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Schadensersatzanspruch wegen leichtfertiger Geldwäsche

Bei Geldwäsche besteht Schadensersatzanspruch für Geschädigte gegenüber dem Kontoinhaber


Schadensersatzanspruch wegen leichtfertiger Geldwäsche

Der BGH bestätigt in seinem Urteil die Entscheidungen der Vorinstanzen, die einem Kläger Rückforderungen der von ihm erbrachten Geldleistungen auf ein Geldwäschekonto zugestehen.

Der ursprüngliche Kläger hatte über einen fiktiven Online-Shop eine Digitalkamera gegen Vorkasse bestellt, die Ware jedoch nie erhalten. Das Geld floss zu diesem Zweck auf das Konto der Beschuldigten. Diese hatte zuvor ihr Konto via Internet an einen betrügerischen Online-Händler zur Nutzung überlassen, wofür sie eine Art monatliche Miete sowie ein Kleindarlehen erhalten sollte. Im Folgenden gingen durch die betrügerischen Handlungen des unbekannten Täters auf dem Konto erhebliche Beträge ein, von denen sich die Beschuldigte entsprechend der privaten Abmachung mit einer „Miete“ sowie dem Kleinkredit bediente.

Durch Beschwerden der betrogenen Kunden erkannte die Kontoinhaberin, dass die Vorgänge auf ihrem Konto einen betrügerischen Charakter hatten. Sie erstattete daraufhin Strafanzeige gegen den Betrüger. Ihre Bank konnte einen Teil des Geldes aus dem Ausland zurück überweisen. Das Guthaben auf dem Konto wurde daraufhin im Rahmen der Rückgewinnungshilfe gepfändet und sichergestellt. Ein Ermittlungsverfahren wegen Beihilfe zum Betrug wurde gegen die Beschuldigte zwar eingestellt, jedoch erfolgte eine Verurteilung wegen leichtfertiger Geldwäsche.

Der Geschädigte klagte auf Rückzahlung des von ihm überwiesenen Betrages, wogegen sich die Beklagte erfolglos wehrte.

Dadurch, dass die Beklagte ihr Konto dem Betrüger zur Verfügung gestellt und das Auffinden der betrügerisch erlangten Gelder verhindert oder zumindest behindert habe, läge eine leichfertige Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 und 5 StGB vor, so der BGH. Dies, in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB, mache das Vermögen des Geschädigten schutzwürdig.

Es wird hierbei betont, dass die einschlägigen Paragraphen bei Geldwäsche nur dann Wirkung zeigen könnten, wenn nicht nur der Staat im Sinne der Rechtspflege auf die sichergestellten Gelder oder Gegenstände Zugriff erhalte, sondern eben auch die Geschädigten selbst durch entsprechende zivilrechtliche Schadensersatzansprüche. Da dieses Recht bei Geldwäsche auch gegenüber der Vortat greife, sei die Person, die im Rahmen der Geldwäsche die Sicherstellung des „Geldwäschegegenstandes“ be- oder verhindere, zum Schadensersatz verpflichtet.

Weiterhin wird betont, dass neben den Präzisierung der Geldwäsche im § 261 Abs. 2 StGB (Beschaffung, Aufbewahrung und Nutzung des Geldwäschegegenstandes) auch der Grundtatbestand nach § 261 Abs. 1 StGB (verschleiern, verstecken etc.) den Besitz des Geschädigten schützt.

Außerdem habe die Beklagte sich Zugang zu den betrügerischen Geldern verschafft, da sie Teile derselben verwendete. Dass sie sich bei den Verfügungen an die internen Abmachungen mit dem Betrüger gehalten habe, bestätige weiterhin den Tatbestand der Verwahrung. Sie habe außerdem zu jeder Zeit uneingeschränkten Zugang zu ihrem Konto gehabt. Da über ihr Konto die Geldwäsche gelaufen sei, stünde das Kontoguthaben zur Befriedigung von zivilrechtlichen Ansprüchen zur Verfügung.

Wer als Kontoinhaber also sein Konto einer Dritten Person zur Verfügung stellt, macht sich im Falle von betrügerischen Handlungen dieser Person dann der Geldwäsche schuldig, wenn das Geld auf diesem Konto verwahrt und es von dort zur Verschleierung des Geldflusses abgeführt wird. Er ist alleine schon aus dieser Handlung heraus auch gegenüber Geschädigten aus der Vortat (hier: Betrug) zivilrechtlich haftbar, also zum Schadensersatz verpflichtet.

BGH, Urteil vom 19.12.2012, Az. VIII ZR 302/11


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