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Zur Haftung bei Missbrauch des mobilen TAN-Verfahrens

AG Bonn, Urteil vom 11.02.2015, Az. 109 C 244/14


Zur Haftung bei Missbrauch des mobilen TAN-Verfahrens

Das Amtsgericht (AG) in Bonn hat mit seinem Urteil vom 11.02.2015 unter dem Az. 109 C 244/14 entschieden, dass eine Bank nicht haftet, wenn gegen den Bankkunden eine Straftat verübt wurde, indem der Täter eine widerrechtliche Überweisung zu Lasten des Bankkunden getätigt hat.

Die Klägerin ist eine Bankkundin, die ein Konto bei der Beklagten unterhält. Ihre Überweisungen wickelte sie vor allem über das Onlinebanking ab und nutzte hierfür das mobile TAN-Verfahren. Hierbei wird dem Kunden eine SMS mit der TAN zugeschickt, nachdem er online die Überweisung ausgefüllt hat. Mit der TAN wird der Auftrag durch den Kunden bestätigt.
Am 07. Mai 2014 hat die Klägerin an ihrem PC eine Überweisung in Höhe von 1550 € von ihrem Geschäftskonto auf ihr Privatkonto veranlassen wollen und forderte nach der Ausfüllung eine mobile TAN an. Daraufhin wurde ihr eine SMS zugeschickt, die den folgenden Inhalt hatte:

“Überweisungsbetrag: 1.550 EUR

Empfängerkonto: IBAN: …

TAN: …”

Die Klägerin hatte die SMS nicht genau gelesen, aber trotzdem die TAN in das vorgesehene Feld eingegeben.
Nach mehreren Logins in ihr Privat- und Geschäftskonto hat die Klägerin festgestellt, dass der Betrag in Höhe von 1550 € auf ein britisches Konto mit “D X” als Zahlungsempfänger überwiesen wurde.
Daraufhin wandte sich die Klägerin telefonisch an die Beklagte. Diese teilte ihr mit, man werde versuchen, eine Stornierung vorzunehmen.

Nach Ansicht der Klägerin sei ihr Rechner nicht mit Schadware versehen gewesen und sie habe auch ein Antivirenprogramm installiert. Auch habe sie rechtzeitig den Betrug bei der Beklagten angezeigt, so dass dieser noch hätte rückgängig gemacht werden können. Die Beklagte hätte sich 20 Minuten dafür Zeit gelassen, der Empfängerbank ein Fax zu senden, was sie nicht hätte tun dürfen. Die Beklagte habe ihr später am Tag telefonisch mitgeteilt, dass noch nichts in die Wege geleitet wurde, um die Buchung zu stoppen. Zu diesem Zeitpunkt hätte eine Rückbuchung nicht mehr stattfinden können.

Die Klägerin verlangt daher von der Beklagten Schadensersatz, da die Beklagte die Rückbuchung des betrügerisch erlangten Betrages vereitelt habe.

Doch nach Ansicht des AG Bonn steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 675 BGB nicht zu. Die Klägerin habe nämlich mit ihrer Eingabe der TAN die Überweisung autorisiert. Im Falle eines nicht autorisierten Vorgangs sei der Zahlungsdienstleister verpflichtet, den Betrag unverzüglich zu ersetzen. Nach § 675 j BGB sei ein Zahlungsvorgang nur dann wirksam, wenn dieser vom Berechtigten autorisiert sei.
Dies sei mit Eingabe der TAN geschehen. Die Klägerin habe wissen können, dass das Geld auf ein anderes Konto als das von ihr gewünschte überwiesen werde, wenn sie die SMS sorgfältig genug gelesen hätte.
Auch eine Anfechtung wegen Irrtums gemäß § 119 BGB scheide aus. Zwar sei ein Irrtum nicht auszuschließen, wenn der Betreffende ungelesen unterschreibe, dabei aber eine unrichtige Vorstellung über den Inhalt der Erklärung habe.
Die Klägerin ging jedoch nach eigenem Vortrag davon aus, eine Überweisung in Höhe von 1550 € auf ihr privates Konto vorzunehmen, las aber die SMS nicht.
Dies komme einer Blankoermächtigung gleich und habe zur Folge, dass die Zahlung wirksam und unwiderruflich erfolgt sei.

AG Bonn, Urteil vom 11.02.2015, Az. 109 C 244/14


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