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Abmahnung Reinhard Göddemeyer

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Herrn Reinhard Göddemeyer


Abmahnung Reinhard Göddemeyer

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Herrn Reinhard Göddemeyer, Weetfelder Str. 29 in 59199 Bönen vor. Ausgesprochen wird diese Abmahnung durch Rechtsanwalt Maximilian Zarembski, Fellertstr. 56, 15890 Eisenhüttenstadt.

Herr Reinhard Göddemeyer ist uns bereits in Verbindung mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung bekannt.

Mit dieser Abmahnung lässt Herr Reinhard Göddemeyer die Werbung für „Brandschutzkonzepte und Brandschutznachweise für Bauprojekte in ganz Deutschland" ohne staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 der SV-VO oder öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für den vorbeugenden Brandschutz zu sein oder als jur. Person in eine der entsprechenden Listen bei den Kammern eingetragen zu sein, wenn in dieser Werbung nicht gleichzeitig und in drucktechnisch gleicher Art und Größe darauf hingewiesen wird, dass dieser in Nordrhein- Westfalen Brandschutzkonzepte für genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen nur aufstellen und fortschreiben darf, wenn dies im Einzelfall durch die Bauaufsichtsbehörde akzeptiert wird, beanstanden.

In der „näheren Begründung“ der Abmahnung führt Rechtsanwalt Maximilian Zarembski aus, dass Herr Reinhard Göddemeyer die Internetseite brandschutzbeauftragter-online.blogspot.com betreiben würde. Diese Dienstleistungen würde sein Mandant bundesweit anbieten. Er sei kein Pflichtmitglied einer Kammer im Sinne des BauKaG NRW, kein staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 der SV-VO, kein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für den vorbeugenden Brandschutz. Jedoch sei Herr Reinhard Göddemeyer seit Jahren im Internet mit Datenbanken tätig, in denen Fachleute vermittelt würden. Er sei damit seit 1992 freiberuflich tätig.

Die Werbung mit den streitgegenständlichen Leistungen im Bereich des Aufstellens von Brandschutzkonzepten sei irreführend, wenn und soweit der Empfänger der Abmahnung den angesprochenen Verkehr nicht darauf hinweise, dass dieser zumindest in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich zur Erbringung dieser Leistungen nicht berechtigt sei, sondern insoweit einer Zulassung durch die zuständige Behörde im Einzelfall bedürfe. Denn der Abgemahnte erwecke mit einer professionell gestalteten Internetwerbung den Eindruck, die fraglichen Leistungen selbst und uneingeschränkt erbringen zu dürfen. In Wahrheit hänge die Frage, ob er in Nordrhein-Westfallen überhaupt berechtigt sei, die Brandschutzkonzepte im Einzelfall aufzustellen, von einer behördlichen Entscheidung im Einzelfall ab. Die Erstellung von Brandschutzkonzepten ist fachlich schwierig und gehe mit einer großen Verantwortung einher.

Insofern lässt Herr Reinhard Göddemeyer insofern zur Unterlassung auffordern. Weiter soll der Empfänger der Abmahnung anerkennen, aus diesem Grunde schadensersatzpflichtig zu sein und die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen.

Wenn auch Sie eine Abmahnung des Herrn Reinhard Göddemeyer erhalten haben sollten, sprechen Sie uns an.


UPDATE 26.06.2020: Weitere Abmahnung

Uns liegt eine weitere Abmahnung vor, die Reinhard Göddemeyer aus Bönen gegenüber einem Sachverständigen ausgesprochen wird. Diesmal mahnt Reinhard Göddemeyer selbst, also ohne anwaltliche Hilfe, ab.

Abmahner Göddemeyer behauptet zunächst ein Wettbewerbsverhältnis und behauptet forsch, dass er "unstrittig" Mitbewerber sei und als "unstrittiger Mitbewerber" dazu berechtigt sei, bei Rechtsverletzungen Abmahnungen auszusprechen und ggf. Klage zu erheben. Zudem habe das LG Duisburg unter dem Aktenzeichen 21 O 201/01 seine Aktivlegitmation bestätigt (Anm.: was im konkreten Fall allerdings schlichtweg überhaupt keine Relevanz hat). Zusätzlich verweist Reinhard Göddemeyer auf irgendwelche angeblichen Internetauftritte, die - soweit sie überhaupt erreichbar sind - eher merkwürdig anmuten.

Anschließend sieht Göddemeyer in der Veröffentlichung angeblich abgelaufener Zertifikate sowie in der Werbung mit abgelaufenen Mitgliedschaften einen Wettbewerbsverstoß und fordert anschließend zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Abschließend betont Reinhard Göddemeyer, dass er bewusst auf die Einschaltung eines Anwalts verzichtet und somit kostengünstig abgemahnt habe. Bei einer weitergehenden gerichtlichen Auseinandersetzung sei allerdings ein Streitwert von 25.000,00 € anzusetzen.

