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Verlinkung ist zu eigen machen

Verantwortlichkeit des Homepagebetreibers: Setzen eines Links ist Förderung des Absatzes der eigenen Dienstleistungen und damit ein zu eigen machen


OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.01.2014, Az.: 4 U 260/13

1. Der Antrag des Beklagten, ihm für den zweiten Rechtszug Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen. 

2. Kosten des Antragsverfahrens werden nicht erstattet. 

Gründe: 

I. 

Der Kläger begehrt vom Beklagten, einem Heilpraktiker, der in eigener Praxis Leistungen der Implantat-Akupunktur anbietet, die Unterlassung wettbewerbswidriger Äußerungen. Die beanstandeten Werbeaussagen befinden sich auf der Homepage des F. „www.a.com" für weIche der Beklagte auf seiner eigenen Homepage einen Hyperlink bereitstellt. 

Das Landgericht hat dem Beklagten antragsgemäß untersagt, im geschäftlichen Verkehr für eine Ohr-Implantat-Akupunktur mit 34 näher bezeichneten Aussagen zu werben. Es hat dem Beklagten den Inhalt der Homepage des F. „www.a.com" zugerechnet. Der Beklagte habe sich durch das Setzen des Links den Inhalt der Homepage des genannten F. zur Förderung des Absatzes der eigenen Dienstleistungen zu Eigen gemacht. Die Aussagen auf jener Seite verstießen gegen §§ 5 Abs. 1 Ziff. 1 UWG und § 3 HWG, da die Wirkung der Ohr-Implantat-Akupunktur wissenschaftlich umstritten sei. Die vorliegend notwendige wissenschaftliche Absicherung hätten weder der Beklagte noch die Streithelferin zu belegen vermocht. Der Verbotsantrag gehe auch nicht zu weit. 

Der Beklagte begehrt mit Gesuch vom 14.11.2013 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Berufung. Er rügt, das Landgericht habe ihm zu Unrecht den Inhalt der per Link aufrufbaren Aussagen zugerechnet. Das Setzen des Links rechtfertige für sich nicht die gezogene Schlussfolgerung. Für den Inhalt der fremden Webseite sei er nur im Falle der Verletzung von Prüfungspflichten verantwortlich. Dergleichen sei ihm aber nicht anzulasten. Dazu habe das Landgericht auch keine Feststellungen getroffen. Im Übrigen sei der Inhalt der verlinkten Seite allgemein zugänglich. Auch dies habe das Landgericht berücksichtigen müssen. 

Der Kläger, der das erstinstanzliche Urteil verteidigt, tritt dem Gesuch entgegen. 

II. Der Antrag des Beklagten ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). 

1. 

Die landgerichtliche Feststellung, der Beklagte habe sich durch Setzen des Links zur Homepage www.a.com den Inhalt dieser Webseite zu Eigen gemacht, ist zutreffend.

a. Es gelten insoweit die allgemeinen Grundsätze des Wettbewerbsrechts (vgl. BGH GRUR 2004, 693, 694 -Schöner Wetten). Die Eigendarstellung von Unternehmen auf einer Homepage in der Form der Bereitstellung von Hyperlinks muss die lauterkeitsrechtlichen Schranken einhalten. Bei sog. Hyperlinks, d.h. der Herstellung einer Verbindung zu einer oder mehreren eigenen oder fremden Webseiten, kommt es grundsätzlich darauf an, ob ein Zusammenhang mit der aufrufbaren Webseite hergestellt wird. 

Eine Verantwortlichkeit für den Inhalt einer fremden Webseite, zu der ein Link hergestellt wird, ist anzunehmen, wenn der Link zur eigenen Werbung eingesetzt wird. Die Äußerungen Dritter wirken in der Werbung objektiv und werden vom Verkehr nicht nur ernst genommen, sondern im Allgemeinen höher bewertet als die eigenen Äußerungen des Werbenden. So macht sich etwa ein Werbender mit Empfehlungs-und Anerkennungsschreiben die Angaben des Dritten zu eigen und muss diese wettbewerbsrechtlich in vollem Umfang vertreten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2013 -I -20 U 55/12,20 U 55/12-, Rn. 23 nach juris für Kundenbewertungen; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Auflage 2013, § 5 Rn 2.163). In gleicher Weise zu bewerten ist es, wenn der Werbende die eigenen Aussagen zu Qualität bzw. Werthaltigkeit seiner Dienstleistungen durch Bereitstellung verlinkter Äußerungen Dritter zu fördern sucht. So liegen die Dinge hier. 

Der Beklagte verweist auf seiner eigenen Homepage auf klinische Studien, die hochsignifikante Behandlungserfolge beim Einsatz der Ohr-Implantat-Akupunktur bei bestimmten Erkrankungen belegen. Den weiteren Hinweis Weitere Infos auch auf „www.a.com" hat er eingesetzt, um durch die Aussagen auf dieser Homepage zu den von ihm angesprochenen Themen die eigenen Aussagen zu unterstreichen. Hierdurch hat er sich diese zu Eigen gemacht. Darauf, ob die verlinkte Seite allgemein zugänglich ist, kommt es wettbewerbsrechtlich nicht an. b. 

b. Soweit der Beklagte einwendet, er habe keine Prüfungspflichten verletzt, kann dem nicht gefolgt werden. Ihn trifft, da er sich die Aussagen auf "www.a.com" zu Eigen gemacht hat, wettbewerbsrechtlich die volle Verantwortlichkeit. In seiner Verantwortlichkeit lag folglich auch die Prüfung der Aussagen am Maßstab der einschlägigen Gesetze. Im Übrigen kommt es vorliegend nicht auf die Grundsätze der Störerhaftung an.

2. 

Da die Aussagen auf „www.a.com" geeignet sind, durch ihren Inhalt über das Angebot des Beklagten irrezuführen, liegt ein Verstoß gegen §§ 5 UWG, 3 HWG vor. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. 

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 118 Abs. 1 S.4 ZPO.


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