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Veröffentlichung anonymisierter Urteile im Internet

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.07.2010, Az. 1 S 501/10


Veröffentlichung anonymisierter Urteile im Internet

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim hat eine interessante Entscheidung über die Veröffentlichung von Urteilen getroffen. Hierbei wurde eine grundsätzliche Erlaubnis ausgesprochen, die jedoch an ein Erfordernis der Anonymisierung geknüpft wurde. Urteile können demnach veröffentlicht werden, sofern persönliche Angaben der Parteien anonym bleiben (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.07.2010, Az. 1 S 501/10).

Leitsätze der Redaktion
1. Gerichtsentscheidungen dürfen anonymisiert veröffentlicht werden, sofern der Grad der Anonymisierung eine Identifizierung der Prozessparteien unmöglich macht, wofür es in der Regel ausreicht, Namen und Adressen unkenntlich zu machen.
2. Sind sensible Informationen, die in den Schutzbereich der Privatsphäre einer Partei fallen und ggf. eine zumindest mittelbare Identifizierung derselben ermöglichen, Gegenstand des Verfahrens geworden, so sind auch diese unkenntlich zu machen.

Sachverhalt und Hergang des Verfahrens
Auf einer juristischen Datenbank im Internet, auf welcher regelmäßig zahlreiche Urteile der deutschen Gerichtsbarkeit veröffentlicht werden, fand sich ein Urteil, welches ärztliche Untersuchungsbefunde des Klägers beinhaltete. Im Zuge der Veröffentlichung des Urteils wurden die Namen der Parteien vollständig entfernt.

Der Kläger war trotzdem der Ansicht, seine Identität sei über den Inhalt der Untersuchungsbefunde, die ihn betreffen, zumindest mittelbar zu bestimmen. Er machte deshalb zunächst vor dem örtlich und sachlich zuständigen Verwaltungsgericht die Löschung des Urteils geltend. Dieses Begehren wurde jedoch zurückgewiesen, wogegen der Kläger Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim einlegte. Dieser hatte nun über die Löschung zu entscheiden.

Auszug aus den Gründen
Die höchsten Verwaltungsrichter des Landes Baden-Württemberg schlossen sich der Ansicht des Klägers an. Seinem Löschungsbegehren wurde durch den hier besprochenen Beschluss folglich stattgegeben und das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben.

Der VGH wies in seinem Beschluss zunächst darauf hin, dass veröffentlichte Gerichtsentscheidungen stets der Anonymisierung bedürfen. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich um die Veröffentlichung in einer juristischen Fachzeitschrift oder einer Internetdatenbank handele. Das Maß der Anonymisierung muss, so die Mannheimer Richterinnen und Richter, eine Bestimmbarkeit der Parteien unmöglich machen. Hierfür reiche es in der Regel aus, die im Urteil zu findenden persönlichen Angaben wie Namen und Adressen der Parteien unkenntlich zu machen. Dies müsse auch hinsichtlich der Prozessvertreter gelten. Genau dies wurde im hier beanstandeten Urteil jedoch getan.

Deshalb stellte der VGH auch darauf ab, dass es Einzelfälle geben kann, die weiterreichende Löschungsmaßnahmen erfordern, um die Veröffentlichung eines Urteils zulässig zu machen. Ließe sich – wie hier – eine Prozesspartei durch eine kurze Recherche mit anderen im Urteil enthaltenen Informationen identifizieren, müssten die entsprechenden Informationen ebenfalls gelöscht werden. Im vorliegenden Fall wurde die Vita des Klägers recht genau umschrieben. Zusätzlich wurden die örtlich zuständigen Gerichte genannt, die zuvor mit der Sache befasst waren. Außerdem fanden sich, was hier wohl den Ausschlag gegeben hat, ärztliche Befunde des Klägers im veröffentlichten Urteil. Im Ergebnis sei daher anhand der im Urteil vorhandenen Angaben eine Identifikation des Klägers ohne großen Aufwand möglich gewesen, sodass dessen Persönlichkeitsrechte nicht hinreichend gewahrt wurden.

Kommentar und Bewertung des Beschlusses
Der Beschluss des VGH ist zu begrüßen. Er entspricht einer adäquaten Abwägung der hier einschlägigen Interessen. Denn die Veröffentlichung von Urteilen ist für Rechtsprechung, Lehre und anwaltliche Praxis von essentieller Bedeutung. Juristische Berufe sind auf die rechtlichen Wertungen, die Gerichtsentscheidungen stets beinhalten, angewiesen. Das öffentliche Interesse an ihnen ist also sehr groß.

Auf der anderen Seite sind aber auch die Persönlichkeitsrechte der Prozessparteien zu wahren. Diese dürfen nicht bestimmbar sein, da sonst die Führung eines Prozesses zu einer öffentlichen Schlammschlacht würde, die weitere Gerichtsverfahren mit einer immens abschreckenden Wirkung versähen.

Im Ergebnis ist also die vom VGH ausgesprochene Forderung nach einer anonymisierten Veröffentlichung der ideale Ausgleich zwischen den Interessen der Öffentlichkeit und der betroffenen Individuen. Schließlich reicht für die juristische Arbeit eine anonymisierte Veröffentlichung aus.

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.07.2010, Az. 1 S 501/10


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