Ferner hat Herr Göddemeyer seiner Abmahnung noch eine von ihm im Entwurf vorformulierte "Unterlassungserklärung" beigefügt, die ein Vertragsstrafe versprechen von 5.100,00 € "für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs" [sic!] beigefügt. Darüber hinaus soll der Empfänger der Abmahnung darin zusätzlich die "zivilrechtlichen / rechtlichen Ansprüche des Göddemeyer in dieser Sache" anerkennen.

Nicht nur wegen der lebenslänglichen Folgen solcher strafbewehrten Unterlassungserklärungen und der drohenden Vertragsstrafenrisiken von 5.100,00 € je Verstoß sollte bei jedweden Zweifeln und Unklarheiten dringend fachanwaltliche Hilfe hinzugezogen werden. Auch im Übrigen wirft die Abmahnung von Reinhard Göddemeyer zahlreiche Fragen auf. Es lohnt sich jedenfalls, hier genauer hinzuschauen...


UPDATE 17.07.2020: Weitere Abmahnung(en)

Uns sind in dieser Woche weitere wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Herrn Reinhard Göddemeyer, Weetfelder Str. 29, 59199 Bönen, vorgelegt worden. Eine der Abmahnung spricht Reinhard Göddemeyer selbst, also ohne Hinzuziehung eines Anwalts, aus. Die weitere Abmahnung stammt aus der Feder von Rechtsanwalt Maximilian Zarembski, Fellerstr. 56, 15890 Eisenhüttenstadt.

Es geht um eine angeblich unzulässige Werbung im Internet sowie um eine angeblich fehlerhafte Preiswerbung.

Die Abmahnungen sind offensichtlich Teil einer regelrechten Abmahnwelle, die Abmahner Göddemeyer in den vergangenen Tagen ausgelöst hat.

Hier bestehen erhebliche Anhaltspunkte, die auf eine rechtsmissbräuchliche Abmahntätigkeit von Reinhard Göddemeyer und Rechtsanwalt Zarembski schließen lassen. Der Rechtsmissbrauch nach § 8 Abs. 4 UWG führt zur Unzulässigkeit der Abmahnungen und hätte somit zur Folge, dass die Herren Göddemeyer und Zarembski im wahrsten SInne des Wortes leer ausgehen. Weil sich der Rechtsmissbrauch aber nicht verallgemeinern lässt, ist stets einzelfallbezogen zu prüfen, ob und in welchem Umfang die mit den Abmahnungen behaupteten Ansprüche bestehen. Diese Prüfung und die Festlegung der weiteren Vorgehensweise sollten unbedingt erfolgen, bevor insbesondere strafbewehrte Unterlassungserklärungen zu Gunsten des Herrn Göddemeyer abgegeben werden. So lassen sich ganz empfindliche Risiken für die Zukunft vermeiden.


UPDATE 20.07.2020: Weitere Abmahnung

Uns geht eine weitere Abmahnung zu, die Rechtsanwalt Maximilian Zarembski aus Eisenhüttenstadt im Namen seines Mandanten Reinhard Göddemeyer ausspricht.

Erneut wird in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht eine angeblich unzulässige Preisangabe beanstandet.

Der Empfänger soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten des Reinhard Göddemeyer abgeben und Abmahnkosten, also Rechtsanwaltsgebühren für die Aussprache der Abmahnung, in Höhe von 1.029,35 € und/oder 1.003,40 € zu zahlen. Die Abmahnung von Rechtsanwalt Zarembski lässt dies in ungewöhnlicher Weise offen - er wird aber zumindest ein Gegenstandswert bzw. Streitwert von 13.100,00 € erwähnt.


UPDATE 21.07.2020: Weitere Abmahnungen

Die Abmahnwelle von Reinhard Göddemeyer und Rechtsanwalt Maximilian Zarembski geht weiter. Auch heute erreichen uns zwei weitere Abmahnungen. Bei der einen Abmahnung vertritt sich Reinhard Göddemeyer selbst - die weitere Abmahnung wird nahezu zeitgleich durch den hier bereits hinlänglich bekannten Rechtsanwalt Zarembski im Namen seines Mandanten Göddemeyer ausgesprochen.

Die Abmahnungen bieten den Betroffenen sehr viel Angriffsfläche und damit hinreichend Chancen für eine effektive Verteidigung gegen die Forderungen. Vor allem aber mit Blick auf die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung kann nicht empfohlen werden, die Abmahnungen auf die leichte Schulter zu nehmen.


UPDATE 24.07.2020: RA Zarembski legt Mandat nieder

In zwei von uns vertretenen Abmahnangelegenheit des Herrn Göddemeyer legt der abmahnende Rechtsanwalt Zarembski das Mandat nieder.

