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Unzutreffende Berichterstattung

Zeitungsartikel über eine Immobilie verletzt Persönlichkeitsrechte


Unzutreffende Berichterstattung

Eine unwahre Berichterstattung über den Zustand eines Gebäudes kann Persönlichkeitsrechte verletzen. Das gilt auch dann, wenn in der Veröffentlichung keine Namen genannt werden. Das Landgericht Heidelberg gab einer Hauseigentümerin recht, die sich gegen einen Bericht über ihre Immobilie in der örtlichen Presse gewandt hatte (LG Heidelberg, Urteil vom 28. August 2013, Az. 1 S 12/13). 

Der strittige Artikel über das Gebäude der Klägerin erschien im Juni 2012 in dem örtlichen Wochenblatt. Wörtlich hieß es dort: “Seit Jahren wird hier erfolglos herumsaniert und die Fassade durch ein Baugerüst verdeckt, dessen Mietkosten und städtische Gestattungsgebühren in die Tausende gehen müssen, vermutete kürzlich ein kritischer W.-Leser”. Die Hauseigentümerin erhob beim Amtsgericht eine Unterlassungsklage gegen diese ihrer Ansicht nach falschen Äußerungen. Sie sah ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt, da einem weiten Personenkreis in der Kleinstadt bekannt sei, dass sie die Eigentümerin sei. 

Das Amtsgericht Wiesloch wies die Klage ab. Der Artikel befasse sich lediglich mit dem Zustand eines Gebäudes, sodass das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht berührt werde. Zudem handele es sich bei der Veröffentlichung um eine Meinungsäußerung, befand das Amtsgericht. Die einzelnen von der Klägerin als unwahr kritisierten Behauptungen im Artikel könnten demnach nicht isoliert betrachtet werden.

Das Berufungsgericht sah allerdings die Persönlichkeitsrechte der Hauseigentümerin durch den betreffenden Presseartikel sehr wohl verletzt. Auch Äußerungen über Sachen können laut Landgericht Heidelberg Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht darstellen. Die Äußerung über den Zustand einer Sache lasse nämlich Rückschlüsse auf die dafür verantwortliche Person zu. So verhalte es sich auch im konkreten Fall.

Der Artikel im Wochenblatt beinhalte im Wesentlichen die Kritik, dass sich das betreffende Gebäude trotz andauernder Sanierungsarbeiten in einem schlechten baulichen Zustand befinde. Die Begriffe “herumsanieren” und “erfolglos” seien abwertend und könnten die für den Zustand verantwortliche Person in ihrem persönlichen Ehrgefühl herabwürdigen, befand das Landgericht. Durch die Formulierung mache der Autor des Artikels deutlich, dass er die Eigentümerin des Gebäudes für unfähig halte, die Sanierung erfolgreich durchzuführen. Dies stelle einen Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Klägerin dar, obwohl sie selbst in dem Artikel nicht namentlich genannt wurde. Sie könne aber leicht identifiziert werden, da sie einem weiten Personenkreis als Eigentümerin des betreffenden Hauses bekannt sei.

Auch das von der Beklagten angeführte Argument, bei dem Artikel handele es sich um eine bloße Meinungsäußerung, ließ das Landgericht nicht gelten. Die Güterabwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin und der Meinungsfreiheit falle zugunsten des Persönlichkeitsrechts aus. Denn zu prüfen sei bei dieser Abwägung auch die Richtigkeit der in der Meinungsäußerung gemachten Tatsachenbehauptungen. 

Das Landgericht Heidelberg kam bei dieser Prüfung zu dem Schluss, dass mehrere der in dem Artikel gemachten Behauptungen nicht der Wahrheit entsprachen. So werde nicht “seit Jahren”, sondern allenfalls seit einem Jahr saniert. Für das Baugerüst seien nicht wie behauptet Mietkosten entstanden, da die Hauseigentümerin das Gerüst gekauft habe. Zudem existierte der in dem Presseartikel zitierte kritische Leser offenbar gar nicht. Angesichts der unwahren Tatsachenbehauptungen müsse die Meinungsfreiheit hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zurücktreten, befand das Landgericht.

LG Heidelberg, Urteil vom 28. August 2013, Az. 1 S 12/13 


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