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Zulässige Veröffentlichung in Reichenliste

LG München I, Urteil vom 06.04.2011, Az. 9 O 3039/11


Zulässige Veröffentlichung in Reichenliste

Das Landgericht München I hatte einen Fall zu entscheiden, der die spannende Schnittstelle zwischen Grundrechten und Zivilrecht thematisierte. Konkret ging es um einen Mann, der sich gegen die Benennung in einem Ranking eines Manager-Magazins wandte. Er sah sich in seiner Aufführung in der Liste der „100 reichsten Deutschen“ in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, welches als Grundrecht nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützt ist, verletzt. Dieser Ansicht schloss ich das Gericht nicht an (LG München I, Urteil vom 06.04.2011, Az. 9 O 3039/11).
Leitsatz der Redaktion

Die Aufführung einer besonders vermögenden, aus dem Wirtschaftsgeschehen bekannten Person, in einem Ranking, welches „Die 100 reichsten Deutschen“ aufführt, verletzt nicht deren allgemeines Persönlichkeitsrecht, wenn der immense Umfang des Vermögens, welches die Person durch ihren Beruf erlangte, ganz erheblich zu deren Bekanntheit beiträgt und der Person zeitgeschichtliche Bedeutung zukommt.

Relevante Normen: § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG

Sachverhalt – Die wichtigsten Fakten des Falls in Kürze
Beim Kläger handelte es sich um eine prominente Person, die vor allem aus dem öffentlichen Wirtschaftsleben bekannt ist. Ihm und seiner Familie gehört ein Unternehmen, welches diverse Tiefkühlwaren produziert und vertreibt. Die Beklagte verlegt ein bekanntes Magazin, das sich vor allem Themen aus den Bereichen Wirtschaft und Management widmet. Sie gibt ein jährlich neuerscheinendes Ranking heraus, welches die „100 reichsten Deutschen“ aufstellt. Der Kläger wurde dort unter Angabe seines Vermögens aufgeführt.

Hiergegen wehrte er sich mit einem Unterlassungsanspruch, den er gerichtlich geltend machte. Er wandte sich an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht München I und führte an, durch die Veröffentlichung seines Namens sowie der Auflistung seines Vermögens in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden zu sein. Er selbst habe der Öffentlichkeit zu keinem Zeitpunkt Einblick in sein Privatvermögen gewährt und lebe überhaupt sehr zurückgezogen.

Keine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Aufnahme in Ranking der reichsten Deutschen – Auszug aus den Gründen
Dieser Ansicht schloss sich das Landgericht München I nicht an. Es wies die Klage als zulässig aber unbegründet ab. Das Urteil begründeten die Richterinnen und Richter damit, dass der Kläger in der Öffentlichkeit bekannt und damit eine prominente Person sei. Selbst wenn er selbst zu keinem Zeitpunkt Einblick in sein Privatvermögen gewährt habe, müsse er die Berichterstattung durch die Beklagte hinnehmen, weil das durch seinen Beruf erwirtschaftete Vermögen wesentlich zu seiner Bekanntheit beitrage.

Das Vermögen des Beklagten verbirgt sich – so das Gericht – nicht (wie sonst bei Privatpersonen üblich) hinter seiner Person. Es falle zwar weiterhin grundsätzlich in den sachlichen Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Innerhalb des Schutzbereichs sei das Vermögen bei Prominenten allerdings der Sozialsphäre und daher dem Lebenskreis des Klägers zuzuordnen. Als solches trete sein Vermögen nach Außen in Erscheinung und werde auch von Dritten wahrgenommen. Entsprechend minimal sei daher der Eingriff in den Schutzbereich einzustufen.

In Anbetracht des Bekanntheitsgrades des Klägers sprach das Landgericht München I dem Kläger auch zeitgeschichtliche Bedeutung zu. Diese führt nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zu einem verringerten Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Nach einer Abwägung der Gesamtumstände des Falls kam die zuständige Zivilkammer daher zu dem Ergebnis, dass die Beklagte den Kläger in die Liste der 100 reichsten Deutschen aufnehmen durfte.

Kommentar
Das Urteil überzeugt. Das Gericht hat das allgemeine Persönlichkeitsrecht, welches nicht nur einfachgesetzlich ausgeprägt und geschützt, sondern auch als Grundrecht Wirkung entfaltet, angemessen mit den Belangen der Öffentlichkeit abgewogen. Prominente wie der Kläger nehmen in gesteigertem Maße an der Öffentlichkeit teil, woraus sie mitunter erhebliche Vorteile ziehen. Es ist deshalb gerechtfertigt und notwendig, den Persönlichkeitsschutz für diese angemessen zu verringern.

LG München I, Urteil vom 06.04.2011, Az. 9 O 3039/11


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