbeitgericht (LAG) in Köln hat mit seinem Beschluss vom 18.08.2010 unter dem Aktenzeichen 3 TaBV 15/10 entschieden, dass der Betriebsrat grundsätzlich ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat, wenn es um die Dienstkleidung von Mitarbeitern geht. Dieses Recht gelte nur für Anordnungen, die das so genannte Ordnungsverhalten, nicht jedoch das Arbeitsverhalten betreffen.

Eine betriebliche Vereinbarung, welche eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts von Mitarbeitern beinhaltet, sei unwirksam und dürfe folglich keine Anwendung finden.

Inwieweit die allgemeine Handlungsfreiheit der Mitarbeiter beschränkt werden dürfe, werde nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt. Eine Regelung im Betrieb habe erforderlich, geeignet und unter Berücksichtigung des Freiheitsrechts angemessen zu sein, um das beabsichtigte Ziel damit zu erreichen.

Prozessbeteiligt zu 1) ist ein Betriebsrat des Flughafens Köln/Bonn sowie zu 2) ein Betrieb, der dort Fluggastkontrollen im Auftrag der Bundespolizei durchführt. Die Beteiligte zu 1) machte Mitbestimmungsrechte im Hinblick auf die Dienstkleidung der Mitarbeiter geltend. Die geltende Dienstanweisung mache ihr zufolge tiefe Einschnitte in das Persönlichkeitsrecht der Angestellten. Diese sollen u.a.: in Dienstkleidung erscheinen, müssen das Gelände auch in dieser wieder verlassen und sie müssen ihren Sicherheitsausweis sichtbar tragen. Ferner ist es ihnen untersagt, Handys, Musikgeräte etc. mitzuführen, Privatgespräche zu führen und in einer anderen als der deutschen Sprache zu reden. Kurzfristige Dienstumstellungen müssen hingenommen werden. Geregelt war sogar, welche Unterwäsche Angestellte tragen dürfen, wie lang und in welcher Farbe die Fingernägel zu tragen seien und welche Frisur, Barttracht und Make-up zu tragen seien.

Der Beteiligte zu 2) rechtfertigt diese Regelungen damit, dass diese dem Schutz der Dienstkleidung diene und Beschmutzung sowie Verletzungen der Passagiere zu vermeiden. Auch müsse ein ordentliches Erscheinungsbild gewährleistet sein.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag auf einstweilige Verfügung gegen diese Regelungen teilweise stattgegeben. Hiergegen hat der Betriebsrat Beschwerde eingelegt, weil er der Auffassung ist, auch in den restlichen Punkten habe er ein Mittbestimmungsrecht.

Doch auch die Beschwerde hatte nur teilweise Erfolg. So darf die Beteiligte zu 2) den Mitarbeitern nicht pauschal die Mitnahme und Nutzung von privaten Kommunikationsgeräten untersagen, denn dies betrifft auch das Verhalten unter den Mitarbeitern. Es hätte gereicht, die Nutzung für Privatgespräche zu untersagen, denn solche zu führen, sei nicht mitbestimmungsfähig, da es die Erbringung der Arbeitsleistung beeinträchtige. Die Vorschrift, nur einfarbige Fingernägel zu tragen und auch das Vorschreiben der Haarfarbe (nur natürlich wirkende Farben) sei nicht zulässig. Die Vorschrift in Bezug auf die Farbe der Unterwäsche (Weiß oder Hautfarben) sei hingegen zulässig, insofern sie die Dienstkleidung vor der Verfärbung durch bunte Unterwäsche schützen soll. Auch das Trageverbot langer Fingernägel müsse sich der Arbeitnehmer zum Schutz der Passagiere gefallen lassen.

LAG Köln, Beschluss vom 18.08.2010, Aktenzeichen 3 TaBV 15/10


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