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Verein darf Mitgliederversammlung im virtuellen Raum abhalten

OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2011, Az. I-27 W 106/11


Verein darf Mitgliederversammlung im virtuellen Raum abhalten

Ein Verein mit dem Zweck, Selbsthilfe für alkoholkranke Menschen per Internet über die Vereinswebsite anzubieten, war mit einem Antrag auf Eintragung einer Satzungsänderung in das Handelsregister beim zuständigen Amtsgericht gescheitert.

Anlässlich einer Mitgliederversammlung hatte der Verein eine Änderung seiner Satzung dahingehend beschlossen, dass Mitgliederversammlungen künftig "entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum" stattfinden sollten. Für eine virtuelle Teilnahme an der Versammlung sollte den einzelnen Mitgliedern das gültige Zugangswort unmittelbar vorher per E-Mail mitgeteilt werden. Die Mitglieder sollten durch die Satzung verpflichtet werden, sowohl die eigenen Legitimationsdaten als auch das Zugangswort zum Chatroom streng unter Verschluss zu halten und vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen.

Den nach einstimmiger Annahme der Satzungsänderungen gestellten Eintragungsantrag hatte das zuständige Amtsgericht u.a. wegen Bedenken gegen Onlineversammlungen zurückgewiesen. Auch bei Verwendung eines speziellen Chatrooms für solche Versammlungen bestehe die Gefahr, dass unbefugte Personen sich Zugang verschaffen und als Vereinsmitglieder ausgeben könnten. Auch die Feststellung der Geschäftsfähigkeit aller anwesenden Mitglieder sei bei Online-Sitzungen problematisch. Außerdem sei die "besondere Stellung im Vereinsleben" zu berücksichtigen, die der Mitgliederversammlung als zur Entscheidung berufenem Organ nach dem Willen des Gesetzgebers zukomme und die die physische Anwesenheit der Mitglieder erfordere.

Der Verein hatte dagegen Beschwerde eingelegt und vorgetragen, bei Versammlungen im Onlineverfahren bestehe durch die Benutzung eines speziellen Chatrooms und die Zugangssicherung mit Legitimationsdaten und Passwörtern ein allenfalls minimales Risiko, dass sich Vereinsfremde Zugang verschaffen könnten.

Das zuständige OLG Hamm hat die Beschwerde für begründet gehalten und dem Verein recht gegeben.

Die durch die Satzungsänderung eingeführte Möglichkeit von Online-Mitgliederversammlungen hat das Gericht für zulässig befunden. Deren grundsätzliche Zulässigkeit sei in der Rechtsliteratur herrschende Meinung, der das Gericht sich anschließe. § 40 BGB stelle es dem Verein frei, wie er seine innere Struktur ausgestalte. Zwar schreibe § 32 BGB vor, dass Vereinsangelegenheiten durch Beschluss der - zwingend vorgeschriebenen - Mitgliederversammlung zu regeln seien, wobei die schriftliche Zustimmung der Mitglieder zu einem Beschluss ausreichend sei. Mit der Einführung der virtuellen Versammlung ändere sich aber nichts an der gesetzlich vorgeschriebenen Existenz und Funktion der Mitgliederversammlung als Organ, sondern lediglich an der Art und Weise, in der sich die Willensbildung innerhalb dieses Organs vollziehe. Eine Versammlung setze keine räumliche Zusammenkunft voraus.

Dem Argument, bei Onlineversammlungen habe der Versammlungsleiter mangels persönlichen Eindrucks von den teilnehmenden Mitgliedern keine Möglichkeit, deren Geschäftsfähigkeit festzustellen, hat das Gericht kein wesentliches Gewicht beigemessen. Ohne konkrete gegenteilige Anhaltspunkte dürfe der Versammlungsleiter von der erforderlichen Geschäftsfähigkeit der Mitglieder ausgehen, ohne dies vor jeder Mitgliederversammlung aufs Neue prüfen zu müssen. Abgesehen davon sei die Situation nicht anders als bei einer schriftlichen Beschlussfassung nach § 32 BGB, die auch keinen persönlichen Eindruck erlaube.

Das OLG Hamm hat auch im Hinblick auf § 13 Abs. 1 S. 2 UmwG kein Problem gesehen. Um dem Erfordernis der physischen Anwesenheit der Mitglieder bei einem Verschmelzungsbeschluss zu genügen, könne in diesem speziellen Fall eine nach der Satzung unverändert mögliche reale Mitgliederversammlung einberufen werden.

Zur Untermauerung seines rechtlichen Standpunkts hat das Gericht zudem auf § 118 AktG hingewiesen, nach dem bei einer Aktiengesellschaft die Ausübung der Rechte der Aktionäre und die Stimmabgabe in einer Hauptversammlung auch auf elektronischem Wege möglich seien. Eine Beschlussfassung in elektronischer Form sehe bei entsprechender Satzungsregelung auch § 43 Abs. 7 GenG vor.

Dem Risiko der Teilnahme unbefugter vereinsfremder Personen an einer Versammlung im virtuellen Raum werde insbesondere durch die vorgeschriebenen Legitimationsdaten der Vereinsmitglieder und die Beschränkung des Zugangs zum Chatroom durch ein kurzfristig bekannt gegebenes Passwort vorgebaut. Legitimationsdaten und Passwort müssten zudem von den Mitgliedern streng unter Verschluss gehalten werden. Diese Sicherungsmaßnahmen hat das Gericht für ausreichend gehalten.

OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2011, Az. I-27 W 106/11


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