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Schadensersatzpflicht eines Hotelreservierungsdienstes

Schadensersatzpflicht eines Internet-Hotelreservierungsdienstes


Schadensersatzpflicht eines Hotelreservierungsdienstes

Das AG Köln hat entschieden, dass ein Online-Buchungsportal haftet, wenn eine Buchung vom Kunden über ein gewünschtes Hotelzimmer von dem Betreiber nicht vertragsgemäß weitergeleitet wird. In dem Rechtsstreit hatte die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz gefordert. Die Beklagte unterhält im Internet ein digitales Reservierungssystem für Hotelzimmer. Dieses System kann sowohl von Geschäftskunden als auch von privaten Kunden genutzt werden. Mit den vertretenen Hotels hat die Beklagte Kooperationsverträge geschlossen. Durch die Verträge haben sich die Hotels dazu verpflichtet, freie Kapazitäten in dem Reservierungssystem der Beklagten anzuzeigen. Die Vermittlung der Hotelzimmer ist für den Kunden kostenlos, wenn dieser über die Plattform der Beklagten ein Zimmer bucht. Für jede Vermittlung, die über das Reservierungssystem der Beklagten abgewickelt werden kann, erhält sie eine Provision, die letztendlich von dem Buchungspreis abhängig ist.

Im April 2010 hat die Klägerin über die Plattform der Beklagten zwei Doppelzimmer in London zu einem Reisepreis von 340,72 € gebucht. Daraufhin wurde der Klägerin durch die Beklagte eine Buchungsbestätigung zugestellt. Aus der Bestätigung geht unmittelbar hervor, dass die Zimmer für die Klägerin verbindlich gebucht wurden, und dass das Hotel automatisch über die Buchung der Klägerin informiert wurde. Eine Bestätigung über die Buchung von Seiten des Hotels erhielten weder die Beklagte noch die Klägerin. Nachdem die Klägerin ihre Reise wie geplant angetreten hatte, wurden ihr die Zimmer am Anreisetag nicht übergeben. Diese waren nicht verfügbar. Nachdem die Klägerin den Kontakt zur Beklagten gesucht hatte, buchte diese noch am selben Tag zwei Doppelzimmer in einem anderen Hotel. Durch die Umbuchung sind der Klägerin Unkosten in Höhe von 798,35 € entstanden.

Die Klägerin ist daher der Ansicht, dass sie von der Beklagten die Mehrkosten aufgrund von Schadensersatzansprüchen zurückverlangen könne. Durch den Vertrag sei ihr zugesichert worden, die gebuchten Zimmer auch tatsächlich beziehen zu dürfen. Da die Unterbringung im ursprünglich gewünschten Hotel gescheitert sei, liege der Fehler im Buchungssystem der Beklagten.

Im Ergebnis hat die Klage Erfolg. Der Klägerin wurde durch das AG Köln ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs.1, 675 BGB zugesprochen. Die Beklagte hat ihre Vertragspflichten nach Ansicht des Gerichts derart verletzt, dass sie die Mehrkosten, die durch die Umbuchung und durch Transportkosten entstanden waren, zu ersetzen hat. Ferner hat die Beklagte ihre Pflichten deswegen verletzt, weil sie die verbindliche Buchung der Klägerin nicht wie vereinbart an das ursprünglich gewünschte Hotel geleitet hatte. Somit konnte das Hotel gar keine Kenntnis von der getätigten Buchung der Klägerin erlangen.

Durch den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag hat sich die Beklagte dazu verpflichtet, der Klägerin die angebotene Leistung zu verschaffen. Insofern hätte sie sich darum bemühen müssen, dass zwischen dem gebuchten Hotel und der Klägerin tatsächlich ein Beherbergungsvertrag zustande kommen konnte. Auf der anderen Seite wird durch die Vermittlungsleistung kein Versprechen abgegeben, dass auch tatsächlich ein Beherbergungsvertrag geschlossen wird. Durch den Vertrag schuldet die Beklagte lediglich die Weiterleitung des Angebotes. Zudem muss sie ihre Kunden bei einer Absage darüber informieren, damit diese ihren geplanten Aufenthalt neu strukturieren können. Beides hat die Beklagte in dem vorliegenden Fall nicht getan. Jedenfalls ist der Beweis, dass sie das Angebot der Klägerin an das entsprechende Hotel weitergeleitet hat, nicht gelungen. Damit hat sie sich vertragswidrig im Sinne des § 675 BGB verhalten und muss dementsprechend die entstandenen Unkosten kompensieren.

AG Köln, Urteil vom 10.10.2011, Az. 142 C 518/10 


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