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Abmahnung Goeboe Ltd

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Goeboe Ltd


Abmahnung Goeboe Ltd

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Firma Goeboe Ltd., vertreten durch den Direktor Reinhard Göddemeyer, Friedrichstr. 26, 59199 Bönen, vor.

Mit der Abmahnung beanstandet die Firma Goeboe Ltd die angeblich unzulässige Werbung mit dem Begriff „Architekt“.

In seinem äußerst ausführlichen Abmahnschreiben erklärt Reinhard Göddemeyer zunächst,

"dass die Goeboe Ltd ein Sachverständigenregister betreibe. Die Goeboe Ltd sei am 5. Mai 2020 im Companie House, Cardiff, in Großbritannien eingetragen worden, die „Ziffern laut SIC Code sind 63120, (Web-Portale) 70210, Publik Relation) 71129 Technische Aktivitäten, Ingenieurbüros, Architekturleistungen, Bauleistungen)“.

Laut den weiteren Ausführungen der Abmahnung plane die Goeboe Ltd den Ausbau ihrer Webportale im nationalen wie europäischen Bereich, z.B. im Nachbarland Polen im Bereich des Brandschutzes. Dazu laufe eine Werbeaktion, Infos stünden auch unter der Domain sachverstaendigenrgister.blogspot.com [sic!].

Anschließend macht Direktor Göddemeyer weitreichende Ausführungen, weshalb zwischen der Limited und dem Empfänger der Abmahnung ein Wettbewerbsverhältnis bestünde.

Zur Begründung der Abmahnung erklärt Reinhard Göddemeyer sodann, dass auf einer Internetseite mit dem Begriff „Architekt“ geworben würde, obwohl der Empfänger der Abmahnung kein Architekt sei. Dies sei in dieser Form wettbewerbsrechtlich unzulässig. Die angesprochenen Verkehrskreise erwarten von einem in der Baubranche Tätigen, der so marktschreierisch und aggressiv mit dem Begriff „Architekt“ wirbt, dass er auch über den beworbenen Titel verfüge. Die Architektenkammer habe dies bestätigt. Wo werbewirksam „Architektur“ draufsteht, solle Architektur drin sein, so der weitere Wortlaut der Abmahnung. Und das könnten nur Architekten gewährleisten, also als solche in die Architektenliste eingetragene Personen – so habe „erfreulich klar kürzlich auch ein hohes Gericht“ entschieden.

Die Bewerbung der angebotenen Leistungen mit dem Wort „Architekt“ sei vor dem Hintergrund, dass die Berufsbezeichnung „Architekt“ geschützt würde und der Empfänger der Abmahnung auch keinen fest angestellten Architekten beschäftige, deshalb eine irreführende und damit unzulässige geschäftliche Handlung, weil eine Werbung mit dem herausgehobenen Hinweis „Architekt“ den Eindruck erwecke, dass die beworbenen Leistungen von einem Architekten erbracht würden, der auch in die Architektenliste eingetragen ist.

Anschließend fabuliert Direktor Reinhard Göddemeyer noch etwas über den Anteil der Migranten in der Bevölkerung und zu deren Interesse für Wohneigentum. Es kommt somit bei der Beurteilung der Werbung mit dem Begriff „Architekt“ nicht darauf an, wie der Empfänger der Abmahnung diese Werbung verstehe, sondern wie die angesprochenen Verkehrskreise diese Werbeaussage verstehen würden. Die somit vorliegend aus der Verwendung des Begriffs „Architekt“ erwachsene Irreführung sei somit wettbewerbsrechtlich unzulässig. Die betreffende Internetdomain sei mittlerweile im Internet durch die verschiedensten Suchmaschinen indiziert und erfasst worden. Damit würden alle positiven Punkte in dem Internetauftritt weltweit verbreitet, aber eben auch alle negativen bzw. irreführenden Punkte. Das – so die Abmahnung weiter – sei auch ein Nachteil des Internets: Domains verselbständigen sich mit zunehmender Zeitdauer im Internet immer weiter.

Der Empfänger der Abmahnung wird anschließend unter Fristsetzung von einem Tag (!) dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber der Goeboe Ltd. abzugeben. Für den Fall, dass innerhalb den gut 24-stündigen Frist keine die Wiederholungsgefahr vollständig ausräumende strafbewehrte Unterlassungserklärung bei der Goeboe Ltd. eingegangen sei, würde der Unterlassungsanspruch mit einem Streitwert von 30.000,00 € umgehend gerichtlich geltend gemacht.

