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Abmahnmissbrauch Reinhard Göddemeyer

Göddemeyer-Abmahnung: Rechtsmissbrauch bestätigt


Abmahnmissbrauch Reinhard Göddemeyer

Die Abmahnungen, die Reinhard Göddemeyer in den vergangenen Monaten – auch unter Zuhilfenahme der anwaltlichen Abmahnleistungen von Rechtsanwalt Maximilian Zarembski aus Eisenhüttenstadt – ausgesprochen hat, haben schnell zahlreiche Zweifel daran aufkommen lassen, dass mit ihnen tatsächlich wettbewerbsrechtliche Interessen verfolgt werden (wir berichteten).

In einem der Verfahren, an dem wir auf Abgemahntenseite beteiligt waren, hat Abmahner Göddemeyer versucht, sein Begehren vor Gericht durchzusetzen – dies ohne Erfolg. Für unseren Mandanten haben wir umfassend zu den zahlreichen Indizien vorgetragen, aus denen sich eine unzulässige Abmahn- und Prozesstätigkeit ergibt.

Das Landgericht Bochum ist unserer Argumentation vollständig gefolgt.

Ungeachtet weiterer Unzulässigkeitsfolgen offenbart das Urteil des LG Bochum die sonst nur sehr selten nachzuweisenden sachfremden Abmahnmotive. Mit deutlichen Worten stellt nämlich auch das LG Bochum fest, dass die dort gegenständlichen Abmahnungen des finanzlosen Abmahners Göddemeyer dazu dienten, sich eine Einkommensquelle zu erschließen. Hintergrund dessen war die Ankündigung Göddemeyers, gegen Zahlung von 20.000,00 € auf alle weiteren wettbewerblichen Maßnahmen verzichten zu wollen.

Das Urteil haben wir nachfolgend im Volltext veröffentlicht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig - Stand: 21.09.2020





Das Urteil des LG Bochum vom 06.08.2020, Az. I-14 O 97/20 im Volltext:


I-14 O 97/20
Verkündet am 06.08.2020


Landgericht Bochum

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil


In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

Reinhard Göddemeyer, Friedrichstr. 26, 59199 Bönen,
Verfügungskläger,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte X. & Kollegen, XXX, 44787 Bochum,

gegen

XXX
Verfügungsbeklagter,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Weiß & Partner, Katharinenstr. 16, 73728 Esslingen

hat die 14. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum auf die mündliche Verhandlung vom 06.08.2020 durch XXX für Recht erkannt:

Der Antrag· auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungskläger

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Verfügungskläger darf die Vollstreckung des Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.



Tatbestand:

Der Kläger ist Internetdienstleister und betreibt die Anwaltssuchmaschine advogarant.de. Auf einem neuen, im Aufbau begriffenen Internetportal sachverstaendigenrgister.blogspot.com möchte er Bauexperten, wie Architekten, Gutachtern und Sachverständigen Eintragungsplätze anbieten. Auch der Bausachverständige B. betreibt ein sogenanntes Bauexperten-Netzwerk im Internet unter der Domain XXX in der Herr B. seine eigenen Leistungen bewarb und auf Bausachverständige in unterschiedlichen Städten verweist. Bei Anklicken des Städtenamens XXX gelangt man auf eine Seite des Verfügungsbeklagten, der seine Leistungen auch im Raum XXX anbietet. Diese Unterseiten sind Teil des von Herrn B. unter der Domain XXX unterhaltenen und eingerichteten Internetauftritts, weiter bietet Herr B. seinen Netzwerkteilnehmern sodann auch noch eigene Internetauftritte an, denen das Wort „XXX“ vorangestellt ist. Der Verfügungsbeklagte verfügt über die Internetauftritte XXX.de; -. com und -.net. Außerdem hatte Herr B. unter der Domain XXX ebenfalls Internetauftritte für seine Netzwerkteilnehmer eingerichtet; dieser Auftritt war allerdings nicht Gegenstand der Vertragsbeziehungen zwischen Herrn B. und dem Verfügungsbeklagten und wurde von Herrn B. gepflegt.

Nachdem der Verfügungskläger am 24.04.2020 bei einem Internetauftritt des Herrn B. u.a. festgestellt hatte, dass dieser keine Gesamtpreise auswies, beantragte er mit am 24.04.2020 beim Landgericht Dortmund eingegangenem Antrag den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 25.06.2020 - 4 W 56/20 - wurde Herrn B. untersagt, in Medien und Internetauftritten seine Leistungen anzubieten, ohne die Gesamtpreise anzugeben. Nach Erhalt dieser einstweiligen Verfügung mahnte der Verfügungskläger den Verfügungsbeklagten unter dem 01.07.2020 mit anwaltlichem Schriftsatz des Rechtsanwalts Zarembski wegen seiner gewerblichen Darstellung ohne Angab von Gesamtpreisen auf der XXX ab, weiter mahnte er weitere dort gelistete Bausachverständige ab. Dazu erteilte er Rechtsanwalt Zarembski eine Generalvollmacht mit der diesem wegen aller Verfahren wegen der „Werbung mit
,,400 Euro plus Mehrwertsteuer“ auf der Domain XXX. Da der Verfügungsbeklagte nach Schriftverkehr keine Unterwerfungserklärung abgab, beantragte der Verfügungskläger am 21 .07.2020 durch eigenen Brief den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Der Verfügungskläger ist der Ansicht, der Anspruch stünde ihm zu. Das Oberlandesgericht in Hamm habe seine Aktivlegitimation in derartigen Verfahren bestätigt. Auch dem Grunde hach habe es die Wettbewerbswidrigkeit des gerügten Verhaltens bestätigt.

