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Webseitenanbieter verantwortlich für Inhalte von Verknüpfungen

VG Hamburg, Urteil vom 21.08.2013, Az. 9 K 1879/12


Webseitenanbieter verantwortlich für Inhalte von Verknüpfungen

Das Verwaltungsgericht Hamburg urteilte am 21. August 2013, dass Webseitenbetreiber für Inhalte verlinkter Seiten verantwortlich sind, wenn sie sich diese, beispielsweise durch Aufteilung in Kategorien, zu eigen machen.

Geklagt hatten die Betreiber mehrerer Internetseiten, die bereits durch die Jugendschutzstelle der Landesjugendbehörden beanstandet und wegen Verstoß gegen den Jugendmedienschutzstaatsvertrag zur Zahlung einer Geldauflage verurteilt wurden. Bei einer weiteren Überprüfung einer dieser Seiten stellte sich heraus, dass über Links auf pornografische und indizierte Inhalte verwiesen wurde, die für Jugendliche entwicklungsbeeinträchtigend sein können. Gegen die darauf folgende Beanstandung legten die Webseitenbetreiber Klage ein.

Die Betreiber argumentierten, sie würden lediglich auf diese Inhalte verlinken und selbst keine beanstandeten Inhalte bereitstellen. Zudem würde die Seite aufgrund eines IRCA-Labels von einigen Jugendschutzprogrammen gefiltert und alle Inhalte, die im Vorschaubereich ohne Anmeldung einsehbar sind, würden sich nicht von denen ähnlicher Seiten unterscheiden. Die Jugendschützer erwiderten, dass das Label alleine nicht ausreicht und es die Pflicht der Betreiber gewesen wäre, andere, effektive Kinderschutzmaßnahmen zu treffen.

Die Klage betrachteten die Richter als unbegründet. Die Beanstandung durch die Jugendschutzbehörde war zulässig und keine Beeinträchtigung der Kläger. Den Landesmedienanstalten obliegt laut Rundfunk- und Jugendmedienschutzstaatsvertrages die Verantwortung, gegen verstoßende Internetangebote vorzugehen. Zu dem Zeitpunkt, als die Verstöße festgestellt wurden, waren die Kläger gemäß JMStV und TMG Anbieter der Seite. Um eine Umsetzung des Staatsvertrages zu gewährleisten, wird mit einer breiten Definition des Anbieterbegriffes gearbeitet und als Anbieter gilt, wer zumindest teilweise Einfluss auf die "inhaltliche Gestaltung" der Seite hat. Das gemäß den Informationspflichten des Telemediengesetzes aufgeführte Impressum nannte die Kläger eindeutig als Anbieter.

Die Inhalte des Vorschaubereiches werden dabei als Teil des Internetangebotes selbst beurteilt. Die AGB der Seite machen zwar die Webmaster alleinig für die Inhalte verantwortlich, als Anbieter im Sinne des Telemediengesetzes können sich die Kläger jedoch nicht durch eine Klausel aus der Verantwortung ziehen. Die Anbieter sind auch nur dann nicht für den Inhalt für verlinkte Seiten verantwortlich, wenn die Verknüpfungen lediglich aufgelistet werden. Durch eine weitere Bearbeitung, wie in diesem Fall durch die Beschreibung der Inhalte der verlinkten Seite und die Einteilung in Kategorien, machten sich die Betreiber diese Inhalte zu eigen und sind damit haftbar. Wer letztendlich die Inhalte gestaltet, ist nebensächlich, da die Anbieter zumindest eine Prüfpflicht haben.

Die Inhalte selbst verstießen eindeutig gegen die geltenden Staatsverträge. Die Beurteilung der Inhalte durch den Prüfungsausschuss der Kommission für Jugendmedienschutz ist zwar nicht rechtlich bindend, kann aber als sachverständige Aussage eines trotz der Verbindung zu den Jugendschutzbehörden unabhängigen Gremiums gewertet werden. Diese stimmte mit der Auffassung der gerichtlichen Nachprüfung überein, die Inhalte sind als entwicklungsbeeinträchtigend einzustufen. Da sich die Kläger mit keinem ihrer Argumente auf die Bewertung der Kommission bezogen, wies das Gericht Kritik an der Beurteilung zurück.

Die getroffenen Jugendschutzmaßnahmen waren insgesamt nicht ausreichend, um Kindern und Jugendlichen die Inhalte unzugänglich zu machen. Eine Änderung der Inhalte nach Eingang der Beschwerden hatte nach Auffassung der Richter auch keinen Einfluss auf das Urteil. Da sich die Änderungen jederzeit rückgängig machen lassen, ist eine Haftung auch bei Verstößen, die in der Vergangenheit liegen, ein wichtiges "verhaltenssteuerndes" Mittel. Da die Betreiber bereits von den Jugendschützern gerügt wurden und sich uneinsichtig zeigten, war eine formelle Beanstandung durchaus berechtigt.

VG Hamburg, Urteil vom 21.08.2013, Az. 9 K 1879/12


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