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Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Facebook- und Whats-App Nachrichten

LG Köln, Urteil vom 10.06.2015, Az. 28 O 547/14


Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Facebook- und Whats-App Nachrichten

Das Landgericht (LG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 10.06.2015 unter dem Az. 28 O 547/14 entschieden, dass eine Veröffentlichung von privaten Facebook-Nachrichten oder Whats-App-Protokollen über die Beziehung eines Prominenten (hier: Fußballspieler) eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellt. In Bezug auf die Beziehung habe sich der Sportler nur insoweit geäußert, dass diese bestehe. Details seien von ihm nicht genannt worden, daher fehle es an einer die Privatsphäre einschränkenden Selbstöffnung.

Damit wurde die Beklagte verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger unter anderem folgende Äußerungen zu tätigen:

“‘N ist immer wieder in unsere Beziehung gegrätscht‘ (…) M veröffentlichte kurzzeitig ein längeres WhatsApp-Chatprotokoll zwischen T und N. Der vereinslose Profi M (…) erhebt in Y schwere Vorwürfe gegen Nationalspieler N: ‚N weiß sehr gut mit dem Ball umzugehen. In dem Fall ist er immer wieder in unsere Beziehung gegrätscht und hat sein Fame (…) ausgenutzt. Nicht fein! ‘”.

Und:

“Auslöser dürften die Enthüllungen von Ex-Bayern-Profi M (…) sein (…). Der machte ‚WhatsApp‘-Protokolle zwischen seiner Ex-Freundin T (…) und N öffentlich, die Raum für Spekulationen bieten. Und legte gestern sogar noch einmal intime Details nach, die er süffisant kommentierte (‚#auchindirsteckteinweltmeister‘). Pikant: Zum Zeitpunkt des Flirts waren N und D schon ein Paar…”.

Der Kläger ist Fußballspieler in der deutschen Nationalmannschaft und gewann mit dieser die Weltmeisterschaft 2014 in Brasilien. Seit Sommer 2013 führte er eine Beziehung mit der Moderatorin D. Diese veröffentlichte im Juni 2013 ein Foto von sich und dem Kläger auf ihrer Facebook-Seite. Seither stand die Beziehung in öffentlichem Interesse. D veröffentlichte weitere Bilder über soziale Netzwerke. Auch der Kläger veröffentlichte ähnliche Bilder auf seiner Facebook-Seite. D hat sich außerdem in Interviews über die Beziehung geäußert. Der Kläger beantwortete Fragen von Journalisten zu der Beziehung.
In zeitlichem Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Publikationen beendeten D und der Kläger ihre Beziehung.

Im Oktober 2014 brachte die Beklagte, die Verlegerin der Zeitschrift Y ist,die streitgegenständlichen Beiträge.

Der Kläger forderte von der Beklagten ohne Erfolg die Abgabe einer Unterlassungserklärung an. Mit Beschluss vom 27.10.14 erließ die Kammer eine entsprechende einstweilige Verfügung.

Nach Ansicht des Klägers seien die Fotos und Textpassagen unzulässig, da sie seine Persönlichkeitsrechte verletzen. Diese würden seine Privat-und Intimsphäre betreffen. Sein Kommunikationsverhalten bezüglich Textnachrichten mit Drittpersonen gehe keinen etwas an.
Zudem seien unwahre Behauptungen verbreitet worden bezüglich einer außerehelichen Beziehung des Klägers mit T. Durch das Zitat werde in die Privtsphäre eingegriffen ohne dass ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an den Informationen bestünde. Auch liege keine Selbstöffnung vor, denn der Kläger habe niemals Einzelheiten über seine Beziehung zu D verbreitet. Entsprechende Informationen seien nur durch D preisgegeben worden. Er selbst habe nichts mitgeteilt und eine Selbstöffnung durch Drittpersonen sei ausgeschlossen. Die Berichterstattung und Nutzung der Fotografie in Bezug auf die Reise nach Las Vegas des Klägers sei unzulässig. Er, der Kläger, habe dort Urlaub gemacht und einen Rückzugsort gesucht. Daher sei der Kern seiner Privatsphäre betroffen. Das Foto sei auch außerhalb der Öffentlichkeit und ohne seine Einwilligung gemacht worden.

Das LG Köln stimmt dem Kläger überwiegend zu.

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Er habe einen Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagte im Hinblick auf die beanstandeten Zitate. Durch Verbreitung der erhobenen Vorwürfe liege ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers vor. Die Äußerungen (ob wahr oder unwahr) betreffen die private Kommunikation des Klägers und die privaten Beziehungen des Klägers. Ein solcher Eingriff sei rechtswidrig. Auch Prominente hätten eine berechtigte Erwartung, dass ihr Privatleben geachtet und geschützt werde. Die Berichterstattung dürfe nicht zur reinen Befriedigung der Neugier erfolgen. Unterhaltende Beiträge könnten zwar durchaus meinungsbildend sein. Im konkreten Falle überwiege jedoch das Recht des Klägers auf Privatsphäre.

LG Köln, Urteil vom 10.06.2015, Az. 28 O 547/14


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