Ein toller Erfolg für unsere Mandanten: Wir haben die Abmahnungen mit umfassender Begründung, die die uns vorliegenden Hintergrundinformationen über diese Abmahnserie aufgreift, und mit deutlichen Worten zurückgewiesen.

Gerade das Hintergrundwissen über Abmahner, Abmahnanwalt und die konkreten Abmahnungen ermöglichen eine sachgerechte Verteidigung. Es lohnt sich deshalb, genau hinzuschauen und die Chancen sowie Risiken rechtzeitig zu erörtern.


UPDATE 05.08.2020: Einstweilige Verfügung beantragt (...aber nicht erlassen) und Chaos im Abmahnwesen

Abmahner Göddemeyer beantragt nach Abmahnung, die zunächst noch von Rechtsanwalt Maximilian Zarembski ausgesprochen worden ist, den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Dieser Verfügungsantrag ist aber nicht durch Rechtsanwalt Zarembski beim zuständigen Landgericht eingereicht worden, sondern durch Reinhard Göddemeyer persönlich. Allerdings wird Rechtsanwalt Zarembski in dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach wie vor als Verfahrensbevollmächtigter des Herrn Göddemeyer bezeichnet.

Im weiteren Verfahrensverlauf meldet sich aber auch nochmal Anwalt Zarembski zu Wort und behauptet, bloß außergerichtlich beauftragt worden zu sein. Den Termin werde er nicht wahrnehmen. Rechtsanwalt Maximilian Zarembski distanziere sich "vorsorglich zunächst von dem Hauptverhandlungstermin" (?) und bitte darum, das Ergebnis von Verhandlungen an den Herrn Göddemeyer direkt zuzustellen.


UPDATE 06.08.2020: Abmahnung auch im Namen der Goeboe Ltd

Reinhard Göddemeyer mahnt weiter ab - diesmal jedoch nicht im eigenen Namen, sondern als Direktor einer Goeboe Ltd - weitere Informationen finden Sie HIER.

Dies ist auch nicht das erste Mal, dass Abmahner Göddemeyer die Gesellschaft einer Limited nutzt, um vermeintliche Wettbewerbsverstöße zu verfolgen. Ähnliches praktizierte er bereits im Jahr 2016 und zwar im Namen einer bspartners Ltd.


UPDATE 13.08.2020: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen

Für einen unserer Mandanten konnten wir einen erfreulichen Zwischensieg gege das Abmahnduo Reinhard Göddemeyer und Rechtsanwalt Maximilian Zarembski erreichen: Das zuständige Landgericht hat den Verfügungsantrag von Abmahner Göddemeyer zurückgewiesen, nachdem wir für unseren Mandanten umfassend u.a. zur fehlenden Aktivlegitimation und zum Rechtsmissbrauch vorgetragen haben. Insbesondere geht die zuständige Kammer auch von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Reinhard Göddemeyer aus. Die schriftliche Entscheidungsbegründung steht allerdings noch aus.

Auch wenn diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist (Stand: 13.08.2020), zeigt das Verfahren schon jetzt, dass sich der Einsatz gegen die Abmahner gelohnt hat. Auch andere Betroffene sollen daher ermutigt werden, das wettbewerbsrechtliche Vorgehen von Reinhard Göddemeyer, vertreten durch Anwalt Zarembski, kritisch zu überprüfen und taktisch sinnvoll zu reagieren.


UPDATE 21.09.2020: Abmahnmissbrauch - Urteilsbegründung liegt vor (noch nicht rechtskräftig - Stand: 21.09.2020)

Wie unter dem 13.08.2020 berichtet, ist der Antrag des Abmahners Göddemeyer auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden. Nunmehr liegt uns auch die schriftliche Urteilsbegründung des Landgerichts Bochum vor. Das LG Bochum folgte dabei unserem Vortrag und kam u.a. zu dem Ergebnis, dass das wettbewerbsrechtliche Vorgehen rechtsmissbräuchlich sei, weil es Reinhard Göddemeyer dazu diene, sich eine Einkommensquelle von 20.000,00 € (!!!) zu verschaffen.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig (Stand: 21.09.2020). Dennoch haben wir das Urteil des LG Bochum vom 06.08.2020, Aktenzeichen I-14 O 97/20, HIER im Volltext veröffentlicht.



Ihr Ansprechpartner

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Kommentare (1)

  • Sachverständiger Scheel

    16 April 2020 um 15:56 |
    Darf sich eigentlich jeder Sachverständiger nennen?
    Prüfen Sie mal seine Gewerbeanmeldung.
    Freiberufler müssen einen Hochschulabschluss haben.
    Das Finanzamt muss es anerkennen, durch eine Steuernummer.

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