Weiter wird in der Abmahnung dezent darauf hingewiesen, an dieser Stelle noch nicht weiter geprüft worden sei, „ob hier zivil - strafrechtlich relevanter Titelmissbrauch gemäss § 132 a STGB vorliegt !“ – so etwas überlasse man den dafür zuständigen Behörden.

Abschließend heißt es in der Abmahnung, dass Herrn Reinhard Göddemeyer gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 UWG ein Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen in Form von Rechtsanwaltskosten zustünde, weil seine Abmahnung auf Grund eines wettbewerbsschädlichen Verhaltens berechtigt sei – der Streitwert 30.000,00 € sei ebenfalls angemessen.

Der Abmahnung liegt eine im Entwurf vorformulierte „Unterlassungserklärung“ bei, nach der sich der Empfänger der Abmahnung gegenüber der GOEBOE Ltd, vertreten durch Reinhard Göddemeyer, dazu verpflichten soll, „es bei Meidung einer Vertragsstrafe von 5.001,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhanges zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, im Internet geschäftsmäßig mit der Bezeichnung Architekt aufzutreten, insbesondere es zu unterlassen, die Domain https://XXX/architekt.htm oder eine andere Domain mit dem Begriff Architekt zu nutzen“.

Ferner enthält die vorgefertigte und der Abmahnung beiliegende Unterlassungserklärung auch noch einen Passus, in dem es Wörtlich heißt:

„2. Ich erkenne an, aus diesem Grunde schadensersatzpflichtig zu sein, allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der Herrn Budde-Siegel durch mein vorsätzliches, wettbewerbswidriges Handeln entstanden ist und noch entstehen wird.

3. Daneben verpflichte ich mich, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5001,00 Euro an die GOEBOE Ltd zu zahlen.“.

Unabhängig davon, dass zwei Vertragsstrafeversprechen überhaupt keinen Sinn ergeben, ist unklar, welche Rolle der in der Unterlassungserklärung genannte Herr Budde-Siegel im Zusammenhang mit dieser Abmahnung spielt. Ob ein wirtschaftlicher/persönlicher Zusammenhang zwischen der Goeboe Ltd und Herrn Budde-Siegel besteht, ist derzeit noch unbekannt. Tatsache ist aber, dass ein Herr Stefan Budde-Siegel in unserer Kanzlei als Abmahner bekannt ist – nach den uns vorliegenden Indizien dürfte es sich bei Herrn Stefan Budde-Siegel mutmaßlich um einen Geschäftspartner von Reinhard Göddemeyer handeln.

Die Abmahnung steht zudem in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer regelrechten Abmahnserie, die Herr Reinhard Göddemeyer in den vergangenen Wochen initiiert hat (wir berichteten).

Zudem handelt es sich nicht um den ersten Fall, in dem eine britische Limited durch den dahinter stehenden Reinhard Göddemeyer zu Abmahnzwecken eingesetzt wird. Im Februar 2016 beantragte eine bspartners Ltd bereits eine einstweilige Verfügung. Reinhard Göddemeyer bezeichnete sich dabei auch als Direktor eben dieser bspartners Ltd.

Keinesfalls sollten derartige Abmahnung der Goeboe Ltd oder des Reinhard Göddemeyer auf die leichte Schulter genommen werden. Die von ihnen ausgehenden Risiken sind immens und existenzgefährdend. Daher sollte bei jedweden Zweifeln oder Unklarheiten dringend und rechtzeitig fachliche Unterstützung hinzugezogen werden, um die Risiken auszuschließen oder sie zumindest soweit wie möglich zu reduzieren.




GEGENDARSTELLUNG


In der Onlinepublikation ratgeberrecht.eu, der Anwaltskanzlei Weiß & Partner, Rechtsanwälte, Patentanwalt PartG, Rechtsanwälte F. Weiß. A. Bräuer und K. Weiß, Katharinenstr. 16, 73728 Esslingen, vom 06.08.2020, ist ein Beitrag über die Abmahntätigkeiten der GOEBOE LTD resp. des Reinhard Göddemeyer erschienen, in dem in Bezug auf meine Person unrichtige Behauptungen verbreitet werden, die ich wie folgt richtigstelle:

Unwahr ist, dass
1. ich ein Geschäftspartner von Reinhard Göddemeyer bin und
2. zwischen mir und der GOEBOE LTD ein wirtschaftlicher / persönlicher Zusammenhang besteht.

Wahr ist, dass
1. ich kein Geschäftspartner von Reinhard Göddemeyer bin und
2. zwischen mir und der GOEBOE LTD kein wirtschaftlicher / persönlicher Zusammenhang besteht.

Berlin, den 24.11.2020

Stefan Budde-Siegel






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