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Veröffentlichung von Bildern auf Twitter

LG Köln: Urteil zur Veröffentlichung von Bildern auf Twitter


Veröffentlichung von Bildern auf Twitter

Das Geschehen um den Wettermoderator Jörg Kachelmann ist mit Sicherheit noch jedem im Gedächtnis. Im März 2010 wurde Kachelmann wegen des Verdachts der Vergewaltigung festgenommen. Er sollte eine Frau, zu der er eine intime Beziehung hatte, schwer verletzt und vergewaltigt haben. Der Prozess endete im Mai 2011 mit einem Freispruch für den bekannten Fernsehmoderator.

An diesem Tag wollte ein Fotograf und Journalist die Stimmung am Heimatort des Freigesprochenen genauer untersuchen und einfangen. Er wollte die Reaktionen auf den Freispruch dokumentieren. Kachelmann hatte ohnehin Probleme mit den Medien, die seinen Prozess, die Vorgeschichte und die Folgen förmlich ausgeschlachtet hatten. Seine Vermieterin fotografierte den Journalisten, als der sich in der Nähe des Wohnhauses aufhielt. Kachelmann veröffentlichte vier Bilder auf seinem Twitter-Account. Zusätzlich kommentierte er die Bilder mit Worten wie „Pack“ und „lichtscheues Gesindel“. Der abgelichtete Journalist verlangte die Unterlassung der Veröffentlichung seiner Bilder und klagte vor dem Landgericht Köln.

Die Richter entschieden zugunsten des Fotografen. Es sei zwar grundsätzlich möglich, diese Fotografien ohne die Einwilligung des Fotografierten zu veröffentlichen. Es handelt sich dabei um Abbildungen im Hinsicht auf zeitgeschichtlich bedeutsame Ereignisse. Nach dem § 23 des Kunsturhebergesetzes ist eine solche Veröffentlichung möglich. Doch in diesem aktuellen Fall spricht einiges für den klagenden Journalisten. Der Fotograf sei vollkommen unbekannt. Auch sei er als Berichterstatter über die Ereignisse rund um Kachelmann nicht bekannt geworden. Wenn die strittigen Bilder veröffentlicht werden, so wird der Schutzbereich der Pressefreiheit eingeschränkt.

Die Recherche und die Beschaffung von Informationen müsse klar geschützt werden. Es behindert die Arbeit von Journalisten, wenn sie befürchten müssen, bei ihrer Arbeit fotografiert zu werden. Das Gericht kam bei der Abwägung der Interessen zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Berichterstattung höher zu bewerten ist als die Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte durch die Methoden des Klägers. Das gilt dann, wenn der Kläger wie in diesem Fall durch seine Berichterstattung noch nicht in Erscheinung getreten ist.

Damit zieht das Gericht eine Parallele zu einem ähnlichen Fall. Auch dabei hatte Jörg Kachelmann Fotos von einem recherchierenden Fotografen auf Twitter zugänglich gemacht, doch hier hatte das Gericht die Veröffentlichung für zulässig erklärt. Dieser Fotograf hatte sich bereits vorher durch aggressive Berichterstattung hervorgetan. Er hatte dem Moderator regelrecht aufgelauert und auch Bilder von seinem Hofgang im Gefängnis geschossen. 

Es kommt also immer auf den Einzelfall an. In dem hier besprochenen Fall waren die Richter jedenfalls der Ansicht, dass Jörg Kachelmann die Veröffentlichung der Bilder unterlassen muss. Das Gericht stellte weiter fest, dass die ehrverletzenden Kommentare den Fall zusätzlich erschweren. Die eigentlich neutralen Fotografien erhalten deshalb eine negative Wendung, die auf jeden Fall die Persönlichkeitsrechte des Klägers verletzt. Das aber müsse der Kläger auf keinen Fall hinnehmen, so die Richter.

LG Köln, Urteil vom 11.01.2012, Az. 28 O 627/11 


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