Verletzung des Copyrights innerhalb eines YouTube-Videos
Mit seinem Urteil vom 13.12.2013 hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden, dass die Verwendung von Sequenzen des Antragstellers und seines Fotos in dem Video „Sara’s Show 46“ einen Anspruch auf Unterlassung rechtfertigt.
Die Kosten der Berufung tragen die Antragsgegner.
Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig.
In der ersten Instanz vor dem Landgericht behauptet der Antragsteller folgendes: Im Video „Sara’s Show – 46“, das über den YouTube-Kanal „Nitro Shqip“ veröffentlicht wurde, seien Ausschnitte aus einem Dokumentarfilm enthalten, den er selber gedreht habe. Darüber hinaus werde auch ein Foto von ihm gezeigt, an dem er die Nutzungsrechte habe. Die Antragsgegner haben jedoch bestritten, dass der Antragsteller legitimiert sei zu der Unterlassung. Außerdem wäre Betreiberin des YouTube-Kanals eine Firma namens „NITRO“ und sie selber würde lediglich bei der Kommunikation Hilfestellung leisten. Außerdem handele es sich bei den Einblendungen um zulässige Zitate.
Das Landgericht hat durch eine einstweilige Verfügung und mit einem Urteil die Videosequenzen genauso untersagt wie die Verwendung des Fotos gemäß § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG (Urheberrechtsgesetz) in Verbindung mit den §§ 94 und 72.
Daraufhin hat die Antragsgegnerin Berufung eingelegt und weiterhin argumentiert, der Antragsteller habe nicht fristgerecht Klage erhoben.
Das OLG Köln sah es in Bezug auf die Legitimation jedoch als erwiesen an, dass die Sperrung auch dann gerechtfertigt ist, wenn die Verletzung des Copyrights nicht innerhalb von zehn Tagen erfolgt ist. Der Antragsteller hat das beanstandete Video Ende Januar entdeckt, am 18.2.2013 bei Gericht beanstandet und sich auf das deutsche Urheberrecht berufen.
Die Antragsgegner haben dies bestritten, da es sich um einen Kosovo-Albaner handeln würde. Allerdings konnte der Antragsteller nachweisen, dass er auch die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzt und damit als Angehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union einem deutschen Staatsangehörigen gleich ist (§ 120 Abs. 2 Nr. 2 UrhG).
Weiterhin verweisen die Antragsgegner darauf, dass der Antragsteller Videoclips aus dem Fernsehen kopieren würde. Demgegenüber hat das Landgericht es jedoch als erwiesen angesehen, dass der Antragsteller auch als Kameramann tätig ist.
Die Antragsgegner argumentieren ferner, dass der Antragsteller erklärt hätte, mit einer Firma namens „Besfort Video M1“ nichts zu tun zu haben, obwohl das Logo eingeblendet wird. Auch hätte der Antragsteller mit der Erklärung, er sei beim Sender „TV Mitovica“ beschäftigt, nicht die Wahrheit gesagt.
Im ersteren bewertete das Gericht die Bekundungen des Antragstellers als dürftig, im zweiten jedoch nicht. Vielmehr sah es das Gericht als erwiesen an, dass der Antragsteller der Schöpfer des Videos ist.
Bezüglich des Fotos wurden die Urheberschaft und die Nutzungsrechte durch die eisdesstattliche Versicherung eines Fotografen glaubhaft gemacht.
Weiterhin musste das Gericht eine E-Mail bewerten. In der Berufungsbegründung wurde davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin geglaubt habe, über eine so genannte Content-ID von YouTube zu verfügen. Dies stelle ein weiteres Indiz dafür dar, dass sich ihre Rolle im Kanal „Nitro Shqip“ nicht auf eine reine Hilfestellung bei der Kommunikation mit YouTube beschränkt.
Letztendlich ist das Landgericht aufgrund der Gesamtumstände zum Ergebnis gekommen, dass die Antragsgegnerin den Kanal selber betreibe und für das Einstellen des Videos damit auch verantwortlich ist. Weiterhin ist die Einblendung der Videoausschnitte auch nicht durch ein Zitatrecht entsprechend § 51 UrhG gedeckt. Auch die Einblendung des Fotos stellt sich nicht als ein zulässiges Zitat dar.
OLG Köln, Urteil vom 13.12.2013, Az. 6 U 114/13