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unwahre Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren

Bei unwahrer Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren u.U. Ansprüche auf Richtigstellung und Schadensersatz möglich


unwahre Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 15.05.2014 unter dem Az. 16 U 179/13 entschieden, dass eine nachweislich falsche Berichterstattung einer Zeitung über ein Verfahren gegen den Geschäftsführer einer Firma wegen Hehlerei eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellt. Eine solche sei geeignet, Ansprüche auf Richtigstellung nebst Schadensersatz auszulösen, weil sich die Beklagte in keiner Weise um eine wahrheitsgemäße Berichterstattung gekümmert habe und daher ihre Sorgfaltspflichten schwerwiegend verletzt habe. Eine Richtigstellung habe an der gleichen Stelle zu erfolgen. Drucktechnisch müsse hierzu das Wort “Richtigstellung” hervorgehoben werden. Als Entschädigung sah das Gericht eine Zahlung von 25000 Euro als angemessen an.
Der Betreiber der Zeitung wurde zur Richtigstellung der Behauptungen in seiner nächsten Ausgabe verurteilt. Außerdem hatte er die Kosten zu tragen.

Der Kläger war 20 Jahre lang Geschäftsführer der Firma C GmbH, die sich mit Marketing befasst. Die zweite Klägerin ist dessen Ehefrau und betreibt eine Firma. Die Beklagte verlegt die Zeitung X und veröffentlichte dort zwei Artikel, die sich mit Verdachtsvorwürfen der Hehlerei und illegalen Mineralienhandel des Klägers sowie einer Steuerhinterziehung der Klägerin beschäftigen. Es wird berichtet, dass die Staatsanwaltschaft eine Akte angelegt habe.
Das Landgericht hatte auf Antrag der Kläger mehrere einstweilige Unterlassungsverfügungen erlassen und auch Unterlassungsanträgen in vollem Umfang stattgegeben.
Die Kläger begehren nunmehr eine Richtigstellung.
Das OLG gab ihnen nun in zweiter Instanz Recht. Denn durch den Artikel werde der Eindruck erweckt, dass gegen den Kläger wegen des Verdachts auf Hehlerei und illegalen Handelns ermittelt werde und zwar in D und in F.
Der Eindruck, dass Ermittlungsverfahren gegen den Kläger geführt würden, sei jedoch falsch.
Das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass ein Betroffener von einem Störer die Berichtigung unwahrer Tatsachenbehauptungen verlangen kann, um damit einen Zustand der fortdauernden Rufbeeinträchtigung zu beenden.
Eine Möglichkeit hierzu sei die Richtigstellung. Dieser setzt voraus, dass die Behauptung falsch war, weil niemand verurteilt werden kann, etwas als falsch zu deklarieren, was möglicherweise wahr ist.
Wenn wegen einer falschen Tatsachenbehauptung zivilrechtliche Ansprüche gestellt werden, liege die Beweislast grundsätzlich beim Kläger. Allerdings könne den Beklagten eine erweiterte Darlegungslast treffen, die zur Folge habe, dass er Belege für seine Behauptung angeben müsse. Der zu führende Beweis lasse sich nur führen, wenn er die konkreten Fakten kenne, auf die sich der Äußernde stützt. Komme der Beklagte der erweiterten Darlegungslast nicht nach, so sei nach § 138 Abs. 3 ZPO von der Unrichtigkeit seiner Behauptung auszugehen. Davon ausgehend spreche einiges dafür, dass dies der Fall sei.
Daher stehe es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger nicht geführt werde.
Grundsätzlich würde zwar nicht jede Verletzung des Persönlichkeitsrechtes einen Anspruch auf Geldentschädigung auszulösen. Ein solcher komme nur in Betracht, wenn der Eingriff schwerwiegend sei und die Beeinträchtigung nicht anderweitig aufgefangen werden könne. Abzuwägen seien die Schwere der Verletzung, Bedeutung und Tragweite, Anlass und Beweggrund des Störers.
Hiernach sei ein schwerwiegender Eingriff vorliegend.

Der Vorwurf sei geeignet, den Ruf des Klägers zu beschädigen. Die Handlung sei in hohem Maße schuldhaft, denn die Beklagte sei ihren publizistischen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.05.2014, Az. 16 U 179/13


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