Verfügungsverfahren bei Anschlusssperrung
Das Amtsgericht (AG) in München hat mit seinem Beschluss vom 15. Mai 2014 unter dem Aktenzeichen 158 C 11272/14 entschieden, dass eine einstweilige Verfügung bei einer Sperre des Internetzuganges durch den Telefonanbieter nicht üblich, aber im Ausnahmefall zulässig ist, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er den Anschluss aus beruflichen Gründen dringend benötigt.
Ohne mündliche Verhandlung hat das Amtsgericht München am 15.05.2014 wegen Eilbedürftigkeit gemäß § 937 ZPO dem Antragsgegner aufgegeben, den Telekommunikationsanschluss des Antragstellers unverzüglich wieder freizuschalten.
Es liege sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund vor.
Zum Anspruch sei zu sagen, dass sich dieser aus der nicht gerechtfertigten Sperrung des Telefonanschlusses herleitet. Ein Verweis auf offene Rechnungen sei nicht zulässig, weil davon auszugehen sei, dass die Rechnung auf fehlerhaften Fakten basiert, denn das berechnete Verbindungsaufkommen sei technisch falsch ermittelt worden.
Da es vorliegend um eine Leistungsverfügung gehe, seien an den Verfügungsgrund hohe Anforderungen geknüpft. Eine Verfügung zu einer Leistung komme nur in Frage, wenn der Antragssteller auf die sofortige Leistung angewiesen sei, so dass ein Zuwarten bis zum Abschluss eines ordentlichen Verfahrens nicht zugemutet werden könne, weil es in dem Fall zu einem großen und möglicherweise irreversiblen Schaden führen könnte. Insbesondere dann, wenn der Antragssteller die Leistung des Antragsgegners aus beruflichen Gründen dringend benötigt, sei dies der Fall.
So liege die Sache hier. Der Antragssteller sei bei seinem Arbeitgeber, einem Autozulieferer, als Netzwerkadministrator im Saarland angestellt. Glaubhaft habe er dem Gericht vorgetragen, dass er sich in Notfällen von zu Hause aus in das System seines Arbeitgebers einloggen müsse. Seine Rufbereitschaft bestehe im Wechsel mit seinen Kollegen abends und an den Wochenenden. Bei Störungen im Netzwerk der Firma werde der gesamte Betriebsablauf gestört und somit könne es für den Betrieb zu erheblichen Produktionsverlusten kommen. Um solche Schäden für seinen Arbeitgeber zu verhindern, müsse der Antragssteiler das Problem rasch beheben können. Dies sei nur möglich, wenn er einen Internetanschluss zu Hause habe, von dem aus er sich in das Netzwerk der Firma einloggen könne.
Des Weiteren sei auch sein Sohn auf einen Internetzugang angewiesen, weil der von der Schule oft Hausaufgaben erhält, die eine Internetrecherche beinhalten. Das schulische Fortkommen des Kindes sei bei einer Sperre des Internetzugangs gefährdet.
Grundsätzlich sei es zwar dem Antragsteller grundsätzlich zumutbar, statt des festen Anschlusses einen mobilen Internetzugang zu wählen, doch der Antragsteller habe glaubhaft vorgetragen, dass eine mobiler Zugang nur eingeschränkt nutzbar wäre, weil die Netzabdeckung der örtlichen Gegebenheiten, im Wohnhaus und auch außerhalb des Hauses nicht ausreichend sei. Aufgrund der schlechten Datenkommunikation sei es nicht möglich, berufliche und schulische Aufgaben durch einen mobilen Zugang in das Internet zu erledigen.
Daher gehe das Gericht anhand all der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen auch im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH zu der Bedeutung des Internets im heutigen täglichen Leben davon aus, zumal nur zwei Rechnungen streitig seien, dass eine besondere Dringlichkeit für die Freischaltung des gesperrten Internetanschlusses besteht.
Amtsgericht (AG) München, Beschluss vom 15. Mai 2014, 158 C 11272/14