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Überwachungspflicht des Admin-C

OLG Frankfurt zur Überwachungspflicht des Admin-C


Überwachungspflicht des Admin-C

Der sogenannte Admin-C einer Domain ist zwar nicht Anbieter des unter der Domain dargebotenen Inhalts, kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen für Wettbewerbsverstöße und Urheberrechtsverletzungen des Domaininhabers haftbar gemacht werden. Unter welchen Bedingungen diese Haftung (Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Unterlassung) des Admin-C im Hinblick auf Urheberrechtsverletzungen eingreift, war Thema einer neueren Entscheidung des OLG Frankfurt vom 21.10.2013.

Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass Domaininhaber auf ihren Webseiten durch Veröffentlichung von fremden Produktlichtbildern Urheberrechte an diesem Bildmaterial verletzt hatten. Diese Rechtsinhaber wollten nun den für diese Domains zuständigen Admin-C aus Urheberrechtsverletzung haftbar machen.

Das OLG stellt zunächst fest, dass sich aus der bloßen Möglichkeit einer "Gefahrengeneigtheit" des Geschäftsmodells eines Admin-C im Hinblick auf Urheberrechtsverstöße der Domaininhaber auf deren Webseiten noch keine Überwachungspflicht des Admin-C ergibt. Eine solche Überwachungspflicht sei vielmehr anlassbezogen. Die Argumentation, dass ein Admin-C alleine schon deshalb für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden kann, weil er mit der abstrakten Möglichkeit von Rechtsverletzungen durch die Domaininhaber hätte rechnen müssen, schmettert das OLG damit ab.

Konkret bedeutet das, dass den Admin-C keine Vorab-Prüfpflicht trifft, die Webseiten der Domaininhaber auf Urheberrechtsverstöße zu untersuchen. Das OLG macht dies anschaulich mit der Bemerkung, dass eine solche umfangreiche Prüfpflicht einem Admin-C schon aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist. Eine Rolle spielt dabei auch, dass die Frage, ob überhaupt Rechte verletzt wurden, mitunter schwierige rechtliche Fragestellungen aufwirft und auch in tatsächlicher Hinsicht enormen Aufwand erfordern kann.

Allerdings scheint sich das OLG im Hinblick auf abweichende Sachverhaltsgestaltungen ein Hintertürchen offenzuhalten: Die Haftung könnte anders zu beurteilen sein, wenn das Geschäftsmodell des Admin-C von vornherein darauf ausgelegt war, dass die Domaininhaber auf jeden Fall Urheberrechtsverletzungen begehen würden. Wenn sich der Admin-C also im klaren sein muss, dass seine Dienste auf überhaupt keine denkbare Weise legal genutzt werden können, ist eine Haftung wohl unausweichlich.

Was bedeutet nun die Feststellung des OLG, dass eine Prüfungspflicht des Admin-C anlassbezogen ist? Ablassbezogenheit bedeutet, dass eine Prüfungspflicht erst dann eintritt, wenn der Admin-C auf die Rechtsverstöße konkret hingewiesen worden ist. Die rechtsverletzenden Umstände -hier: unerlaubte Benutzung der Lichtbilder- müssen dem Admin-C zur Kenntnis gebracht werden. Ab diesem Zeitpunkt muss er die urheberrechtsverletzenden Angebote auf der Domain unverzüglich (=ohne schuldhaftes Zögern) sperren, um einer möglichen Haftung zu entgehen.

Schließlich kommt das OLG noch auf eine wichtige Besonderheit des Urheberrechts zu sprechen, die man unter dem Schlagwort "Werkbezogenheit der Urheberrechtsverletzung" zusammenfassen kann: Hat der Admin-C einmal von einem Urheberrechtsverstoß auf einer von ihm betreuten Domain erfahren, muss er überprüfen, ob diese Urheberrechtsverletzungen im Hinblick auf die rechtsverletzenden Werke (Bilder) auch auf anderen Webseiten zu finden sind, für die er als Admin-C auftritt (Blickwinkel vom verletzten Werk aus). Diese erneuten Verletzungshandlungen stehen dann den Urheberrechtsverletzungen gleich, von denen der Admin-C zuerst erfahren hat. Um einer Haftung im Hinblick auf gleichartige Verstöße auf diesen Domains zu entgehen, muss er demnach a) die anderen von ihm betreuten Seiten auf gleichartige Verstöße überprüfen und b) auch diese Inhalte unverzüglich sperren.

Fazit: Einen Admin-C trifft zwar keine Vorab-Prüfungspflicht im Hinblick auf Urheberrechtsverletzungen, sobald er jedoch von klaren Verstößen erfährt, muss er die jeweiligen Inhalte unverzüglich sperren. Ebenso muss er andere Domains, die von ihm als Admin-C betreut werden, auf dieselben Urheberrechtsverletzungen unverzüglich überprüfen und gegebenenfalls sperren. 


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