Der Verfügungskläger beantragt,

bei Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft, oder die Androhung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt 2 Jahren, für jeden Fall der Zuwiderhandlung, dem Verfügungsbeklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr in Medien, in Internetauftritten mit der Preisangabe zuz. Mehrwertsteuer zu werben

… insbesondere zu werben mit der Aussage:
400 Euro zuz. 19 % Mehrwertsteuer.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.


Er ist der Ansicht, es sei kein Verfügungsgrund gegeben. In dem Verfahren 4 W 56/20 OLG Hamm sei zwar die wettbewerbswidrige Handlung vom 24.04.2020 festgestellt worden, die hier gerügte Wettbewerbswidrigkeit sei aber identisch mit der, die dem Sachverständigen B. vorgeworfen worden sei und befinde sich auch im selben Internetauftritt. Von daher habe der Verfügungskläger seit diesem Zeitpunkt von den wettbewerbswidrigen Handlungen der einzelnen dort gelisteten Sachverständigen Kenntnis gehabt. Das ergebe sich auch daraus, dass unmittelbar nach Erlass der einstweiligen Verfügung durch das OLG Hamm am 25.06.2020 eine Abmahnwelle begonnen habe, in der neben ihm zumindest auch 13 weitere Teilnehmer des Netzwerks von Herrn B. ab dem 01.07.2020 abgemahnt worden seien. Diesen Abmahnungen läge eine „Generalvollmacht“ an Rechtsanwalt Zarembski zugrunde, bei allen werden dieselben Abmahngebühren gefordert. Das Verhalten des Verfügungsklägers sei deshalb auch rechtsmissbräuchlich, er habe lediglich gegen Herrn B. damit einen hohen Kostendruck erzeugen wollen. Denn mit E-Mail vom 03.07.2020 der Verfügungskläger sowohl Herrn B. als auch die Netzwerkteilnehmer aufgefordert, jeweils eine Unterlassungserklärung abzugeben, sonst müssten Gerichtsverfahren beim zuständigen Landgericht beantragt werden. Außerdem würde den Franchisenehmern von Herrn B. empfohlen, sich wegen der durch die Gerichtsverfahren entstandenen Kosten und auch den sonstigen Kosten bzw. Schäden an Herrn B. zu wenden. Mit E-Mail vom 15.07.2020 habe der Verfügungskläger mitgeteilt, er sei reif für die Insel und schlage um die wettbewerbsrechtliche· Auseinandersetzung zu beenden einen Vergleich vor, nach dem Herr B. einmalig 20.000 Euro zahlen solle und er dann auf alle weiteren wettbewerbsrechtlichen Maßnahmen in Sachen XXX und XXX verzichte. Wegen seines anstehenden Urlaubs erwartete er eine „umgehende Antwort bis Freitag dieser Woche 12.00 Uhr“, sonst würde Klageauftrag erteilt. Am 03.08.2020, offenbar nach Erhalt der Abschlusserklärung, habe der Verfügungskläger Herrn B. mitgeteilt, die weitere Prüfung der Wettbewerbsseiten des Herrn B. seien „erschreckend". Um zu klären, ob Herr B. gesetzeskonform mit dem Begriff „Architekt" werbe, würden die Experten der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften eingeschaltet werden müssen, die zuständigen Architektenkammern und die Wettbewerbszentrale seien informiert.

Der Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, der Verfügungskläger habe auf Herrn B. einen besonders hohen Druck ausüben wollen, damit dieser ihm 20.000 Euro bezahle. Das sei nicht nur strafrechtlich· relevant, sondern mache deutlich, dass die Abmahnung rechtsmissbräuchlich sei. .Außerdem sei Rechtsmissbrauch anzunehmen, da aus der Sichtweise eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers die Abmahntätigkeit des Verfügungsklägers in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit stehe. Der Verfügungskläger habe am 17.07.2020 eine zehnseitige Auskunft aus dem Schuldnerregister mit 24 Negativmerkmalen gehabt mit der eindeutigen Aussage, der Verfügungskläger sei schlichtweg „pleite“. Es werde festgehalten, dass eine Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen sei, derartige Vermerke seien im Zeitraum vom 03.03.2020 bis zum 24.06.2020 sechsmal bestätigt worden. Außerdem sind Inkassoverfahren wegen titulierter Kleinbeträge von unter 100 Euro geführt. Er sei daher nicht in der Lage, irgendeine Verbindlichkeit zu befriedigen, so dass eine Abmahntätigkeit im eklatanten Widerspruch zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen stehe. Darüber hinaus sei auch kein Wettbewerbsverhältnis gegeben, denn anders als Herr B. sei er – der Verfügungsbeklagte - kein Netzwerkbetreiber.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.


Entscheidungsgründe:

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist unbegründet.

Der Verfügungskläger hat keinen Unterlassungsanspruch gegen den Verfügungsbeklagte aus §§ 3, 3a, 8, 12 UWG.

Ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist bereits deshalb nicht gegeben, weil Dringlichkeit nicht festzustellen ist. Der Verfügungskläger wendet sich mit seinem Antrag gegen eine Werbung auf einer Plattform, von der er bereits seit April 2020 Kenntnis hatte. Denn am 24.04.2020 hat er gegen den Plattformbetreiber und Sachverständigen B. eine einstweilige Verfügung beantragt, mit der u.a. dasselbe gerügt wurde, das auch für die anderen, auf der vom Betreiber B. geführten Unterseite XXX gelisteten Sachverständigen zutrifft. Von daher ist davon auszugehen, dass der Verfügungskläger zum Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Verfügung gegen den Plattformbetreiber B. Kenntnis von den Verstößen u.a. des Verfügungsbeklagten hatte. Dafür spricht schon allein der Umstand, dass unmittelbar nach Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm in dem Verfahren 4 W 56/20 vom 25.06.2020 der Verfügungskläger gleichzeitig eine Vielzahl von Abmahnungen gegen auf der Unterseite XXX gelisteten Personen eingeleitet hat.

Weiter ist kein Wettbewerbsverhältnis gegeben. Der Verfügungskläger kann sich nicht auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 25.06.2020 berufen, denn der dort in Anspruch genommene Sachverständige B. war gleichzeitig Plattformbetreiber und stand als solcher in einem Wettbewerbsverhältnis zu dem vom Verfügungskläger behaupteten Tätigkeitsfeld. Dies ist indes bei dem hier in Anspruch genommenen Verfügungsbeklagten nicht anzunehmen, der lediglich als Sachverständiger Plattformnutzer ist.

Darüber hinaus handelt der Verfügungskläger rechtsmissbräuchlich. Zum einen hat der Verfügungskläger Abmahnungen in einer Zahl ausgesprochen, die angesichts seiner wirtschaftlichen Situation unangemessen waren. Ausweislich der vom Verfügungsbeklagten vorgelegten Schuldnerauskunft vom 17.07.2020 (Anlage B12) ist der Verfügungskläger gänzlich vermögenslos, bis zum 24.06.2020 waren 24 Negativmerkmale eingetragen worden, seit dem 03.03.2020 sogar mit dem Merkmal „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen“. Sämtliche anderen Einträge haben das Merkmal „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“. Von daher steht fest, dass die Abmahntätigkeit des Verfügungsklägers völlig außer Verhältnis zu seinen Vermögensverhältnissen steht, vielmehr schädigt er durch die Abmahnungen die Abgemahnten, da sie keinerlei Aussicht haben, die ihnen entstandenen Kosten von ihm wiederzubekommen.

Darüber hinaus steht zum anderen aufgrund der eigenen E-Mail-Nachrichten des Verfügungsklägers fest, dass sein gesamtes Halten nicht der Herstellung des fairen Wettbewerbs dient, sondern er sich dadurch eine Einkommensquelle zu erschließen sucht. Dies belegt ganz deutlich seine E-Mail vom 15. Juli 2020, mit der er den Portalbetreiber B. vergleichsweise vorschlägt, gegen Zahlung eines einmaligen Betrages von 20.000 Euro auf alle weiteren „wettbewerblichen Maßnahmen“ in Sachen XXX und XXX zu verzichten. Diese E-Mail setzt fort, was er bereits mit E-Mail vom 03.07.2020 begonnen hat, er droht dem Portalbetreiber B. mit weiteren missliebigen und teuren Maßnahmen, so seinen Portalnutzern zu empfehlen, bei ihm Schadensersatz zu suchen. Das geht deutlich über die berechtigte Ankündigung gerichtlicher Schritte hinaus und dient im vorliegenden Fall ausschließlich dazu, den Portalbetreiber B. in unzulässiger Weise unter Druck zu setzen und den „Vergleichsbetrag“ zu erzielen, obwohl er auf eine derartige Zahlung keinerlei Anspruch hat. Dazu passt auch, dass der Verfügungsbeklagte nunmehr den Sachverständigen B. durch seine in England eingetragenen Goeboe Ltd erneut abmahnt, obwohl er nach wie vor über keinerlei Finanzmittel verfügt.

Insgesamt bleibt daher festzuhalten, dass der Verfügungskläger aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt heraus einen Anspruch auf Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 6, 711 ZPO.

[Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig – Stand: 21.09.2020]


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