• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Unerlaubte wörtliche Übernahmen aus Internetquelle in wissenschaftliche Hausarbeit

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.11.2011, Az. OVG 10 N 48.09


Unerlaubte wörtliche Übernahmen aus Internetquelle in wissenschaftliche Hausarbeit

Ein Fachhochschulstudent im Studiengang Wirtschaft war mit der Benotung einer Hausarbeit nicht einverstanden. Die Fachhochschule war davon ausgegangen, dass er einen Täuschungsversuch unternommen hatte, und hatte die Arbeit deshalb mit "nicht ausreichend" bewertet. Die Prüferin hatte festgestellt, dass die Hausarbeit ganze Passagen enthielt, die ohne die erforderliche Kennzeichnung als Zitat wörtlich aus Internetquellen übernommen worden waren, die Arbeit also insoweit ein Plagiat darstellte. Der Student bestritt eine Täuschungshandlung, die eine Bewertung als "nicht ausreichend" und damit "nicht bestanden" gerechtfertigt hätte, und stellte zudem die Existenz einer ausreichenden Rechtsgrundlage für die Bewertung in Frage.
 
Nachdem das Verwaltungsgericht seine Klage abgewiesen hatte, hatte er beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen.
 
Das OVG, das über diesen Antrag zu entscheiden hatte, ist den Argumenten des Klägers jedoch nicht gefolgt.
 
Anders als dieser hat es in der einschlägigen Prüfungsordnung eine hinreichende rechtliche Grundlage für die Beurteilung der Hausarbeit als "nicht ausreichend" gesehen. Dort sei die Bewertung einer Leistung als nicht bestanden für den Fall geregelt, dass ein Prüfungskandidat versuche, das Prüfungsergebnis durch Täuschungshandlungen oder den Rückgriff auf unzulässige Hilfsmittel zu beeinflussen. Die Regelung von Leistungsanforderungen und Bewertungsmaßstäben bei Prüfungen, die Voraussetzungen für die Ausübung eines Berufes seien, beträfen das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und bedürften daher einer verfassungskonformen Gesetzesgrundlage. Diese sei mit § 31 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Hochschulgesetzes zweifelsfrei gegeben, der zum Erlass der angewendeten Prüfungsordnung mit der darin enthaltenen Möglichkeit, Täuschungsversuche mit der Note "nicht ausreichend" zu ahnden, ermächtige. Die Sanktionsregelung gehe auch nicht über den Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung hinaus. Wenn ein Kandidat versuche, sich bei einer Prüfung gegenüber anderen durch Täuschung einen Vorteil zu verschaffen, verletze dies das im Prüfungsrecht geltende Prinzip der Chancengleichheit. Eine durch Täuschung oder unerlaubte Hilfsmittel zustande gekommene Arbeit vereitele außerdem den mit einer Prüfung verfolgten Zweck, die tatsächlichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten des Kandidaten zu beurteilen. Wenn die Prüfungsordnung vorsehe, solche Täuschungshandlungen mit der Bewertung der Prüfungsleistung als "nicht bestanden" zu sanktionieren, sei dies eine typische Regelung, die mit "allgemein anerkannten prüfungsrechtlichen Grundsätzen" in Einklang stehe und den Vorstellungen des Gesetzgebers entspreche. Auch die Auffassung des Klägers, es sei unverhältnismäßig, wenn die Prüfungsordnung mit der Beurteilung als "nicht bestanden" ohne die Möglichkeit einer Differenzierung nur eine einzige Sanktion für alle denkbaren Täuschungshandlungen vorsehe, hat das OVG nicht geteilt. Bei geringfügigen Täuschungshandlungen seien eine Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und eine differenzierte Betrachtung durch entsprechende Auslegung der Norm nicht ausgeschlossen. Darauf komme es im vorliegenden Fall aber nicht an, weil die Täuschungshandlung des Klägers, die dieser auch gar nicht ernsthaft in Frage gestellt habe, nicht geringfügig gewesen sei. Der Kläger habe nicht, wie er selbst verharmlosend vorgetragen habe, nur einen "Diebstahl der Formulierungsschönheit" durch Wiedergabe einzelner Formulierungen begangen, sondern größere Textteile wörtlich aus der Internetquelle übernommen und dabei fremde Äußerungen als seine Meinung dargestellt. Mit der Hausarbeit habe der Kläger seine Fähigkeit, Literatur zu einem wissenschaftlichen Thema selbständig aufzuarbeiten und auszuwerten und sich kritisch mit ihrem Inhalt auseinanderzusetzen, nachweisen sollen. Diese Aufgabe habe er sich durch Übernahme von Textpassagen einschließlich Auswertungen und Zusammenfassungen von Ergebnissen aus der Internetquelle ohne Kennzeichnung als Zitate zumindest erheblich erleichtert. Da er damit beim Prüfer den unzutreffenden Eindruck einer eigenständig erbrachten wissenschaftlichen Leistung hervorgerufen habe, habe er eine Täuschung begangen. Dabei hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Hausarbeit sogar deutlich mehr Übereinstimmungen mit dem Internetartikel aufgewiesen habe als die von den Prüfern beanstandeten, so dass aus seiner Sicht kein Zweifel an der Relevanz der Täuschung bestehen konnte. Es hat daher die Berufung nicht zugelassen.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.11.2011, Az. OVG 10 N 48.09


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland